{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-01-18_2_StR_458_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-01-18","aktenzeichen":"2 StR 458/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 458/66 URTEIL\n\nun un m mn mn un au da ann un men\n\nin der Stra fsa che\n\ngegen |\n\nden Kellner Hans-Jürgen S EREEHEERD ‚„ ohne festen\nWohnsitz, geboren an EP 1941 in zUED,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\n'Bundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juli 1966\n\nnit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nann au lan Min Stat Arte ein ap am un a mn au\n\nDer schon dreimal wegen Volltrunkenheit vorbestrafte\nAngeklagte hat in der Nacht zum 21. Dezember 1965 in betrunkenen Zustand dem ihn bis dahin unbekannten Ingenieur\nEEE seinen Regenschirm gewaltsam abgenommen und trotz .\nwiederholter Bitten BD: nicht zurückgegeben. Er war des-\n\nhalb wegen Straßenraubs angeklagt. Das Landgericht hat\nihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu sieben Monaten\nGefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie muß mit einer Verfahrensbeschwerde ärfolg haben.\n\nOffensichtlich unbegründet sind allerdings die Rügen,\ndie sich gegen die Ablehnung der Beweisamträge auf Anhörung weiterer Sachverständiger richten. Soweit die Revision in der Vereidigung des Zeugen KB einen Verstoß\ngegen § 60 Nr. 3 StPO sieht, hat das Landgericht eine\nstrafbare Beteiligung dieses Zeugen an der Tat des Angeklagten möglicherweise aus tatsächlichen Erwägungen verneint, ohne dabei von rechtsirrigen Vorstellungen über\ndas im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO erhebliche Teilnahmeverhältnis bei Vergeh.n nach § 330 a StGB beeinflußt zu\nsein.\n\nJedoch muß die Rüge, die sich gegen die Ablehnung der\nVernehmung zweier nicht mit Namen bekannter Tatzeugen als\nnicht erreichbare Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) wendet,\njedenfalls insoweit durchgreifen, als das Landgericht in\nseiner Entscheidung über diesen Beweisamtrag sich von der\nirrigen Annahme leiten ließ, daß bei keinen dieser Zeugen\nin absehbarer Zeit eine begründete Aussicht auf Ermittlung\ndes Namens bestehe. Denn dies trifft jedenfalls für einen\ndieser beiden Zeugen nich# zu, dessen Personalien, wie aus\nBlatt 8, 19 und 20 der Akten zu entnehmen ist, schon im Vorverfahren ermittelt waren. Damit wird die Begründung der.\nAblehnung des Beweisamtrages insoweit hinfällig. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß es dem Landgericht bei\n\nur\n\npflichtgemäßen eigenen Ermittlungen /vgl. BGH NJW 1953,\n1522 Nr. 22) gelungen wäre, den derzeitigen Aufenthalt\ndes Zeugen festzustellen. Das konnte u.;. schon durch\nBefragen von Arbeitskollegen oder anderen Bekannten und\nbei einer deshalb erforderlichen Unterbrechung der Hauptverhandlung möglicherweise auch in den Grenzen des\n\n§ 229 StPO mit Erfolg geschehen.\n\nDas Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Zwar mag es\nrecht unwahrscheinlich sein, daß die Vernehmung dieses\nZeugen zu anderen Feststellungen ge führt hätte. Indessen\nläßt sich dies nicht ohne unzulässige Vorwegnahme der\nBeweiswürdigung verneinen.\n\nMit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg\nhaben können.\n\nBaldus willms Meyer\n\nHenning _ Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-18/2-str-458-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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