{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-15_2_StR_65_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-15","aktenzeichen":"2 StR 65/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_65/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst LIWD ; geboren au\n\nCE 357 in SEE zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchten schweren Raubes.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer |\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanuältin beim Bundesgerichtshof >\n| bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellber I] u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n19, August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nen da a a ne En m oe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes unter Finbeziehung einer \"Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren\" zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nErfolg»\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung teantragt, Gunhild FO, die Haushälterin des Verletzten, als\nZeugin darüber zu hören, daß der Angeklagte bei der Bestellung eines Taxis ihr gegenüber nicht erklärt habe, cr sei\nder Sohn des Lebensmittelgroßhändlers Lg. Die Strafkamner\nhat den Beweisamtrag zurückgewiesen, weil die unter Beweis\ngestellte Tatsache für die Entscheidung nicht von Bedeutung\nsei. Mit Recht trägt die Revision vor, daß diese Begründung\nfür die Ablehnung der Beweisaufnahme nicht ausreicht.\n\nDer Beschluß, durch den ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas abgelehnt wird, muß erkennen\nlassen, weshalb - ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Grürden - die Bestätigung der Beweistatsache die Entscheidung\ndes Gerichts, insbesondere die richterliche Überzeugung von\nSachverhalt nicht zu beeinflussen vermag (BGH NJW 1955,\n\nS. 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85). Der Beschluß der Strafkammer\nentspricht diesen Anforderungen nicht. Auf dem Verstoß3 kann\ndas Urteil beruhen; denn es läßt sich nicht ausschlicßen,\n\ndaß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache allei\ndeshalb als bedeutungslos angesehen hat, weil diese kein gesetzliches Merkmal der dem Angeklagten vorgeworfenen Stralftat berührte; damit ist möglicherweise außeracht gelassen,\ndaß diese Tatsache für die Glaubwürdigkeit des Verletzten von\nBedeutung sein könnte.\n\n2. Auch die Sachrüge dringt durch. Die Darlegung der\nStrafkammer, der Angeklagte habe den Wagen für eigene Zwecke\nverwenden, ihn sich also rechtswidrig zueignen wollen, reicht\nzum Nachweis der Zueignungsabsicht bei den hier gegebenen Umständen, die eine alsbaldige Aufdeckung der Tat für den An-\n'geklagten sehr wahrscheinlich machen mußten, jedenfalls nicht\naus. Eine Verwendung für eigene Zwecke kann auch beabsichtigt\n\nsein, wenn der Täter den Wagen nur gebrauchen und dann dem\nEigentümer wieder überlassen will. Das beachtet die Strafkammer nicht. Dann würde aber nur ein versuchtes Vergehen\n\nnach § 248 b StGB, begangen in Tateinheit mit Nötigung, in\n\nBetracht kommen.\n\n3. Zutreffend beanstandet die Revision die Bildung der\nGesamtstrafe. In die Gesamtstrafe, die nach § 79 StGB zu Lilden war, durfte nicht die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil\nvon 5. April 1966 einbezogen werden; vielmehr mußte diese aufgelöst werden. Aus den früheren Einzelstrafen und der jetzt\nvregen versuchten Raubes erkannten Strafe hätte die neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen vgl. BGHSt 12, 99).\n\n4. Die bereits in 5 Kls 56/66 verbüßte Strafe ist kraft\nGesetzes auf die neue Gesamtstraofe anzurechnen. Das zu Leachten ist Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde. In den Urteilsspruch ist über die Anrechnung verbüßter Strafhaft nichts aulzunehmen (BGHSt 21, 185).\n\nWillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/2-str-65-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/2-str-65-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.147237+00:00"}}