{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-01-18_2_StR_443_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-01-18","aktenzeichen":"2 StR 443/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2080 034 «\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR\n\nnm\n\n1\nIm\nIN\n\n5\n\n10%\nIn\n\nURTEI.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Badewärter Heinrich W EBD :u: To.\ndort geboren an EEE : 307,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nMeyer\n\nHenring\n\nDr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sachezu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nir nn et er ar rt nr er\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur last gelest wird, seine Tochter zur Unzucht mißbraucht zu haben,\nmangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft\nrügt nit der Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungs-\n\npflicht:\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig.\n\n- 3 -\n\nObwohl die Rechtfertigungsschrift vom 3. August 1966\n.Bl. 49 der Akten! nicht unterschrieben ist, genügt sie\nder vorgeschriebenen Schriftform. Dazu bedarf es nicht\nder Unterschrift; wohl aber muß aus dem Schriftstück in\neiner jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich\nsein, von wem es herrührt .RGSt 63, 246; BGHSt 2, 77:\nDieses Erfordernis ist erfüllt: Die Erklärung enthält\nin Maschinenschrift am Ende den Namen des zuständigen\nStaatsanwalts, der sie zweifelsfrei verfaßt hat.\n\nDie Revision ist auch begründet:\n\nDer Angeklagte, der in der Hauptverhandlung nicht zur\nSache aussagte, hatte vor der Polizci ein Geständnis abgelegt iBl. 10 ff der Akten). Zwar durfte das Protokoll\nals nichtrichterliches zum Zwecke der Beweisaufnahme über\ndas Geständnis nicht verlesen werden, § 254 Abs. 1 StPO.\nDie Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebot aber,\nzu diesem Zweck den Verhörsbeamten als Zeugen zu vernehmen. Das ist nicht geschehen. Auf der gerügten Unterlassung beruht das freisprechende Urteil.\n\nBalädus Willms Meyer\nHenning Müller\n\nns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-18/2-str-443-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-18/2-str-443-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.863486+00:00"}}