{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-12-21_2_StR_396_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-12-21","aktenzeichen":"2 StR 396/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES vorkes 7078 001\n\n2_StR_396/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Heinz :s EEE aus\nDEM zeboren _ 1935 in WEB zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall und gefährlicher\nKörperverletzung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning’\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Juni 1966\n\nin Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls im Rückfall\" zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die\nSicherungsverwahrung angeordnet und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig, § 344 Abs. 2 StPO.\n\nOffensichtlich unbegründet sind die Angriffe der\nRevision, soweit sie sich gegen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer richten, die der\nVerurteilung wegen Diebstahls zugrunde liegen. Die\nStrafkammer war überzeugt, daß der Angeklagte am 13. Februar 1966 die Zeugin BB pestohlen hat. Von einer\nVerletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" kann demnach keine Rede sein. Auch sonst läßt\nder Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen.\n\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei\nzur Zeit der Taten zurechnungsfähig gewesen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, ist\nfreilich ausreichend begründet. Daß die ambulante Untersuchung des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik\nHainz durch Professor Dr. Janzarik, dem von der Straf-\n\nPrus\n\nkanner beigezogeren psychiatrischen Sachverständigen,\ndrei bis vier Jahre zurücklag, ist unerheblich. Der\nSachverständige war während der ganzen Hauptverhandlung anwesend; ihm blieb es überlassen zu beurteilen,\nob inm diese Beobachtungszeit als Grundlage für das\nGutachten ausreiche. Es ist auch ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer nicht berücksichtigt hat, der Angeklagte habe während der den Taten vorausgegangenen\n\n24 Stunden nicht geschlafen und - möglicherweise ebensoviel wie Frau Mg - Alkohol getrunken. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Janzarik ist trotz Alkoholgenusses und durchwachter Nacht eine Bewußtseinsstörung oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\ndes Angeklagten zur Zeit der Taten nicht gegeben gewesen; dem hat sich die Straikammer angeschlossen.\n\nJedoch begegnet äie Verurteilung des Angeklagten\nnach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durchgreifenden Bedenken. Sie ist nach den\nUrteilsgründen auf die Verurteilung wegen Diebstahls\nim Rückfall beschränkt (im Gegensatz zum Urteilsspruch,\nnach dessen Wortlaut auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung versehentlich in diese Kennzeichnung einbezogen wurde).\n\nWas die Strafkammer zur Gesamtwürdigung der Diebstahlstaten des Angeklagten ausführt, läßt nicht erkennen, daß der Diebstahl zum Nachteil von Frau Berdan\nsymptomatisch,d.h. kennzeichnend für die Persönlichkeit\ndes Angeklagten und seinen eingewurzelten Hang zu Eigentumsdelikten sei, wie dies § 20 a StGB voraussetzt. Nach\nden Umständen fällt diese Tat möglicherweise aus dem Rahnen der früher begangenen Diebstähle heraus, so daß in\ndieser Hinsicht eine eingehende Prüfung und Tarlegung\nnötig gewesen wäre (vgl. EGH in NJW 1955, 799, 800). Wie\nden Feststellungen und den Überlegungen zur Verneinung\n\ncines Raubes im Urteil zu entnehmen ist, hätte der Angeklagte während der 10 Minuten dauernden Abwesenheit der\nZeugin das Serviertäschchen mit Geld ohne weiteres wegnehmen können; er tat es nicht. Frau Bprielt ihn,\nnachdem sie den ersten Schlag erhalten hatte, das Täschchen hin, damit er das Gelä nehmen könne; er ging darauf\nnicht ein. Erst als sie bewußtlos auf dem Bette lag, ergriff er das Täschchen und die übrigen Sachen. Bei dieser Sachlage hätte geprüft und erörtert werden müssen,\nwelche Motive ihn nun zum Diebstahl bestimmten, ob etwa\ndas Bestreben, sich an Frau Bw egen der großen Ausgaben für sie schadlos zu halten, für ihn maßgebend war,\noder ob sein Hang zum Stehlen durchbrach.\n\nMit dem Strafausspruch wegen des Diebstahls entfällt\nangesichts des engen Zusammenhangs auch die Einzelstrafe\nwegen gefährlicher Körperverletzung, ebenso die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nEs sei noch bemerkt, daß nach den Feststellungen die\nGewalttat des Angeklagten gegen Frau EB :ein Maßstar\nfür die etwaige nach § 20 a StGB zu beurteilende Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher sein kann.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/2-str-396-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-12-21/2-str-396-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:28.473510+00:00"}}