{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-08_2_StR_437_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-08","aktenzeichen":"2 StR 437/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEI.\n\nnn nn un m\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Peter E Sn ’\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 3:0 ir vogs-BC,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall oder\nSachhehlerei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n0 als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten. ‚gegen das.\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt at\nMain von 5. Juli 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nIn der Nacht. ZUM - 16. Novenber. 1965. wurde in Frankfurt\nam Main eine unweit des Hauptbahnhofs aufgestellte Baubude\nmit einen Nachschlüssel oder, Dietrich geöffnet. In der Faubude wurde ein Schrank aufgebrochen und daraus rine Rechen-\n\nx\n\nmaschine gestohlen. Diese Maschine befand sich am nächsten Morgen in einer Aktentasche, die dem Angeklagten\ngehörte und von ihm zwischen 8 und 9 Uhr aus einem in\nHauptbahnhof Frankfurt am Main angebrachten Schließfach\ngenommen wurde.\n\nDie Strafkamner ist zu der Überzeugung gekomnen,\ndaß der Angeklagte nur dadurch in den Besitz der Maschine\ngelangt sein könne, daß er sie entweder selbst aus der\nBaubude gestohlen oder sie vom Dieb erworben habe. Sie\nhat deshalb den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage\nvwregen schweren Diebstahls im Rückfall oder wegen Sachhehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der, die Sachbeschwerde erhebt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht.\nin Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere mit dem Urteil BGHSt 12, 386. Die Strafkammer hat sich unter Berücksichtigung der wechselnden\nEinlassungen des Angeklagten eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte den Besitz an der Maschine auf andere Weise als durch. Diebstahl oder Hehlerei,\netwa durch Fund, erlangt haben könne. Wie die Urteilsgründe\neindeutig erkennen lassen (UA S. 8, 9), war sie überzaugt,\ndaß solche anderen Möglichkeiten auszuschließen seien und\ndaß der Angeklagte bei Wegfall von Diebstahl oder. Hehlerei\nJeweils den änderen Tatbestand verwirklicht haben müsse.\nDaß die Strafkammer dabei weder genau feststellen konnte,\nwie der Angeklagte die Maschine gestohlen noch wie er sie\nvom Vortäter an sich gebracht hat, ist im Wesen der Wahlfeststellung begründet und eine ihrer Voraussetzungen.\n\nom\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keinen den Angeklagten\nbelastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen zur inneren Tatseite der Hehlerei nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf S. 9 UA unter Würdigung der Ecgleitumstände rechtlich bedenkenfrei die Kenntnis des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der Maschine und damit direkten Vorsatz des Angeklagten bejaht.\n\nSchließlich sind, soweit schwerer Diebstahl in Betracht\nkommt, die Rückfallvoraussetzungen dargetan. Zwar ist in Urteil nicht mitgeteilt, ob und wann der Angeklagte davon\nKenntnis erhalten hat, daß die vom Amtsgericht in Marktheidenfeld am #1. Oktober 1960 wegen Diebstahls verhängte Gefängnisstrafe von einem Monat erlassen wurde (vgl. BGH NIW\n53, 13585 BGH IM Nr. 9 zu § 244 StGB; RGSt 54, 276). Daraus\nlassen wurde, folgt mit Sicherheit die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der\nStrafe erfüllt waren (§ 268 a Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 1\nS. 1 StGB); aus diesem Grunde kann die Strafe als rückfallbegründend herangezogen werden. Die vom Landgericht in Hannheim am 24.Juni 1965 wegen Diebstahls ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten hat der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt.\n\nBaldus wWillms Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-08/2-str-437-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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