{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-01-18_2_StR_465_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-01-18","aktenzeichen":"2 StR 465/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 465/66 BESCHLUSS\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Arbeiter Balthasar Di — A aus KB dort\ngeboren am ED 934, zur zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der\nSitzung vom 18. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 4. August 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n‚scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\ner eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend macht, im zweiten Falle auch Verfahrensbeschwerden erhebt, hat Erfolg. |\n\n41. Falls\n\nBei den für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalt\nvon 2,4 bis 2,6 jo hat die Strafka:mer es nur deshalb für\nmöglich gehalten, daß der trinkgewohnte Angeklagte den versuchten kEinbruchsdiebstahl in einem die Zurechnungsfähigkeit\nausschliedenden Rauschzustand begangen hat, weil \"der Verdacht der Epilepsie besteht, die zu einer geringeren Alkoholtoleranz führt und daher ...... auch bei Werten, wie\nsie bei dem Angeklagten festgestellt worden sind, eine\n\npsychische Verfassung zur Folge haben kann, die schon\n\nin Bereich des Vollrausches liegt.\" Danach ist zwar der\näußere Tatbestand eines Vergehens nach § 330 a StGB gegeben; denn diese Vorschrift ist auch dann anwendbar,\nwenn zweifelhaft. bleibt, ob der kausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich\n\n. vermindert hat (BGHSt 9, 390). Nicht dargetan ist jedoch\ndie innere Tatseite. Fahrlässig im Sinne von § 350 a StGB\nhandeit nur, wer voraussehen kann, daß er in einen Rausch\ngeraten werde, der ihn nöglicherweise zurechnungsunfähig\nmacht, Das setzt aber in einem Fall, in dem - wie hier -\nAlkoholgenuß nur deshalb zu einem solchen Zustand führt,\nweil infolge krankhafter Veranlagung eine besondere\nmpfindlichkeit gegen Alkohol besteht, voraus, daß =.\nTäter diesen Umstand schuldhaft nicht in die ihm zuzuwutenden Überlegungen einbezogen hat. Hierauf ist die\nStrafkammer nicht eingegangen. Die im Urteil nur kurz\nerwähnten Vorstrafen des Angeklagten geben darüber keinen\nAufschluß.\n\n2. Fell:\nDie Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben,\nweil auch insoweit die Sachrüge durchgreift.\n\nNach Ansicht der Strafkanner hat der Angeklagte\nden mehrere Tage später ausgeführten kinbruchsdiebstahl\nmöglicherweise ebenfalls in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen. Irgendwelche\nFeststellungen über Alkoholgenuß hat sie jedoch nicht\ntreffen können, so daß - anders als im ersten Fall - offen\nbleibt, ob der Angeklagte überhaupt unter Alkoholeinfluß\n\nstand. Bei dieser Sachlage kann er nicht wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft werden. Zwar ist\ndiese Vorschrift nicht nur bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters anwendbar. Sie erfaßt aber nicht\nalle Fälle, in denen sich eine auf Trunkenheit beruhende\nZurechnungsunfähigkeit nicht ausschließen läßt, sondern\ntrifft nur diejenigen, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob die mit Strafe bedrohte Handlung im\n Zustähd’ der Algetrimrkentreit oder der Volltrunkenheit\nbegangen wurde, ob also der Rausch sich noch in den\nGrenzen des § 51 Abs. 2 StGB gehalten oder sie bereits\nüberschritten hat (vgl. BGiSt 9, 390, 398). Daß\n\n§ 330 a StGB nur für diesen beschränkten Bereich einen\nAuffangtatbestand darstellt, folgt schon aus seinem\nwortlaut, nach dem ein Rauschzustand vorgelegen haben,\nalso erwiesen sein muß. Andernfalls würde es im übrigen\nauch an jeder Grundlage für den inneren Tatbestand\nfehlen; denn dieser ist, wie der erkennende Senat in\nder Entscheidung BGHSt 16, 187 ausgesprochen hat, nur\nverwirklicht, wenn sich der Täter in einen so schweren\nRausch versetzt, daß der sichere Bereich des § 51\n\nAbs. 2 StGB überschritten ist (vgl. auch BGHSt 17,\n\n335, 334).\n\nKönnen somit nicht wenigstens die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden, so muß der\nTäter, der möglicherweise infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig ist, freigesprochen werden. Ob ein\n\nsolcher Ausnahmefall hier in Betracht komnt — bisher\nfehlen dafür konkrete Anhaltapunkte -, muß die Straf-\n\nkammer nochmals prüfen..\nBaldus willms Meyer\nHenning Küller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-18/2-str-465-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-18/2-str-465-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.898820+00:00"}}