{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-01-11_2_StR_348_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-01-11","aktenzeichen":"2 StR 348/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 251 StGB zehrt auch in der Begehungsform der Marterung\nden § 250 StGB in allen Erscheinungsformen auf (Ergänzung\nvon LM Nr. 2 zu § 250 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: janur zul\n\nStGB §§ 251, 250\n\n§ 251 StGB zehrt auch in der Begehungsform der Marterung\nden § 250 StGB in allen Erscheinungsformen auf (Ergänzung\nvon LM Nr. 2 zu § 250 StGB).\n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66 -\nSchwG Frankfurt/M.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 $tR_348/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rangierer Neinz cm aus \"REED,\ngeboren: an ED 1943 in au, |\n\n2. den Arbeiter Harri u: > nn, |\n\n_ geboren am EEE 1938 in un\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung.\n\nDer 2. -Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\n Bundesrichter Kirchhof\n Bundesrichter Meyer \"\n. Bundesrichter Henning. |\n| als beisitzende Richter,\n' Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nnn bei der Verkündung\n0 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE =: : GEEEEEEEEREEED |\n5 als Verteidiger des Angeklagten\nHarri KW, |\nJustizangeotellter ip |\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Frankfurt/Main vom 31. März 1966 werden\n‚verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch gegen den. An-\n‚geklagten Heinz Kg .danin geändert, daß er wegen be-\n\nsonders schwerer räuberischer Erpressung 88 255%\n\n251 StGB) verurteilt ist. ==\n\nDie Kosten der ‚Revision der: Staatsanmaltschaft fallen\nder Staatskasse Zur Last. \\ et\n\nB Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft seit dem 1. April 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nUN\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Heinz\nwegen räuberischer Erpressung nach § 255 StGB in Verbindung mit den §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 251 StGB\nzu sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Harri KW;\nden älteren Bruder von Heinz Ki, ebenfalls wegen\nräuberischer Erpressung nach § 255 StGB, jedoch nur\n\nin Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu drei Jahren\n\nZuchthaus verurteilt; im übrigen hat es die beiden freigesprochen.\n\n. Heinz: Kg versetzte dem ihm in einem Frankfurter\nPark vor Mitternacht begegnenden, linksseitig beinampu-\n'tierten Kaufmann Hi in stark angetrunkenem Zustand plötzlich einen Handkantenschlag gegen den Hals,\nstach ihm auch mit einem Stellmesser in den Hals, so\nCeB u sofort der Stimme. beraubt wurde, und rief\nin barschem Ton: \"Kohlen her!' Fast gleichzeitig schlug\nihm Harri KK, der ebenfalls stark angetrunken war,\nund das Messer in der Hand seines Bruders nicht bemerkte,\nmit der Faust ins Gesicht und zog ihm die Beine weg,.so\ndaß er zu Boden fiel. How var? seine Geldbörse hin,\num mit weiteren Stichen verschont zu werden. Während\nHarri KB vergebens nach der Börse suchte, stach Heinz\n“ ) weiter auf den am Boden. Liegenden ein und fügte ihm\nroh und gefühllos heftige Schmerzen zu; erst auf die Auf-\n- forderung. seines Bruders. ließ er ‚von. dem. Opfer ab.. |\n\n. Do N kam mit ‚dem Lehen davon.\n\n| Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision, daß die beiden Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wurden. Der Angeklagte Heinz ie]\nerhebt die allgemeine Sachbeschwerde, der Angeklagte\nHarri U] rügt zahlreiche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht. Sämtliche\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten_Heinz_ Ki\n\nDie Feststellungen ergeben bedenkenfrei die Merk-\n\n_ male der'besonders schweren, nämlich mit Marterung verbundenen räuberischen Erpressung nach den §§ 255,\n\n251 StGB. Die Erpressung war vollendet, als Ha\nseine Geldbörse hinwarf; daß die Täter sie in der Dunkelheit nicht fanden, ist rechtlich bedeutungslos (vgl.\nBGHSt 19, 342). Die Marterung im Sinne des § 251 StGB\nhat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum in den zahlreichen, für den Verletzten mit heftigen Schmerzen verbundenen Messerstichen gesehen, die der Angeklagte aus roher\nGesinnung auch noch dem hilflos am ‚Boden liegenden, der\nStimme beraubten, invaliden Manne wahllos beibrachte.\n\n| Daneben hat das Schwurgericht auf der Grundlage\ndes § 255 StGB den § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB ange-\n\nwendet und Tateinheit zwischen der besonders schweren\n\nund der schweren räuberischen Erpressung angenommen,\nZwischen § 251 StGB auch in der Form der Marterung und\n\n§ 250 StGB in allen seinen Begehungsformen besteht jedoch\nGesetzeseinheit in dem Sinne, daß die minderschwere Bestimmung des-§ 250 StGB \"aufgezehrt\" wird.\n\nDer Bundesgerichtshof hat dies, soweit ersichtlich,\n\n§ 251 StCB- im 1 Verhältnis. zu g2 250 StGB auegenpionhen\n\n(vel. 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50, beide Entscheidungen\n\nvom 20. Februar 1951, letztere veröffentlichtin IM Nr. 2\nzu § 250 StGB und MDR 1951, 274; 3 StR 84/54, Urt. vom\n.8.Juli 1954). Indes ist kein Grund zu erkennen, ‚warun\ndasselbe nicht auch für die Begehüngsform der Marterung\ngelten solle. Zwar ist in den erwähnten Urteilen auf\n\ndie ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu\n\ndem ähnlichen Verhältnis des § 226 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge - und den übrigen Bestimmungen der Körperverletzung Bezug genommen (vel. RGSt\n\n26, 312; 36, 277; 63, 423; 70, 357; 74, 309). Mit diesem\nVergleich sollte aber der Grundsatz nicht auf die besonders schweren Fälle der Todesfolge beschränkt werden;\nvielmehr sollte auf den ähnlichen stufenweisen Aufbau\n\nder gesetzlichen Bestimmungen von einem Grundtatbestand\nüber qualifizierte Tatbestände bis zu den derikbar\nschwersten Erscheinungsformen hingewiesen werden. Das\nGesamtbild der Tat, mit der Merkmale sowohl des § 250 StGB\nwie des § 251 StGB verwirklicht werden, wird von der\nschwersten Begehungsforn bestimmt (OGH in JR 1950, 361;\nvgl. auch Welzel, Deutsches, Strafrecht 9. Aufl. Seite 214\n\"unter III). Dies ist der 'entscheidende Grund für die Annahme von Gesetzeseinheit, die zugleich dem praktischen\nBedürfnis der Vereinfachung des Urteilsspruches entgegenkommt. Die Strafschärfungsgründe des § 251 StGB sind\ngleichwertig, wie ihre Zusammenfassung in einer Strafvorschrift erweist; sie zeigen übereinstimmend die ganz\nbesondere Intensität der Gewaltanwendung des Räubers oder\nräuberischen Erpressers, die sich teils in der Ausführungsart - Marterung , teils in den Folgen - schwere\nKörperverletzung oder Toa des Opfere - ‘offenbart.\n\nDanach ist nicht Tateinheit, sondern Gesetacseinheit gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluß.\nEs stand nichts im Wege, bei der Strafzumessung den Um-\n‚stend zu berücksichtigen, aaß die besonders schwere Erpressung mittels einer Waffe und auf einem öffentlichen.\nWege begangen wurde (vgl. RGst 63, 423, 424).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Harri_ Kg\nAlle Verfahrensrügen sind unbegründet:\n\n1.) Das Schwurgericht hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG,beachtet; dem Verteidiger wurde die Einsicht in die Akten\nnicht verweigert.\n\nZwar trifft es zu, daß im Januar 1965 den Bitten\ndes Verteidigers um Akteneinsicht nicht entsprochen\nwurde, weil damals die Voruntersuchung lief. Dann aber\nüberließ der Strafsenat des Oberlandesgerichts während\ndcs Haftprüfungsverfahrens dem Verteidiger die Akten ins\nBüro, und zwar am 18. Oktober 1965 und auf weiteren An-\n\ntrag nochmals vom 21. bis 25. Oktober 1965. Damals waren\ndie Ermittlungen abgeschlossen, und es lag das schriftliche Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts der\nUniversität Frankfurt vom 21. September 1965 bei den\n. Akten. Daß der Verteidiger nach seinen Angaben vor dem\n‚Senat die Akten vorzeitig bereite am 22. Oktober 1965\nwieder zurückgab, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wenn\nnach der Erhebung der Anklage die Akten nicht ausge-\n\n.. folgt wurden, so hatte dies seinen Grund in folgenden:\n\n| Obwohl die Anklageschrift dem Verteidiger bereits-am\n20. Dezember 1965 mit einer vierzehntägigen Frist zur.\n\n_ ‚Erklärung zugeleitet worden war, bat ‚er erst mit Schrift-\n\nsatz vom 1. Februar 1966 um Pristverlängerung und Akteneinsicht. Inzwischen war aber am 19. \"Januar 1966 das\n\n. . Hauptverfahren eröffnet worden; überdies waren die Akten\nwieder zur Haftkontrolle ans Oberlandesgericht verschickt,\n.. Jedoch standen sie dem Verteidiger nach seinem eigenen\nVortrag unmittelbar vor der Hauptverhandlung, wenn auch\n\nkurzfristig, nochmals zur Verfügung.\n\nNach allem greift die Rüge nicht durch. Auf\neine angebliche Beschränkung der Verteidigung könnte\nsich der Beschwerdeführer im übrigen nicht berufen,\nweil sein Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor\ndem Senat ausdrücklich erklärt hat, im Interesse seines\nMandanten keine Aussetzung der Hauptverhandlung bean-\n\ntragt hat.\n\n2.)Der Antrag des Verteidigers, den Polizeihauptmeister Om: den Führer der Funkstreife, von welcher\ndie Brüder KB in der Tatnacht festgenommen worden\nwaren, als Zeugen zu hören, wurde abgelehnt, weil die\nsämtlichen Beweisbehauptungen als wahr unterstellt wurden. Es handelte sich darum, daß die Tatzeit zwischen\n23.00 und 24.00 Uhr angenomnen wurde, und daß der Angeklagte Harri Kg. nach im einzelnen behaupteten 5ymptomen zu schließen, bei der Festnahme und Anhörung durch\nOpper nach dessen Eindruck ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stand.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist nicht zu beanstanden. Daß sich das Schwurgericht an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe, wie die Revision behauptet,\n. ist nirgends ersichtlich. Dies ergi.bt sich insbesondere\nnicht etwa daraus, daß im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil\nauf die Bekundungen der Zeugen Dam. I 3 und Leg\n\ndie unter og iie Polizeistreife gebildet hatten, Be-Zug genommen wurde; denn im unmittelbaren Anschluß daran\nwerden Einzelheiten über das Verhalten des Angeklagten\n‚bei Festnahme und Verhör erwähnt, die den Beweisbehauptungen entsprachen und vom Sachverständigen in seinem\nGutachten mitberücksichtigt wurden.\n\n‚Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten wurde vom:\nSachverständigen auf 23.00 Uhr Tatzeit zurückgerechnet.\n\nDurch die Wahrunterstellung war das Schwurgericht\nnicht gehindert, sich dem Gutachten des Sachverständigen\nüber die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten anzuschließen und aus den unterstellten Tatsachenbehauptungen andere als die vom Verteidiger gewünschten Schlüsse\n\nzu ziehen.\n\nDie Vernehmung des Zeugen Orar aber auch nicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO geboten. Der schriftliche Einsatzbericht vom 26. September 1964, den Opper verfaßt hatte,\nwar von IB und Legpäurch ihre Unterschrift als rich-\n\ntig bestätigt worden. Daraus konnte sich für das Schwur-\n‚gericht ergeben, daß sich die Bekundungen der erwähnten\nZeugen und die Aussagen Ogps aller Wahrscheinlichkeit\nnach in den wesentlichen Punkten deckten, so daß von der\npersönlichen Vernehmung dieses Zeugen für das Schwurgericht keine Veränderung des bisherigen Beweisergebnisses\nzu Gunsten des Angeklagten zu erwarten war. 5\n\n3.)Die Ablehnung des Hilfsamtrages auf Vernehmung\n‚der Kriminalbeamten WE (nicht wo una ve im\nUrteil enthält keinen Rechtsfehler, Das Schwurgericht\nhat die Beweiserhebung ohne Rechtsirrtum als unerheblich\nangesehen. Übrigens trifft es nicht zu, daß He\nbei seiner ersten Vernehmung den Angeklagten Harri\nnicht belastet hätte. | .\n\n4. )Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\n\nu unbegründet.\n\nDie Sachbeschwerde bleibt erfolglos.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Harri Kg»\nwegen räuberischer Erpressung nach den §§ 255, 250\nAbs. I Nr. 3 StGB wird von den Feststellungen getragen. Diese lassen keinen Widerspruch zur inneren Tatseite erkennen.\n\nAuch die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten und seines Bruders, die das Schwurgericht auf\nmehrere Beweisanzeichen gestützt hat, begegnet keinen\nBedenken. |\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten trotz\ndes hohen Blutalkoholgehaltes mit Rücksicht auf einzeln\nfestgestellte besondere Umstände nur erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war. Auch sonst ist ein\nRechtsfehler nicht ersichtlich.\n\neen\n\nIIl. Die Revision der Steatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, erstrebt die Verurteilung beider\nAngeklagten wegen Mordversuchs. Die Staatsanwaltschaft\nvermißt genaue Feststellungen über aie Beschaffenheit\ndes Tatwerkzeugs, die Wucht der Stiche und ihre Wirkung,\num abschließend beurteilen zu können, ob die Angeklagten nicht doch mit bedingten Tötungsvorsatz gehandelt\nhaben. Wenn mit einem ungewöhnlich gefährlichen Messer\nungewöhnlich heftig in den Hals des Opfers gestochen\nwerde, sei zu erwägen, ob nicht der Schluß gerechtfertigt sei, daß selbst so unbegabte Menschen wie die Ange- .\nklagten den möglichen Tod ihres Opfers ins Auge faßten.\n\nDiese Ausführungen sind gegenüber dem Angeklagten\nHarri KR von vornherein ohne Bedeutung, weil er nach\n\n- 10 -\n\nden Feststellungen das Messer in der Hand seines Bruders\nnicht gesehen hat. Aber auch dem Angeklagten Heinz Kg\ngegenüber greifen sie nicht durch.\n\nDas Schwurgericht hat nicht verkannt, daß dessen\nVorgehen ohne weiteres tödliche Folgen haben konnte;\nes hat auch eine Beschreibung der Stichwunden und ihrer\nWirkung gegeben. Daß es in seinen Überlegungen nicht\ndie Art der Tatwaffe und der Tatausführung bedacht habe,\nist ausgeschlossen. Trotzdem blieb es für das Schwurgericht zweifelhaft, daß der Angeklagte als \"äußerst einfacher, geistig unbeweglicher und schwach-begabter\nMensch\", dessen Auffassungskraft zudem durch Alkohol eingeschränkt war, überhaupt in der Lage war, die Folgen seines\nTuns \"auch nur am Rande gedanklich zu streifen\". Diese\nim Tatsächlichen liegende Würdigung kann mit der Revision\n\nnicht ähgegriffen werden; sie läßt keinen rechtlichen\nFehler erkennen.\n\nSonach ist auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-11/2-str-348-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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