{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-07_2_StR_44_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-07","aktenzeichen":"2 StR 44/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 44/67 BESCHLUSS\n\nwu men ir ern mer mr\n\n2. den Hafenar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Horst K aus TEE.\ngeboren am 937 in S zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ngeboren am 1925 in\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen: j |\n\n- Auf die Revision des Angeklagten G@Bvwird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer in Bremerhaven - vom 19. September 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte GEB wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch. -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n‘des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten e 5)\nsowie die Revision des Angeklagten Horst Kr\nwerden verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer Horst Re die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Kira die Untersuchungshaft\nin dieser Sache seit dem 20. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nGründe:\n\nnn a tn nn mer m 5\n\nDie Strafkammer hat u.a. Horst X wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit\nVortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von drei\n\n- 3 -\n\nJahren und neun Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von vier Jahren verurteilt.\nAußerdem ist gegen ihn auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden. Der Angeklaste Gist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu\n\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Horst KB ist offensichtlich unbegründet. Im Falle B 9 k liegt vollendeter Diebstahl\nvor.\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Revision des Angeklagten GB,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen einfachen Rückfalldicebstahls richtet. Dagegen begegnet scine Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n(Fall 9 r) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den\nUrteilsfeststellungen sind die Mitangeklagten Johannes do\nund Horst KB über einen Zaun geklettert; sie haben auf dem\nAbstellplatz der Firma SW aus zwanzig verschlossenen\nverladefertigen Volkswagen die Reservereifen einschließlich\nFelgen herausgeholt und über den Zaun geworfen, worauf der\nBeschwerdeführer diese einsammelte. Gggp var auch an\nAbtransport der Reifen beteiligt. Die Reifen wurden von Johannts\nund Horst K@verkauft. Den Erlös teilten beide untereinander (UA Bl. 20). Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer\nG@B:ls Mittäter mit der Begründung verurteilt, er müsse\nsich die Tatbeiträge der beiden anderen Mittäter zurechnen\nlassen, das habe er auch gewollt (UA Bl. 43). Dicse Begründung reicht zur Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft\nbegangenen Diebstahls nicht aus. Zum Tatbestand gehört, daß\nder Täter in der Absicht handelt, die Sache sich, nicht etwa\neinen Dritten, rechtswidrig anzueignen.: Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß die Sache selbst oder doch der in\nihr verkörperte Sachwert vom Täter dem eigenen Vermögen ein-\n\n- A -\n\nverleibt wird (vgl. RGSt 61, 228, 233; BGHSt 16, 190, 192).\nDeshalb kann Mittäter eines Diebstahls nur derjenige scin,\nder die Sache sich selbst zueignen will. Daß der Angeklagte\ndiese Absicht gchabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nWeder die Reifen selbst noch deren Sachwert sind dem Vermögen\ndes Angeklagten zugeflossen. Angesichts dieses Umstandes bedurfte es näherer Feststellungen über die innere Einstellung\nund Absicht des Beschwerdeführers. Da diese fehlen, kann die\nVerurteilung wegen in NMittäterschaft begangenen schweren Diebstahls nicht aufrechterhalten werden. Das hat die Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen hat der Fehler\nsich auf den Strafausspruch im Falle des einfachen Rückfalldiebstahls nicht ausgewirkt, da hier die Mindeststrafe verhängt worden ist.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-07/2-str-44-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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