{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-22_2_StR_486_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-22","aktenzeichen":"2 StR 486/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_486/66 URTEIL\n\n: in der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst E EEE aus\nVE, enoren 2: EEE 929 ir m-DEE\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldue .\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwvalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtchof iD\n\n\\ bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 27. Juni 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betrat am 15. April 1966 gegen Nitternacht den Raum seiner Wohnung, in dem. das von seiner Ehefrau arı ED 1952 unchelich geborene, mit in die Lhe\ngebrachte Kind Birgit schlief. Er entkleidete sich tis\nauf Unterhemd und kurze Hose und legte sich zu dem schlafonden Kind ins Bett. Durch den Anblick und die Nähe des\nKindes, dessen Schlafanzughose heruntergerutscht war, wurde\ner geschlechtlich erregt. Er veränderte die Lage des Kindes,\ndessen Kopf zunächst in Höhe seines eigenen Kopfes gelegen\nhatte, in der Weise, daß sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes und sein eigener Geschlechtstceil in gleicher\nHöhe befanden und daß außerdem das Kind ihm zugewandt war.\nDann befricdigte er sich selbst mit der Hand. Ein Teil des\n\n‚Spermas geriet, ohne daß der Angeklagte dies wollte, an\n\nden Körper des Kindes,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit nit Unzucht mit einem\nKind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen\nErfolg.\n\nDie Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der\nersten Begehungsform und nach § 174 Nr. 1 StGB können auch\nmit schlafenden Kindern begangen werden (BGHSt 15, 197).\nVoraussetzung ist dabel, daß durch die Unzuchtshandlung\ndes Täters der Körper des Kindes in irgendeiner Weise in\nMitleidenschaft gezogen wird, was insbesondere durch geschlechtsbezogene Berührung geschehen kann. Nur wenn ein«\n\nsolche Beziehung zwischen der Unzuchtshandlung und dem\nKörper des schlafenden Kindes geschaffen wird, nimmt der\nTäter nit dem Kind und nicht nur, was nicht ausreicht,\nin Gegenwart des Kindes unzüchtige Handlungen vor oder\nmißbraucht er das Kind zur Unzucht.\n\nZvischen der Selbstbefriedigung des Angeklagten und\ndem schlafenden Kind Birgit bestand nach den Feststellungen der Strafkammer eine derartige Beziehung. Der Angeklagte hat nicht lediglich neben dem Kind liegend onaniert,\nsondern dies erst getan, nachden er, bereits in geschlechtlicher Erregung, das Kind so nach unten gelegt hatte, daß\nes ihm zugewandt war und daß sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes in Höhe und unmittelbarer Nähe seines eigenen Geschlechtsteils befand. Hierdurch hat er den Körper\ndes Kindes bewußt in seine unzüchtige Handlung einbezogen\nund zwar so weitgehend, daß die Verunreinigung des Kindes\nmit Sperma unvermeidbar war. Dies rechtfertigt die Auffassung\nder Strafkanner, daß der Angeklagte mit dem Kind unzüchtige\nHandlungen vorgenommen habe. Die tatsächlich eingetretene\nVerunreinigung des Kindes mit Sperma brauchte dabei von\nVorsatz nicht unfaßt zu sein,\n\nAuch die Revision verkennt nicht, daß die Gefahr der\nVerunreinigung für das Kind bestand. Sie meint allerdings,\ndaß die Selbstbefriedigung des Angeklagten getrennt von\nseinen anderen vorangegangenen Handlungen betrachtet werden\nmüsse; da der Angeklagte dabei aber das Kind nicht berührt\nhabe, habe er auch keine Unzucht mit ihm verübt. Dieser\nAnsicht kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Das\ngesamte Verhalten des Angeklagten im Bett des Kindes ist\neinheitlich zu würdigen.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen 1äßt,\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nBaldaus Wllmss Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-22/2-str-486-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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