{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-09-28_2_StR_299_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-09-28","aktenzeichen":"2 StR 299/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 090\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_299/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Ernst ı EEE au: ve,\ngscboren an GEEREEEEEED 1952 in LEE, Kreis Tem;\n\nwegen Hehlerei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt beim Bundesgerichtshof uw\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main von 8. März 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan cine andere Strafkaummer des Landgerichts zurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Hehlerei\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine\nRevision hat Erfolg.\n\n1. Dem Zeugen JgBpvwer am späten Abend des 16. September 1965\naus den verschlossenen Kraftwagen ein Radiogerät mittels\nEintruchs gestohlen worden. Nach Mitternacht wurde der Angeklagte im Besitz dieses Radios angetroffen.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt ihm schweren Diebstahl zur\nLast. Der Verurteilung wegen Hehlerei liegt die Einlassung\ndes Angeklagten zugrunde, wonach er das Gerät kurz zuvor\nin einer Gastwirtschaft von einem unbekannten Mann zum\nPreise von 80,-- DM gekauft habe. Nach Ansicht der Strafkammer ließ sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er\nden Verkäufer für den Eigentümer gehalten, von einem Dicb-\n\n. stahl nichts gewußt und weder nach dem Namen des Verküufers\nnoch nach der Herkunft des Geräts gefragt hat. Deshalb sci,\nso heißt es im Urteil, davon auszugehen, daß der Angeklagte\nden strafbaren Erwerb nicht gekannt habe; gleichwohl sei\ner aber der Hehlerei schuldig, weil er den - im einzelnen\naufgeführten - Unständen nach diesen strafbaren Erwerb habe\nannehmen müssen. “\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\nwegen Hehlerei nicht. Wenn der Angeklagte den strafbaren\nVorerwerb nicht kannte und auch nicht billigend damit rechnete, dann kann er nicht wegen Hehlerei verurteilt werden.\nDie Strafkammer ist ersichtlich von der irrigen Vorstellung\nausgegangen, daß die sogenannte Beweisregel des § 259 StGB\nneben dem Fall des direkten Vorsatzes eine selbständige\nAlternative des inneren Tatbestandes sei. Davon kann keine\n\nL\n\nRede scin, weil dies auf die Anerkennung einer fahrlässigen\nHehlerei hinausliefe. Reichsgericht und Bundesgerichtshof\nhaben wiederholt hervorgehoben, daß bei Anwendbarkeit der\ngesetzlichen Beweisregel gerade der Vorsatz, das heißt die\nKenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb als erwiesen\n\n' anzusehen sei. Auf die grundlegende Entscheidung RGSt 55,\n\n2.\n\n204 wird hingewiesen.\n\nEs ist daher entweder ein logischer Widerspruch, wenn\ndie Strafkammer einerseits von der fehlenden Kenntnis ausgeht, andererseits diese Kenntnis wegen der Umstände bejaht,\noder die Strafkammer geht von der irrigen Annshnme aus, das\nGesetz kenne auch eine fahrlässige Hehlerei.\n\nBei Anwendung der Beweisregel hat die Strafkammer einen\nGesichtspunkt herangezogen, der dafür nicht in Betracht\nkommen kann. Das Gesetz meint Umstände, die \"von außen\" die\nÜberzeugung des Täters bestimmen. Danit scheiden eigene\nHandlungen oder Unterlassungen des Täters als Grundlagen\nder Bewceisregel ohne weiteres aus. Auch insoweit wird auf\nRGSt 55, 204 Bezug genommen. Infolgedessen war es nicht zulässig, die Tatsache, daß der Angeklagte den Verkäufer nicht\nnach dem Namen gefragt hat, für die Anwendung der Beweisregel herenzuziehen.\n\nDie Strafkammer hätte auch prüfen müssen, ob nicht angesichts\nder Beweislage von ihrem Standpunkt aus eine Verurteilung auf\n\n. wahldeutiger Grundlage geboten war. Sie konnte sich nur nicht\n\nmit letzter Sicherheit davon Überzeugen, daß der Angeklagtco\nBelbst das Radiogerät aus dem Kraftwagen gestohlen habe. Das\nbedeutet, daß insoweit noch ein erheblicher Verdacht gegen\nden Angeklagten bestand.\n\nNach allen war die Verurteilung des Beschwerdeführers\n\naufzuheben. Soweit die angefochtene Entscheidung den\n Mitangeklagten Schulmeister betrifft, bleibt sie bestehen. Der Senat hat übersehen, dies auch iu Urteilsspruch\nzum Ausdruck zu bringen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/2-str-299-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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