{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-08_2_StR_207_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-08","aktenzeichen":"2 StR 207/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_207/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Hondelsvertroter Hermann B BUS\n\nTEE. geboren am —n ' 1922 in. gi\nKreis u,\n\n‚wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfciik.\n\nDer 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Kirchhof.\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0]\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin. beim Bundesgerichtshof my\nen oe. bei der Verkündung\ncn alg Vertreter der Yundesanvaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\n\"als Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Hecht erkannt:\nDie Revision. des. Angeklagten | gegen das Urteil des\nLandgerichts in Winburg/Lahn vom 24. August 1965\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer nat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen, ..\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaft- -\nlichen Rückfallbetruges in vierzehn Fällen zu einer Geseritstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, Jen\nBeruf eines Handelsvertreters auszuüben. Seine Revision\nhat keinen Erfolg. |\n\n1. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Vorsitzende\nder Strafkammer habe ihm erklärt, er solle sich die Sache\nrichtig überlegen, die anderen bereits verurteilten Angeklagten, welche die einzelnen Anklagepunkte zugegeben\nhätten, hätten geringere Strafen erhalten als der Angeklagte CE, icr seine Taten bestritten habe. VIcgen\ndieser Inaussichtstellung milderer Strafe habe or die\nVorwürfe zugegeben. Diese Behauptung wird widerlegt durch\nacn Inhalt der Akten und die dienstlicho Erklärung des\n\"Vorsitzenden vom 15.11.1965. Bereits der Staatsanwalt\nhattc den Beschwerdeführer darauf hingewiosen, daß dic\nkurzfristige Anberaumung eines Tormins im wesentlichen\nvon der Einlassung des Beschwerdeführers abhinge (Veruerk\nBd. VI Beckmann Bl, 75 R}. Darauf hat der Beschwerdeführer\nschriftlich am 7.7.1985 zu den einzelnen Vorwürfen Steilung genommen und die Taten im vesentlichen zugegeben\n(Bd. VI B1. 79 £f}. In sieben Fällen wurde das Vorfshren\nauf seinen Antrag durch Beschluß vom 4, August 1965 genäß\n.§ 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 84). In seiner dienstlichen Erklärung vom 15.11.1965 hat der Vorsitzende der\nStrafkamnuer verneint, dem Beschwerdeführer eine geringere\n\nBestrafung in Aussicht gestellt zu haben, Nach dieser Erklärung hat er ihn lediglich darauf hingewiesen, daß er\n\nim Hinblick! auf den Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme\neinen nahen Termin nur dann ansetzen künnc, wenn der\nBeschwerdeführer die Richtigkeit der Beschuldigungen zugel:c.\n\n2. Das Vorbringen, sein Verteidiger habe ihm vor deu\nTermin nicht die Möglichkeit gegeben, die Sache nit iha\ndurchzusprechen, ist nicht geeignet, der Revision zun ür-\n‚folg zu verhelfen, Der Angeklagte hat darüber in der\nHauptverhandlung nichts mitgeteilt und die Aussetzung der\nVerhandlung nicht beantragt.\n\n3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte\nwar als Vertreter für Vertriebsfirmen tätig und hat diesen\nfast nur wertlose Kaufverträge eingereicht, un dafür\nProvisionsvorschtisse zu erhalten, die auch ausgezahlt\nwurden. Die angbblichen \"Aufträge\" stammten überwiegend\nvon Leuten, die von Angeklagten oder von seinen Mittätern\ngegen ein geringes Entgelt oder Spendieren alkoholischer\nGetränke zur Gefälligkeitsunterschrift veranlaßt worden\nwaren, ohre daß sie die bestellten Waren abnehmen oder\nbezahlen wollten. Er hat damit die jeweiligen Firmen über\ndie Art seines Vorgehens, das Zustandekommen und den \\ert\nder angeblichen Aufträge getäuscht. Ihm ging es nur un\ndie Provisionsvorschüsse. Zutreffend hat das Landgericht\nacn Tatbestand des Betruges als erfüllt angesehen, soweit\n: der Angeklagte Provisionsvorschüsse erhalten hat, obwohl\ndie \"Kaufverträge\" von vornhercin wenig Aussicht auf Lrfüllung hatten und dann tatsächlich nicht erfüllt wurden.\nOb nicht sogar auch in den ührigen-\"ällen, in denen der\n\nursprünglich gefährdete \"Vertrag\" dann doch noch durchgeführt wurde, ein Betrug vorliegt, mag dahinstehen; der\nAngeklagte ist insoweit nicht beschwert. Das gilt auch\n\nin den Fällen 12 (Fu@ilb) und 14 (De, soweit der\nAngeklagte sich von den Firmen Geräte hat geben lassen und\ndicsc an die angeblichen \"Kunden\" ausgeliefert oder sonst\n“verkauft hat. Insoweit ist der Angeklagte nicht wegen Betruges verurteilt worden, obwohl er nach den Urteilsausführungen dio Geräte durch . Botrug erlangt hat (UA Bl. 13,\nArs °\n\nLediglich im Falle 9 (Elektro-Konfort GmbH.) hat die\nStrafkammer den Betrugsschaden nicht nur in der Zahlung\nder Provisionsvorschüsse, sondern auch darin geschen, daß\nder Angeklagte ein wöchentliches Vertreterfixum von 200.-- Di\nund Benzinkosten für ein von ihm benutztes firneneigencs\nKraftfahrzeug erhalten hat (VA Bl. 12}. Die Ausführungen\nder Strafksmmer dazu, der Angeklagte habe gewußt, duß er\nFixum und Benzinkosten rechtmäßig nur hätte erlangen\nkönnen, wenn er als ordentlicher Vertreter tätig geworden\nwäre, sind jedoch nißverständlich. Nach dem Urteilszusammenhang sind sic dahin auszulegen, daß der Angeklsgtce\ndieser Firma, für die er 1960 tätig. war, nachdem er schon\nvicle andero lirmen in ähnlicher Weise betrogen hatte, von\nvornherein allgenein sord;e später in den Einzelfällen\nvortäuschte, als wirklicher Vertreter nach den Regeln\neines Kaufmanns ordnungsgemäß tätig werden zu wollen und\ndaß er tatsächlich so die vorhergehenden \"Verträge\" alıgcschlossen habe. Mur auf Grund dieser Täuschung wurden\nihn das Fixum und die Benzinkosten jeweils für die folgende\nZeit ausbezahlt. Denit ist der Schuldumfang auch in diesen\nFall rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa gegen die Strafzumessung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken testehen, war die Revision zu verwerfen.\n\nBundesrichter Henning ist\n\nBaldus Kirchhof im Urlaub ortsabwesend und\ndaher verhindert, zu unterschreiben.\nBaldus\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-08/2-str-207-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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