{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-01-11_2_StR_430_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-01-11","aktenzeichen":"2 StR 430/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n: IM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 430/66 |\n| URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Näherin Heidi E ED zus EEE zehoren\nam EEE 5: EEE\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. \"Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, |\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellter in\n\nals Urkunasbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 13. Juli 1966, auch soweit\nes den Mitangeklagten IgWretrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n.. Die Revision der von Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu drei Jahren Gefängnis verurteilten Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt\n\nzu Grunde:\n\nDie Angeklagte, die am Abend des 1. Februar 1966\nnit den farbigen Amerikanern Igggw und De nach\nFrankfurt/Main gefahren war, machte dort die Bekanntschaft des Bankangestellten Josef FW una veranlaßte\ndiesen, mit ihr auf den Rücksitzen des den Jg» gehörenden Kraftwagens Platz zu nehmen. Bald darauf kamen\nauch die beiden Amerikaner, bestiegen das Auto und\nfuhren davon. Fe erschien dies alsbai,d bedenklich.\nEr verlangte, daß man ihn aussteigen lasse. Doch veranlaßte die Angeklagte den deraufhin kurz anhaltenden\nID sammen mit DEE zur Weiterfehrt. Sie sicherte\nRB zu, man weräe ihn zurückbringen. Doch gab dieser\nsein Drängen nicht auf und erreichte es schließlich:\nhinter der Ortschaft Dörnigheim, daß ID das Fahrzeug\nwendete. Dabei fuhren sich die Hinterräder des Wagens\nseitlich der Straße fest. TB und TB stiegen aus,\num das Fahrzeug anzuschieben. Tiese Gelegenheit benutzte\nrw. den arglosen FD ni ederzuschlagen und dem sogleich Bewußtlosen die Geldbörse abzunehmen. Als die\nAngeklagte das wahrnahm, veranlaßte sie den mit ihr im\nWagen sitzengebliebenen ID zleichfalls auszusteigen\nund FEED auch die Brieftasche abzunehmen. I kan\ndieser Aufforderung nach und händigte die Brieftasche\nder Angeklagten aus. Tags darauf teilte sie mit u\ndie Beute.\n\nII. Das Landgericht hat es trotz der hierfür sprechenden erheblichen Beweisgründe nicht als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte von vornherein gemeinsam mit\nTED uni TB Sie Beraubung Foidis im Schilde führte.\n\nEs ist vielmehr davon ausgegangen, daß sie erst in\ndem Augenblick den Entschluß zum Bestehlen FBs\nfaßte, als sie den Angriff des Dggp auf FEP venerkt\nhatte und JB aufforderte, dem Opfer die Brieftasche\nabzunehmen. Es meint unter Berufung auf BGHSt 2, 344,\ndie Angeklagte sei damit dem bisherigen Tatgeschehen\neinverständlich zu einem Zeitpunkt beigetreten, zu\n\ndem das Verbrechen noch nicht abgeschlossen gewesen\nsei.\n\nTII. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.\n\nEinmal ist nicht ersichtlich, worin eine Mitwirkung\ndes DIEB an den weiteren Tatgeschehen noch bestanden\nhaben sollte, nachdem er dem bewußtliosen Opfer die Geldbörse abgenommen und offenbar keine weiteren Wegnahmehandlungen mehr ins Auge gefaßt hatte. Umgekehrt ist den\nFeststellungen auch nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte und mit ihr Jgggp sich in irgendeiner Weise an\nder Wegnahme der Geldbörse durch DB beteiligten. Diese\nWegnahme hatte schon stattgefunden, als sie selbst den\nEntschluß faßte, mit dem alleinigen Ziel der Aneignung\nder von D@unbeachtet gebliebenen Brieftasche ihrerseits tätig zu werden. Das aber wiederum tat die Angeklagte nicht im Zusammenwirken nit I sondern sie\nveranlaßte dazu den nach den Feststellungen ebenso wie\nsie selbst bis dahin an der Beraubung des Opfers unbeteiligten Jg unter bloßer Ausnutzung der zuvor von\nIB Ellein geschaffenen Lage.\n\nGemeinschaftliches Handeln, das die Tatbeiträge verschiedener Personen so zu einer Einheit verbindet, daß\nJedem Beteiligten der Beitrag des anderen zuzurechnen\n\n|\nun\n}\n\nist, kann immer nur gegeben sein, wenn der Erfolg\n\nder Tat, sei es auch nur in einem Ausschnitt, für die\nverschiedenen Beteiligten gemeinsam ist. So verhielt\n\nes sich auch bei dem in BGHSt 2, 344 behandelten Fall,\nauf den sich deshalb das Landgericht für seine Entscheidung zu Unrecht beruft; denn dort räumten die beiden\nAngeklagten gemeinsam das Warenlager aus, das zunächst\neiner von ihnen allein durch Einbruch zugänglich gemacht\nund teilweise ausgeplündert hatte. Wenn Dee es bloß\ngeschehen ließ und nichts dagegen tat, daß die Angeklagte\nund Jg den von ihm niedergeschlagenen Fe die Brieftasche wegnahmen, die Angeklagte und Me aber auch\nihrerseits nichts anderes von ihm erwarteten, so ergeben\nsich damit keine Ansätze zu einem bewußten und gewollten\nZusammenwirken, wie es die Mittäterschaft voraussetzt.\nDas bloße Einverständnis mit der Tat eines anderen genügt\ndazu nicht (BGHSt 6, 248). Hiernach hätte das Landgericht die Angeklagte und iD auf der Grundlage seiner\nFeststellungen nur wegen Diebstahls verurteilen dürfen.\n\nIV. Da somit die Verurteilung der Angeklagten wegen\nRaubes keinen Bestand haben kann, fällt allein damit\nbereits die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Doch hätte diese auch für sich betrachtet auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen gleichfalls\nnicht aufrechterhalten bleiben können.Im einzelnen wird\nnicht klar, ob und wo das Hin und Her um Anhalten und\nAussteigen den Punkt erreichte, in dem sich der Wille der\nTäter auf der einen und des Opfers auf der anderen Seite\n. Zn Sinne einer Nichtachtung des unbedingten Freiheits-\n\n. willens des Opfers entgegenstanden und wann dieser die\nFreiheitsberaubung kennzeichnende Zustand, falls er über-\n‚haupt eingetreten war, endete. Das Landgericht geht mit\n\nder Annahme von Pateinheit zwischen Raub und Freiheitsberaubung anscheinend davon aus, daß dieser\n\nZustand im Zeitpunkt der Wegnahme der Brieftasche noch\nandauerte, obwohl FB vorher unbenhindert aus dem\n\nAuto ausgestiegen war und sich wohl auch hätte entfernen\nkönnen, wenn er das gewollt hätte. Welche Vorstellungen\ndie Angeklagte insofern hatte, wird in dem Urteil nicht\ngesagt.\n\nV. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf\nden rechtskräftig wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit\nnit Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Raub verurteilten Mitangeklagten Je zu erstrecken.\n\nVI. Tas Landgericht wird den Sachverhalt auf Grund\nder Anklage wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\nneu festzustellen und dabei insbesondere zu prüfen haben,\nob die Angeklagte und ihre beiden Bekannten nicht von\nvornherein auf eine Beraubung des Opfers ausgingen-\n\nBaldus willms . Kirchhof\n. Meyer Henn'ng","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-11/2-str-430-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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