{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-15_2_StR_38_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-15","aktenzeichen":"2 StR 38/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF?2080 037\n\n2_StR_38/67 BESCHLUSS\n\n\\ in der Strafsache\n\ngegen\n\n| den Küchenmeister Rudolf > ED :u: : m.\n| Kreis Hg Westfalen, geboren on ip 909 in\n\nME, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Februar 1967\n\n1. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n16. September 1966 mit den Feststellungen.\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsnittels, an eine\nandere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n| 2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\neinstimmig beschlossen:\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nnn u an ci men\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Untreue und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten Zuchthaus, sowie zu Geldstrafen\nverurteilt worden.\n\nDie von der Revision allein erhobene Sachrüge ist\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch wegen Rückfallbetruges und\nUntreue richtet.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen jedoch\nnicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung {§ 246 StGB) zu rechtfertigen. Allerdings :rmußte\nder Angeklagte, daß er wegen des Figentumsvorbehalts noch\nnicht Eigentüner der von ihm zunächst verpfändeten und\ndann sicherungsübereigneten Sachen war. Trotz Gutgläubigkeit konnte die Bürgergesellschaft mangels Übergabe der\nSachen weder das Pfandrecht /§ 1205 Abs. 1 BGB) noch das\nSicherungseigentum {§ 933 BGB} erwerben. Wenn der Angeklagte das wußte und demgemäß das Eigentum des Verkäufers\ngar nicht beeinträchtigen wollte, könnte er nicht wegen\nUnterschlagung verurteilt werden (BGHSt 1, 262, 264). Hierzu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen,\nweshalb das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muß.\n\nBaldus W3llms Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/2-str-38-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1205","ref_norm":"1205","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/2-str-38-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.515311+00:00"}}