{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-15_2_StR_87_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-15","aktenzeichen":"2 StR 87/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 87/67 URTEIL\n\nbe a ie mb un baren u en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard D iii»\n\naus OD ie: DEE. zetoren am EEE 94\nin vo,\n\nwegen schveren Raubes u. 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 1. August 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm mn an an Gun ab Hunt Con CE ai nn te >\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit {ahrlüssiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren drei Monaten Gefängnis verurtcilt. Seine Revision\nist erfolglos.\n\nIm Falle Else PD nat das Landgericht gegen die\nVorschrift des § 250 StPO verstoßen, weil es die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom\nverwertet hat, statt den Zeugen selbst zu vernehmen. Da\nder Ausnahmefall des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorlag, hätte\ndas polizeiliche Protokoll trotz Zustimmung aller Prozeßbeteiligten nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden\ndürfen ({RGSt 9, 50). Das wäre nur bei einem richterlichen\nProtokoll zulässig gewesen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).\n\nDas angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dem\nVerfahrensmangel. Die Aussage des Zeugen I) war weder für\nden Schuld- noch für den Strafausspruch von Bedeutung. Davon,\ndaß der Angeklagte der Verletzten ihre Handtasche entriß und\ndamit flüchtete, war die Strafkammer ersichtlich allein\nschon auf Grund der Aussage der Zeugin BEE und des Geständnisses des kurz nach der Tat festgenommenen Angeklagten überzeugt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.\n\nAllerdings stützt sich das Landgericht bei seiner Annahme, daß der Angeklagte den Straßenraub vollendet habe,\nauf die polizeiliche Aussage des Zeugen Wg@p, wonach dieser\nnicht wußte, wer das Opfer war, und erst auf die Hilferufe\nhin aufmerksam wurde. Doch wäre anders auch nicht zu entscheiden gewesen, wenn WA entsprechend der jetzigen Behauptung des Angeklagten diesen von Anfang an im Auge gehabt,\nalso bereits wahrgenommen hätte, wie er, gefolgt von der\nBeraubten, aus dem Gebüsch der Friedrich-kbert-Anlage hervorkau. Der Angeklagte erlangte nämlich die tatsächliche\nGewalt an der Handtasche, sobald er sie der Frau BW in\n\nZucignungsabsicht entriß und davonlief. Die Begründung cines\n\nungesicherten und nur vorübergehenden Gewahrsaus genügt\nzur Vollendung der Wegnahme (BGHSt 16, 271). In keinen\nFall kann also nur der Versuch eines schweren Raubes angenommen werden.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\nsind offensichtlich unbegründet [siehe hierzu BGHSt 17,\n210 und 20, 194, 195).\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/2-str-87-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/2-str-87-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.164943+00:00"}}