{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-15_2_StR_463_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-15","aktenzeichen":"2 StR 463/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 463/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeonid (auch Leonard) S EEE\n(auch SE , zctoren an 1925 in\n\nSB Sveoslawien, der sich bezeichnet als\n\nLenard Earl of Vgl, Zeboren an GE 9:\nin SW Inäien, zur Zeit in Untersuchungshaft, =\n\nwegen Betrugs im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof HD\n| in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1966 wird,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die ötrafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nee ka mn nn a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall\nin drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von\n\nje 10.-- DM verurteilt. Die Sicherungsverwäahrung ist\nangeordnet worden. Ferner sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren\naberkannt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\n1. Nach Ansicht des Angeklagten hat das Landgericht seine Identität nicht hinreichend geprüft. Die\nRevision rügt in diesem Zusammenhang Verstöße gegen\ndie §§ 243 Abs. 2 Satz 2, 244 Abs. 2 und 3 StPO.\n\n8 243 Abs. 2 Satz 2 StPG ist beachtet worden, da\nder Vorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls den\nAngeklagten vor der Verlesung des Anklagesatzes über\nseine: persönlichen Verhältnisse vernommen hat. Mehr war\nnicht erforderlich; denn der Angeklagte hat nach der\nFeststellung des Landgerichts seine Identität mit dem\nTäter der angeklagten und auch der in den früheren Verfahren abgeurteilten Straftaten, die bei der Würdigung\nnach den §§ 20 a, 42 e StGB berücksichtigt worden sind,\nglaubwürdig zugestanden.\n\nZur Aufklärung der Lebensweise des Angeklagten während seiner Aufenthalte in Amerika brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, weil dem Angeklagten wegen seiner in Deutschland begangenen und abgeurteilten\nStraftaten nur wenig Zeit für Auslandsaufenthalte zeblieben war und schon aus diesem Grunde die Würdigung\nseiner Taten und seiner Persönlichkeit hierdurch nicht\nbeeinflußt werden konnte.\n\nEs bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen\nüber seine Staatsangehörigkeit. Seine Meinung, die Feststellung einer fremden Staatsangehörigkeit hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen, ist\nrechtsirrig. Es gehört nicht zu den Voraussetzungen fürdie Anwendung dr §§ 20 a, 42 e StGB, daß der Täter ein\nDeutscher ist. Davon geht $ ?o Abs. 1 Nr. 3 AuslG aus,\nvenn er für den Fall der Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme der Sicherung und Besse- -\nrung bei Ausländern die Ausweisung zuläßt. Die Ausweisung nach dieser Bestimmung setzt also die Anordnung der\nSicherungsverwahrung gerade voraus. Dementsprechend kann\ndie Vollstreckungsbehörde gemüß § 456 a Abs. 1 StPO von\nder Vollstreckung der Sicherungsverwahrung absehen, un\ndie Abschiebung eines ausgewiesenen Verurteilten zu erröglichen.\n\nOb das Landgericht die Vernehmung einer in Amerika\nlebenden Frau als Zeugin über die Auslandsaufenthalte und\ndie näheren Personalien des Angeklagten zu Unrecht wegen\nUnerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat, kann\ndahingestellt bleiben. Da die behaupteten Tatsachen für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung waren, kann das Urteil\nJedenfalls nicht auf einem Fehler bei der Ablehnung Deruhen.\n\n2. Auch die Ablehnung des Antrages, diese Zeugin\ndarüber zu vernehmen, daß der Angeklagte seit 1957 in\nAmerika über die Mittel zu einem aufwendigen Leben ver-Tügt habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn\nder Angeklagte nämlich trotz seiner sich häufenden Verurteilungen, die zu immer Schwereren Freiheitsstrafen führten,\nsein Vermögen in Amerika nicht zur Schuldentilgung herenzog und sich damit als zahlungsunwillig erwies, konnte\nhierdurch seine Strafwürdigkeit nur erhöht und seine Gefährlichkeit nicht vermindert werden. Das Urteil kann\n\ndeshalb nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrages\nberuhen,\n\nIl.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\n. Sachrügc hin hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nBaldus willme Kirchhof\nHennins Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/2-str-463-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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