{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-15_2_StR_473_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-15","aktenzeichen":"2 StR 473/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_473/66 URTEIL\n\nin der Sötrafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rupert Peter Mw,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am u 1935 in TEENEEEEND\n\nWEB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nHenning\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. zz»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Juli 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\ng_r_ün de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in sechs Fällen, davon in zwei in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rück-\n. fall, wegen Unterschlagung und wegen Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung am 20. Juni 1966 die Richter der erkennenden\nStrafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit insbesondere mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Strafkammer am 12. Mai 1966 das Hauptverfahren eröffnet habe,\nobwohl die Erklärungsfrist auf die Anklage bis 24. Mai 1966\nverlängert, also noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das\nAblehnungsgesuch wurde unter Hinweis auf dienstliche Äußerungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. der\nBeschwerdeführer wendet sich dagegen und beanstandet an\nsich mit Recht, daß ihm und seinem Verteidiger vor der\nEntscheidung nicht die dienstlichen Äußerungen der Richter\nmitgeteilt wurden (vgl. insoweit BGHSt 21, 85).\n\nIndessen hat sich dieser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, nicht\nzu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Der Angeklagte, den\ndie dienstlichen Äußerungen nachträglich (am 8. September\n1966) zur Kenntnis gebracht wurden, hat ihre Richtigkeit\nin der Revisionsrechtfertigung gerade nicht in Zweifel\ngezogen. Da sich die Nachprüfung durch den Senat insoweit\nnach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens richtet,\ndaher etwaige Einwendungen des Beschwerdeführers gegen.\ndie dienstlichen Äußerungen der Richter im Revisionsrechtszug hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Mangel\nrechtlichen Gehörs wirksam behoben. Ein Ablehnungsgrund\nlag tatsächlich nicht vor. Insbesondere war die Erklärungsfrist auf die Anklage nur bis 10. Mai 1966 verlängert worden, sie war also vor der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits abgelaufen.\n\nEs ist aber auch kein Grund ersichtlich, imiefern der Verstoß das Verhältnis zwischen den Angeklagten\nund seinem Pflichtverteidiger berührt haben sollte. Auch\nunter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestand für\nden Vorsitzenden kein Anlaß, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.\n\nDie Rüge ist demnach unbegründet.\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer habe in den ersten\nbeiden Betrugsfällen gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDa nach den Feststellungen nur im Falle 1 Einrichtungsgegenstände zur Sicherung überceignet worden waren,\n| bestand von vornherein kein Grund, den Zeugen Tr. der\nim Falle 2 benannt war, dazu zu hören. Der Strafkammer\ndrängte es sich aber auch nicht auf, im Falle 1 den Zeugen\nSB oder einen anderen beim Vertragsschluß Betciligten\nzu vernehmen. Ob der Angeklagte seinen Personalausweis\nVorgezeigt hatte oder nicht, war für die Frage, wo sich\ndie übereigneten Möbel zur Zeit des Übereignungsvertrages\n“auch nach Auffassung der Bicherungsnehuerin befanden, unerheblich. |\n\nDie übrigen als Verfahrensrügen bezeichneten Beschverden enthalten in Wahrheit sachlichrechtliche Bea\nstandungen, auf die im Zusammenhang mit der Sachrüge einzugehen ist.\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\nIn den Fällen 1_und_2_ sind die Betrugsmerkmale\n\nsowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite jeweils bedenkenfrei festgestellt. Insbesondere ist der\n\na\n\nVermögensschaden der Darlehensgeber mindestens in Gestalt einer Vermögensgefährdung dargetan. Es kam nicht\ndarauf an, wann genau die Zinsen und Tilgungsraten erstmelig fällig wurden. Entscheidend ist, was sich ausden\nFeststellungen ergibt, daß im Zeitpunkt der Eingehung\n\nder Darlchensverträge und der Darlehenshingabe die Gegenansprüche der Finanzierungsgesellschaften auf Rückzahlung der Darlehen und auf monatliche Zahlung. der...\nZinsen und Tilgungsraten gegen den Angeklagten wirtschaftlich höchst unsicher, praktisch wertlos waren; denn\nder Angeklagte, der ohne festen Wiohnsitzvar, ging, von\nder vorübergehenden Beschäftigung im Hotel \"Am Berg\" abgesehen, keiner geregelten Arbeit nach und hatte kein\nEinkommen. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafkanmer den Sicherheiten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag jeden Wert abgesprochen (vgl. BCHSt 15, 29; RGSt 74,\n129). Sie hat auch bedenkenfrei festgestellt, daß die Ver-\n\nmögensgefährdung der Gläubiger nicht entfiele, selbst wenn\n\nsich der Angeklagte vorgenommen haben sollte, mit den von\n\nRechtsanwalt SB erwarteten 3.000.-- DM die Darlehen\nzurückzuzahlen. Denn ein regelrechter Anspruch, von dem\n\nim Urteil allerdings die Rade ist, stand ihm gegenüber\nBi | in Yahrheit nicht zu (auch nicht etwa aus nicht-\n\nverbrauchten Honorarvorschüssen). Allenfalls ergab sich\nfür ihn die Aussicht, ein weiteres Darlehen zu erhalten.\n\nWenngleich im Urteil zur inneren Tatseite nur gesagt ist, aus dem Verhalten des Angeklagten ergebe sich\nseine Betrugsabsicht, folgt daraus in beiden Fällen, daß\ndie Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der\nSchädigung der beiden Gläubiger bewußt gewesen (Schüdigungsvorsatz), und es sei ihm nur auf die Darlehen angekommen (Vorteilsabsicht). Ersichtlich will die Strafkemner\nzur Grundlage ihrer Überzeugung auf die vielfach irreführenden Behauptungen des Angeklagten einschließlich der\n\nUrkundenfälschungen beim Abschluß der Verträge hinweisen. Selbst wenn der Angeklagte die Os -hen Gelder\nzu einer Rückzahlung hätte verwenden wollen, stand dies\ndem Schädigungsvorsatz nicht entgegen. Die Strafkammer\nkonnte sich dafür auch auf das spätere Verhalten des Angcklagten berufen: Als die Gelder von OB eintreffen sollten, hatte der Angeklagte bis dahin innerhalb von\nfünf Wochen allein Darlehensschulden in Höhe von\n1.228.-- DM gemacht, so daß er nicht einmal die Hälfte\ndieser Schulden hätte begleichen können, selbst wenn\ner es gewollt hätte. Andererseits war kein Grund ersichtlich, der ihn trotz seiner Verhaftung gehindert haben könnte, sich nochmals an — — ) zu wenden, wenn es\nihm ernstlich um eine Rückzahlung zu tun gewesen wäre.\n\nWas den Notstand nach § 54 StGB angeht, so hat die\nStrafkammer die Voraussetzungen dieses Entschuldigungsgrundes zutreffend verneint. Die Angriffe der Revision\nin dieser Hinsicht gehen offensichtlich fehl.\n\nNach allem ist der Angeklagte in den beiden ersten\nFällen zu Recht wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt worden.\n\nIm Ealle_3 #(Hotel-Gelder) ist die Verurteilung\nwegen Unterschlagung von etwa 700.-- DM ebenfalls nicht\nzu beanstanden. Die Aneignung war rechtswidrig, auch wenn\ndem Angeklagten angeblich Gegenforderungen gegen den\nEigentümer zustanden. Gegen Ansprüche aus Eigentum kann\nnicht aufgerechnet werden (vgl. RGSt 6,125). Im übrigen\nergeben die Feststellungen, daß er gar nicht \"aufrechnen\"\nwollte. Auf den Bestand von Gegenforderungen kam es daher nicht an. Dem Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der\nZueignung bewußt war; denn er hat sein Tun durch falsche\nBuchführung verschleiert.\n\nIm Falle 4 (Darlehen WWW) wird die Verurteilung wegen Betruges von den Feststellungen getragen. Auf die Ausführungen der Revision kommt es nicht\nan, da in diesem Falle ausdrücklich festgestellt ist,\ndaß der Angeklagte nicht willens war, den Kredit zurück\n\nzu zahlen.\n\nDie Art seiner Verteidigung durfte im Falle 4 straf-\n.erschwerend berücksichtigt werden, da sie in besonders\nkrasser Weise seine Uneinsichtigkeit kennzeichnet.\n\nDie Nacharüfung des Urteils in den übrigen Fällen\n5_bis_9 hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Es braucht\nnicht ausgeführt zu werden, daß zwischen den Fällen 5\n. bis 8 kein Fortsetzungszusammenhang bestand. |\n\nSchließlich greift auch die letzte Rüge nicht durch,\ndie Strafkammer habe gegen den § 79 StGB verstoßen, weil\nsie bei der Bildung der Gesamtstrafe die am 29. Juni 1966\nrechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten von\n28. Januar 1966 nicht berücksichtigte. Nach den Feststellungen hatte dies seinen Grund darin, daß der Kammer im\nletzten Termin vom 8. Juli 1966 die Akten in dieser Sache\nnicht vorlagen. Ersichtlich beruhte das Fehlen dieser für\ndic Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht etwa auf\nmangelnder Vorbereitung der seit 20. Juni 1966 laufenden\nHauptverhandlung, sondern darauf, daß die Akten von Revisionsgericht unterwegs waren. Dann war aber die Strafkamner\nzur Aussetzung der Hauptverhandlung auf mehr oder weniger\nunbestimmte Zeit nicht verpflichtet, sondern durfte die\netwa gebotene Einbeziehung der früheren Strafen dem nachträglichen Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO\nüberlassen (BEHSt 12, 1, 10).\n\nDa auch nmnst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, war\ndie Revision im ganzen als unbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/2-str-473-66","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/2-str-473-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.551313+00:00"}}