{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-20_2_StR_12_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-20","aktenzeichen":"2 StR 12/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_12/67\n\ntn ah mn an men u ern 1 du an art\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berguenn Pau M Üi zus SWS, üort\ngeboren an ED ' 929,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.3»\n\nDer 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten |\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung;\nBundesanwalt Dr. E bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr: EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizengestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\n\nvom 13. Juli 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner zur Tatzeit elf\nund zwölf Jahre alten Tochter Inge, in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Zuchthaus u\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. “\n\n1. Die Revision macht geltend, die Vorschriften über\ndie Ausschließung der Öffentlichkeit seien verletzt, weil\ndie Fürsorgerin Frau MWwährend der nicht öffentlichen\nHauptverhandlung anwesend gewesen sei, ohne daß ihr dies\nvom Gericht gestattet worden sei. Durch ihre Anwesenheit\nsei der Angeklagte in seinen Belangen beeinträchtigt worden.\nFrau PB habe seine Tochter Inge, die einzige Tatzeugin,\nvon Saarlouis nach Saarbrücken gebracht und bis zum Beginn\nder Hauptverhandlung stets an ihrer Seite gehalten. Sie habe dem Kinde ersichtlich Vornaltungen gemacht, wie es aus»\nsagen solle, ihm insbesondere eingeschärft, bei der Befragung, ob es aussagen wolle, dies zu bejahen. Die unbefugte\nAnwesenheit der Fürsorgerin im Gerichtssaal habe zur Folge\ngehabt, daß diese Beeinflussung bei der Belehrung über das\nZeugnisverweigerungsrecht fortbestanden habe.\n\nDer hiernach behauptete Verstoß gegen § 175 Abs. 2 GVG\nist nicht bewiesen; denn diese Vorschrift erfordert keinen\nausdrücklichen Beschluß, sondern das Gericht kann den Zutritt auch stillschweigend gestatten. Im übrigen könnte das\nRechtsmittel auf einen solchen Verstoß nicht gestützt werden.\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO käme nicht\nin Betracht, weil die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig\n\nbeschränkt worden wäre. Vielmehr wäre nur der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluß nicht ordnungsmäßig durchgeführt worden. Hierauf kann sich aber ein Angeklagter\nnicht berufen; denn er hat keinen Anspruch auf Ausschluß\n\nder Öffentlichkeit.\n\nDadurch, daß sie die Anwesenheit der Fürsorgerin duldete, hat die Strafkammer auchrächt etwa gegen ihre Pflicht\nzur Wahrheitserforschung verstoßen. Es sind keine Umstände\nersichtlich, die ihr im Interesse der Wahrheitsermittlung\ndie Entfernung von Frau P@® aus dem Sitzungssaal nahelegten.\n\n2. Selbst wenn das Revisionsvorbringen dahin aufgefaßt wird, daß der Beschwerdeführer Verletzung der §§ 69\nAbs. 3, 136 a StPO geltend macht, kann das Rechtsmittel\nkeinen Erfolg haben. Tiese Rüge ist schon nicht ordnungsmäßig erhoben; denn es werden keine Tatsachen mitgeteilt,\naus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte /§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Der Revisionsbegründung ist nicht die\nBehauptung zu entnehmen, die Fürsorgerin habe sich eines\nnach § 136 a StPO verbotenen Mittels bedient, etwa durch\nTäuschung, Drohung oder Versprechen auf das Kind eingewirkt.\nBloße Vorhaltungen, Belehrungen, Ratschläge und Ermahnungen\nbedeuten schon an sich keine unzulässige Beeinträchtigung\nder Willensfreiheit. Das gilt erst recht, wenn sie - wie\nhier - von einer Person ausgehen, die im Auftrage des vom\nAmtsgericht zum Pfleger bestellten Jugendamts das Kind begleitet und in dieser Eigenschaft auch bereits an der Vernehmung durch die Polizei sowie an der Untersuchung und Befragung durch den Sachverständigen teilgenommen hat. Unter\n\ndiesen Umständen braucht nicht entschieden zu wexrden, ob\ndie Anwendung verbotener Mittel durch die Fürsorgerin bei\nderen besonderer Stellung überhaupt die Aussage Ges Kindes\nnach § 136 a StPO vwnverwertbar machen könnte.\n\n3. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. — “\n\nBaläus . Wällms ©. Meyer\n\nMüller Be Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-20/2-str-12-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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