{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-09-28_2_StR_300_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-09-28","aktenzeichen":"2 StR 300/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1,8 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEI.\n\nN\n{N\n<\n\nR_300/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ludwig “ EEE au: WED.\ngeboren am EB 1907 in ierpfalz,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. September 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Hüller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannts\n\nals Urkundsbseanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 28. März 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründoz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung zu\nsechs Nonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\n\nD\nv\n\n- 5.\n\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist begründet.\n\nl. Nach den Feststellungen der Strafkammer rief der\nAngeklagte am 2. Oktober 1964 gegen 18 Uhr die damals\n13jährige Inge NÜEEEMB zu sich in den Keller seiner\nWohnung. Dort ließ er sie Wein trinken und zwei Zigaretten\nrauchen. Dann küßte er das Hädchen, nachdem er zuvor\ndas Kellerlicht gelöscht hatte, lange und intensiv.\n\nDabei legte er einen Arm um den Rücken, den anderen\nauf die Brust des Mädchens.\n\nDie Feststellungen beruhen auf der Aussage des\nKindes Inge NEED und des Zeugen Koiip. ci\nhabe, so ist im Urteil ausgeführt, den Angeklagten und\ndas Kind in dem Lichtschein gesehen, der von der im\nKellerflur brennenden Lampe \"durch die einen Spalt\ngeöffnete Kellertür\" in den Keller des Angeklagten\ngefallen sei.\n\n2. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger\nbeantragt, zur Feststellung der Lichtverkältnisse in\nKeller und Kellerflur die Örtlichkeit in Augenschein\nzu nehmen; die kinnahme des Augenscheins werde ergeben,\ndaß der Zeuge Koll die von ihm bekundeten kinzelheiten nicht habe wahrnehmen können. Die Strafkammer\nhat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß\ner \"für die Findung der Wahrheit nicht erforderlich\"\nsei. Die Revision sieht in der Ablehnung einen Verfahrensmangel. Ihrer Auffassung ist beizutreten.\n\nDie Aufklärungspflicht gebot, dem Antrag der Verteidigung stattzugeben. Wie sich aus den Feststellungen\nergibt, hatte der Zeuge Ko angesichts der zur Tatzeit\n\nherrschenden ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse\nund der fast geschlossenen Tür zum. Keller des Angeklagten nur sehr beschränkte Möglichkeiten, den Angeklagten und Inge NEM in Keller zu beobachten.\nDieser Umstand hätte die Strafkammer dazu drängen\nmüssen, sich durch die Besichtigung der Örtlichkeit\nGewißheit darüber zu verschaffen, ob der Zeuge\ndennoch die von ihm bekundeten Einzelheiten hatte\nwahrnehmen können. Dies gilt in besonderem laße\ndeshalb, weil außer dem erheblich infantilen und\nunterdurchschnittlich begabten Kind Inge N\ndem die Strafkammer nicht in allen Punkten Glauben\nschenkte, nur Ko als einziger Tatzeuge zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 8, 177):\n\nIl. Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß es\nan der unnißverständlichen Feststellung der Tatsachen\nfehlt, in denen die Strafkammer die unzüchtige Handlung des Angeklagten erblickts Während sie auf S. 2 UA\nnur feststellt, daß der Angeklagte während des Kusses\neinen Arm auf die Brust des Mädchens legte, geht sie\nauf 5. 4.UA davon aus, \"daß der Angeklagte das Wädchen\nim Arm hatte und er eine Hand auf ihrer Brust liegen\nhatte'\";auf S. 5 UA ist dann ausgeführt, daß der Angeklagte \"gleichzeitig die Brüst des Mädchens erfaßt\" gehabt habe. Die verschiedenen Darstellungen\ndes gleichen Vorgangs, in denen nacheinander immer\nzudringlichere Handlungen des Angeklagten mitgeteilt\nwerden, sind nicht miteinander vereinbar. Bei der\ngegebenen Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Strafkammer der rechtlichen Würdigung der Tat\n\n-5-\n\ndes Angeklagten einen anderen, schwererwiegenden als den\nvon ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde\ngelegt hat. j\n\nSo wie die Handlung des Angeklagten auf S. 2 UA\ngeschildert ist, fehlt ihr möglicherweise trotz Anstössigkeit die Eigenschaft des Unzüchtigen, sodaß nur\nBeleidigung in Betracht kommt. Auf die Entscheidungen\n\nin BGHSt 17, 280 und BGH IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 ür. 3 StGB\nwird hingewiesen..\n\nBaldus Kirchhof ‚ Meyer .\nHenning R Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/2-str-300-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/2-str-300-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.257043+00:00"}}