{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-22_2_StR_464_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-22","aktenzeichen":"2 StR 464/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_464/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die ERRUTFERRERARR G GEEEEEED. geborene KR\naus B ‚ dort geboren am iD 327,\n\n2. den Arbeiter Johannes_C aus 5ER\nGE, zeboren an 1904 in DEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Februar 1967, an der teilzenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Augeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichis beim Landgericht in Frankfurt/\nMain vom 8. Juli 1966 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDas Schwurgericht hatte die Angeklagte Hildegard\nCE zen Kindestötung und den Angeklagten Johannes\nCE, ihren Ehemann, wegen Totschlags zu je einem\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem dies\nUrteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben\n\nworden war, sind nunmehr Frau Cm wegen fahrlässiger\nTötung zu einem Jahr Gefängnis und der Ehemann wegen\nunterlassener Hilfeleistung zu zehn Nonaten Gefängnis\nverurteilt worden. Gegen dies Urteil haben die Angeklagten wiederum Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Hildegard Sg:\n\nDie im neunten Monat schwangere Angeklagte wollte\ndie Nacht zum 5. April 1964 bei ihrem Freund, dem Erzeuger des erwarteten Kindes, verbringen. Als sie jedoch\nin den frühen Morgenstunden heftige Rückenschmerzen verspürte, ließ sie.sich von ihm unter Ablehnung seines Angebots, sie in ein Krankenhaus zu bringen, zu ihrer Wohnung fahren. Dort platzte kurze Zeit nach.ihremEintreffen die Fruchtblase. Daraufhin setzte die Angeklagte sich\nauf einen Plastikeimer und gebar in Gegenwart ihres Ehemannes in diesen Eimer ein reifes und lebensfähiges Kind,\ndas nach einigen Minuten unter immer schwächer werdendem\nWimmern starb; es erstickte durch Einatmen von blutigen\nund schleimigen Teilen, die während der Geburt in die\nLuftvege gelangt waren. Während dieser Zeit war die Angeklagte auf dem Eimer sitzen geblieben, um die Nachgeburt\nabzuwarten, die dann auch kam und ebenfalls in den Eimer\nfiel.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, die Angeklagte habe\nvoraussehen können, daß die Geburt unmittelbar bevorstand.\nEs ist der Ansicht, sie habe sich, wie für sie ebenfalls\nerkennbar gewesen sei, deshalb pflichtwidrig verhalten,\nweil sie das Angebot ihres Freundes, sie in ein Krankenhaus zu bringen, damit ihr dort Geburtshilfe geleistet werden\nkönnte, ablehnte. Außerdem sei pflichtwidrig gewesen, daß\nsie sich zur Geburt nicht ins Bett gelegt, sondern auf einen\n\nEimer gesetzt habe und daß sie sich in der Wohnung -\n\nvon einer einmaligen vergeblichen Aufforderung an ihren\nEhemann abgesehen - nicht ernstlich um einen Arzt, eine\nHebamme oder eine Frau aus der Nachbarschaft als Geburtshelfer bemüht habe. Das Schwurgericht sieht hiernach dic\nentscheidende Pflichtwidrigkeit der Angeklagten schon darin,\ndaß sie es unterließ, Geburtshilfe in einem Krankenhaus\n\nin Anspruch zu nehmen; das weitere Verhalten wirft es ihr\nnur noch zusätzlich vor.\n\nGegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Selbstverständlich ist nicht jede werdende Kutter\nverpflichtet, zur Geburt ein Krankenhaus aufzusuchen.\nJedoch können besondere Umstände dies erfordern. Die Angeklagte hatte zu Hause keinerlei Vorbereitungen für die\nGeburt getroffen, nicht einmal für Kinderwäsche gesorgt.\nVon ihrem Ehemann konnte sie bei seiner im Urteil geschilderten Einstellung keine Hilfe erwarten. Auf Grund der\nErfahrungen, die sie bei ihrer ersten Geburt, einer Sturzgeburt, gemacht hatte, mußte sie sich ferner sagen, daß\nso schnell wie möglich für Hilfe gesorgt werden mußte.\nGleichwohl unterli$ß sie es sogar, wenigstens sofort durch\nihren Freund einen Arzt oder eine Hebamme herbeirufen zu\nlassen. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht die Angeklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, das Angebot ihres Freundes, sie zu einem Krankenhaus zu fahren,\nanzunehmen.\n\nDiese Pflichtwidrigkeit war nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Kindes ursächlich; denn nach\nden Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Gerchow,\ndem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, wäre das\nKind gerettet worden, wenn rechtzeitig zu der Geburt Hilfe\nseleistet worden wäre. Daß eine solche Hilfe in einem\nKrankenhaus möglich gewesen wäre, kann als selbstverständ-\n\nlich vorausgesetzt werden und: bedurfte daher keiner\nnäheren Darlegung. Allerdings ist nicht auszuschließen,\ndaß die blutigen und schleimigen Teile, durch deren Einatmen das Kind erstickt ist, schon vor oder bei der Ausstoßung aus dem Mutterleib in die Luftwege gelangt sind;\ndenn im Urteil wird nur allgemein gesagt, daß dies\n\"während der Geburt\" geschehen sei. Daraus ergibt sich\nindessen’ durchaus. nicht, daß das’ Kind, wie die Revision\nmeint, möglicherweise auch bei sofortiger ärztlicher Behandlung gestorben wäre.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt\ninsbesondere für die von der Revision ausdrücklich angegriffene Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte\nhabe bereits in der Wohnung ihres Freundes bemerken müs-\n‚sen, daß die Geburt bevorstand. Ihre Äußerung, sie glaube,\ndaß es \"losgehe\", spricht sogar dafür, daß sie es bemerkt\n\nhat.\n\nDa die Angeklagte somit zu Recht wegen fahrlässiger\nPötung verurteilt worden ist, weil sie es unterlassen hat,\nein Krankenhaus aufzusuchen, braucht nicht mehr erörtert\nzu werden, ob auch die Ursächlichkeit der ihr vom Schwurgericht -— an sich bedenkenfrei - vorgeworfenen weiteren\nPflichtwidrigkeiten für den Tod des Kindes dargetan ist\noder ob es insoweit eingehenderer Erwägungen bedurft hätte.\nDiese Frage ist nach den Strafzumessungsgründen auch für\ndas Strafmaß ohne Bedeutung.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Johannes ip:\n\nDie Feststellungen ergeben, daß ein Unglücksfall\nim Sinne des § 330 c StGB vorgelegen hat. Darunter ist\njedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereig-\n\nnis zu verstehen, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6,\n147, 152). Die Geburt in den Eimer,verbunden mit dem\nEinatmen blutiger und schleimiger Teile vor oder nach\nder Ausstoßung aus dem Mutterleib,war für das Kind ein\nsolches Ereignis. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 75, 68 und 160 stehen dieser Auffassung\nnicht entgegen. \"\n\nDie Lebensgefahr für das Kind erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen spätestens, als dessen\n“Yimmern langsam schwächer wurde. Trotzdem unterließ er\nes bewußt und gewollt, Personen aus der Nachbarschaft zu\nHilfe zu rufen. Er unterließ es ferner, selbst zur Rettung des Kindes tätig zu werden, \"obwohl er die nötige\nEinsicht und das nötige Verständnis hatte, um zu erkennen, daß für ein neugeborenes Kind Lebensgefahr besteht,\nwenn nichts unternommen wird, sondern das Kind nach der\nGeburt sich selbst überlassen bleibt.\" Damit ist ersichtlich gemeint, daß der Angeklagte das Kind vor allem nicht\nim Eimer liegen lassen durfte und daß er dies auch erkannt hatte. Diese gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, war\ndem Angeklagten zweifellos zuzumuten.\n\nDamit ist sowohl die äußere als auch die innere\nTatseite eines Vergehens nach 8 330 c StGB gegeben. Ob\ndie Maßnahmen Erfolg gehabt hätten, kann hierbei dahinstehen. Denn Ob bei einem Unglücksfall Hilfe erforderlich\nist, bestimmt sich nicht danach, ob sie — aus der Rückschau - Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur\nZeit des Unglücksfalles zu beurteilen. Hilfe muß auch\ndann geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich\nbleibt, und selbst dann, wenn sich nachträglich, bei\nnüherer Untersuchung, die befürchtete Folge als von An-\n\nfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu\nwerden (vgl. BGHSt 16, 200, 203; 17, 166). Ein solcher\nFall liegt hier jedoch nicht vor.\n\nBaldus Wwillms Meyer\n\nHenning u Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-22/2-str-464-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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