{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-02-01_2_StR_479_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-02-01","aktenzeichen":"2 StR 479/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_479/66 URTEIL\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Studenten Siegfried Hertert REP zus\nCB, geboren am I JE in FB / Sachsen,\n\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. an aus nn)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 29. September 1966\nim Falle Stephan und im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/\n\nLahn zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Abhängigen in Tateinheit mit Verführung cines\nJugendlichen zur Unzucht {Fall Willi SW) una wegen\ntätlicher Beleidigung (Fall Ernst HEEBW zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Im Falle saB muß die Sachrüge durchgreifen,\nweil der Schuldumfang des - tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangenen - Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB aus dem Urteil nicht klar ersichtlich ist. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang\nan und geht zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung von drei Einzelfällen aus iS. 6 UA}, während sie\nnach der Sachverhaltsschilderung auf S. 3 UA vier Einzelakte zugrunde zu legen scheint. Jedenfalls ergibt sich aus\nden Feststellungen nur im ersten der Einzelfälle bedenkenfrei das Merknal der Verführung. Hier hat der Junge, auch\nwenn er sich der Unzucht äußerlich nicht widersetzte, ihr\ndoch innerlich widerstrebt und sie nur aus Respekt vor Gem\nAngeklagten geschehen lassen. Indes bleibt ungewiß, ob er\nnach der Annahme der Strafkammer in den folgenden Fällen\nebenfalls noch verführt wurde oder ob er nunmehr zur Unzucht von sich aus bereit war, so daß nur noch Vergehen\nnach § 175 StGB gegeben. waren. Die fortgesetzte ' Tat bliebe\nzwar auch dann noch Verbrechen, jedoch änderte sich der\nSchuldumfang, was für den Strafausspruch von Bedeutung sein\nkann (vgl. BGH NW 1962, 1628 Nr. 17). Diese Ungewißheit\nnötigt zur Aufhebung des Sehuläspruche im Falle sum»\n\nHiernach braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob\nauch das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur inneren\nTatseite, insbesondere dazu, ob das Opfer dem Angeklagten\n\nzum Zwecke der Ausbildung oder Betreuung anvertraut war,\nzur Aufhebung des Urteils im Falle SB genötigt hätte\n{vgl. BGHSt 17, . 191). Auf jeden Fall wird das Landgericht\nauch dies für die neue Verhandlung und Entscheidung zu bceachten haben.\n\n2.) Im Falle der tätlichen Beleidigung des Ernst\nHg. die bedenkenfrei feststeht, ist der Strafausspruch\nersichtlich durch die Bestrafung wegen der Verbrechen nach\nden §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3 StGB beeinflußt. Der Senat\nhat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n3.) Mit dem weiteren Vorbringen, insbesondere auch\nder Aufklärungsrüge, hätte die Revision keinen Erfolg haben\nkönnen.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-01/2-str-479-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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