{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-10-17_2_StR_322_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-10-17","aktenzeichen":"2 StR 322/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2078 100\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergarbeiter Alex TB aus Egg Kreis\nSED, Goxt geboren an EEE 1919,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I)\n\nfür Rscht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 23. März 1966 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\n= zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte übte mit der am ED 1948 geborene:\nHelga SCHE von Sommer vis Ende 1961 etwa wöchentlich, von Beginn des Jahres 1962 bis Frühjahr 1962 etwa alle\n14 Tage den Geschlechtsverkehr aus. Aus den Beziehungen ist\nein am ED 1963 zeborenes Kind hervorgegangen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kind unter 14 Jahren zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge zu I Nr. 2 der Revisionsbegründung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer führt aus, daß es an der ordnungsmäßigen Unterschrift der Richter fehlen \"dürfte\", unterläßt\nes jedoch, Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten,\nmit Bestimmtheit zu behaupten ($ ?44 Aks. 2 S. 2 StPO; vel.\nBGHSt 7, 162).\n\n2. Die Hauptverhandlung hat am 22. und 23. März 1966\nstattgefunden. Durch Beschluß vom 22. März 1966 hat die Straf\nkammer auf Antrag des Verteidigers im Einverständnis der Stastsanvaltschaft \"die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen\", Die Öffentlichkeit wurde dann am\n23. März 1966 vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt.\n\nDer Beschwerdeführer meint (Rüge zu I Nr.4 der Revisiom\nbegründung), daß die Strafkammer gegen die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verstoßen habe, weil der\nBeschluß vom 22. März 1966 nicht öffentlich verkündet worden\nund weil der Ausschluß der Öffentlichkeit \"ohne besondere B®\ngründung auch auf den zweiten Teil der Verhandlung ausgedehr!\nworden\" sci. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nWie das Protokoll ausweist, wurde der Beschluß vom\n22. März 1966 in öffentlicher Sitzung verkündet. Er bezog sich\nseinem unmißverständlichen Inhalt nach ohne weiteres auch auf\ndie Hauptverhandlung vom 23. März 1966. Infolgedessen war es\nnicht erforderlich, an diesem Tage erneut über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit zu entscheiden.\n\n3, Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Anklageschrift zur Last, mit Helga Sc>-\nGO von mindcstens Anfang 1962 vis zum vollendeten\n14. Lebensjahr des Mädchens fortgesetzt geschlechtlich verkehrt zu haben. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung erhob\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage,\ndurch die der Angeklagte beschuldigt wurde, mit Helga Sc>-\nGEB bereits ab Sommer 1961 fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen zur Duldung unzüchtiger\nHandlungen verlcitet zu haben. Dem Angeklagten wurde, nachdem\ndie Nachtragsanklage durch Gerichtsbeschluß in das Verfahren\neinbezogen worden war, Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit\nzu verteidigen; er wurde jedoch nicht auf das Recht hingewieser\ndie Unterbrechung der Verhandlung zu beantragen. Der Beschwerde\nführer sieht hierin einen Verstoß gegen § 266 Abs.3 StPO.\n\nAuch diese Rüge (I Nr. 8 der Revisionsbegründung) greift\nnicht durch, da ein Hinweis nach § 266 Abs.3 $S.2 StPO aus\nfolgenden Gründen nicht in Betracht kam:\n\nDie Wachtragsanklage\" bezog sich nicht auf \"weitere\nStraftaten\" des Angeklagten (§ 266 Abs.l StPO), sondern nur\nauf weitere Einzelakte der fortgesetzten Unzucht mit dem\nKinde Helga SC , wegen der das Hauptverfahrer. er-Öffnet war und der Angeklagte - rechtlich bedenkenfrei - auch\nverurtcilt wurde. Zur Zinbezichung dieser Eingelakte der fortgesetzten Handlung bedurfte es keiner Nachtragsanklage. Die\nStrafkammer hätte vielmehr das angefochtene Urteil mit gleicher\n\nInhalt auch ohne Nachtragsanklage eriassen können. Mangels\neiner echten Nachtragsanklage schied also die Anwendung des\n§ 266 Abs.3 Satz 2 StPO aus.\n\nRechtliches Gehör zu den von der Staatsanwaltschaft gega\nihn erhobenen weiteren Vorwürfen ist dem Angeklagten gewährt\nworden. Ausweislich des Protokolls wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch gegen die in der \"Nachtragsanklage\" enthaltenen Beschuldigungen zu verteidigen. Für eine Aussetzung\nder Hauptverhandlung nach § 265 Abs.4 StPO bestand kein\nAnlaß.\n\n4. Alle übrigen Verfahrensrügen (I Nr. 1, 3, 5 bis 7,\n9 bis 12 der Revisionsbegründung) sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge unter I Nr. 1 wird auf RGHSt 21, 4 hingewiesen.\n\nII. Die Sach\n\nchv\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die\nStrafkammer nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren\nTatbestand des § 176 Abs.1l Nr. 3 StGB bedenkenfrei als erfüllt\nangesehen, Für den Geschlechtsverkehr vom 30. April 1962 folgl\ndies eindeutig daraus, daß nach den Urteilsfeststellungen den\nAngeklagten an diesem Tage das Alter der Helga S REED)\nbekannt war. Aber auch zuvor war er sich, wie aus den Ausführungen auf S.11 UA hervorgeht, mindestens der Möglichkeit\nbeyußt, daß Helga SCH jünger als 14 Jahre war;\ndennoch und obwohl er sich nätte vergewissern können, hat er\nmit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen. Damit sind unter\nBerücksichtigung aller festgestellten Umstände auch die Voraussetzungen erfüllt, die das vom Beschwerdeführer zitierte\n\nUrteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom\n27. November 1952 (NJW 53, 152) für die Annahme bedingten\nVorsatzes bei § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB fordert.\n\nDagegen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung\ndie Geburt eines aus de: Beziehungen des Angeklagten mit\n\nHelga SE hervorgegangenen unehelichen Kindes\nstraferschwerend berücksichtigt hat, bestehen keine Bedenken.\n\nBaldus willms Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-17/2-str-322-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-17/2-str-322-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.836880+00:00"}}