{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-08_2_StR_466_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-08","aktenzeichen":"2 StR 466/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 466/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Hans H CE, ohne festen\nWohnsitz, geboren an 9:5 in KW Pfalz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i. R. U.&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho f un\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtehof\nbei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB vunü Rechtsanwalt Dr. um\nbeide aus .\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (ne\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 28. Juni 1966 wird\nverworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß das Vergehen der unbefugten Führung\neines inländischen akademischen Grades jeweils in\nTateinheit mit den Betrugstaten begangen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten.des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n“\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 29. Juni 1966, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in acht\nFällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei\nFällen und wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines\ninländischen akademischen Grades zur Gesamtstrafe von\nvier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechtc auf vier\nJahre aberkannt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.\n\n' Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Revision bemängelt die Ablehnung von Beweisamträgen,mit denen der Angeklagte behauptete, daß\ner Bedrohungen und Erpressungen durch fremde Nachrichtendienste oder Agenten solcher Dienste ausgesetzt gewesen sei. Die ötrafkammer hat diese Anträge mit der\nBegründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten\nTatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.\nDer Senat hat darin keinen Rechtsfehler gefunden. Die\nFurcht vor einer Strafanzeige, mit der ein Erpresser\ndroht, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\nkeinen Betrug zwecks Beschaffung von Mitteln zur Befriedigung des Erpressers entschuldigen oder gar rechtfertigen.\n\n2. Auch die von der Revision gerügte Ablehnung\nder Beweisamträge, mit denen der Angeklagte seine Aussichten, in absehbarer Zeit auf den verschiede..ten ‚legen zu Geld zu kommen, unter Beweis gestellt hatte, hält\n\nder Nachprüfung stand. Selbst wenn man von denin\n\nden Urteilsgründen beleuchteten zeitlichen Unstimmigkciten ganz absieht, hätten sie nur dann für die Entscheidung wesentlich sein können, wenn der Angeklagte\nden Willen gehabt hätte, entliehene Beträge pünktlich\nzurückzuzahlen. Dies war jedoch nach den bedenkenfreien\nFeststellungen der Strafkammer nicht der Fall.\n\n3. Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. Geller\ndurch den Angeklagten hat das Landgericht mit Recht\nnicht als begründet erachtet. Die Bezeichnung der Angstäußerungen des Angeklagten als \"situationsgeboten und\ntheatralisch\" lag im Rahmen der Begutachtung und war\nin der Form nicht verletzend. Zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bestand kein Anlaß.\n\n4. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer eine\nVerletzung des § 172 GVG darin, daß das Landgericht den\nAntrag der Verteidigung auf Ausschluß der Öffentlichkeit\nabgclehnt hat. § 172 GVG gibt dem Angeklagten keinen\nAnspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit, sondern lediglich dem Gericht die Befugnis, in gewissen Ausnahmefällen den in § 169 GVG niedergelegten Öffentlichkeitssrundsatz zu durchbrechen. Allerdings kann die Pflicht\ndes Gerichts zur Wahrheitsermittlung u.U. den Ausschluß\nder Öffentlichkeit nahelegen (vgl. BGH3t 3, 344). Denentsprechend mag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) darin zu finden sein, daß das Gericht\neinem entsprechenden Antrag nicht nachkommt und damit\nmöglicherweise die Aufklärung wichtiger Tatsachen verhindert. Aber auch wenn man der Rüge des Beschwerdelührers\ndiesen Sinn gibt, muß sie erfolglos bleiben. Denn die\ndurch die Öffentlichkeit der Verhandlung angeblich verhinderten Angaben des Angeklagten betrafen Gegenständs,\n\nER\n\nu u\n\nwelche, wie oben unter 1. bereits dargelegt, für die\nEntscheidung bedeutungslos waren.\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nUnrichtig ist es allerdings, daß das Landgericht\nnur dann einen vollendeten Betrug als gegeben anschen\nwill, wenn es davon überzeugt ist, daß der Geschädigte\nseine Vermögensverfügung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getroffen hätte (vgl. BGH Urt. v. 8. üktober 1957 - 5 StR 366/57 - bei Dallinger MDR 1958, 139;\nUrt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58 -). Indessen beschwert es den Angeklagten nicht, daß er auf Grund dieser irrigen Betrachtungsweise inden Fällen 8 und 9 der\nUrteilsgründe nur wegen versuchten, statt richtig wegen\n\nvollendeten Betrugs verurteilt worden ist.\n\nIll. Der Urteilsausspruch bringt nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte - wie in den Urteilsgründen\nzutreffend dargelegt - das Vergehen der unbefugten Führung\neines inländischen akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den einzelnen Betrugstaten begangen hat. Der\nSenat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt.\n\nBaldus “illms Meyer\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-08/2-str-466-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-08/2-str-466-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.276334+00:00"}}