{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-09-28_2_StR_282_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-09-28","aktenzeichen":"2 StR 282/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_282/66_ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Volfgeng E EB aus FE.\ndozt getoren am ED 1935, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. iWaus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1965\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten 4:3 Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 17.Dezember 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstehls im Rückfall in vier Fällen und wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall zu einer Gesamtstrefe von fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfehrensrügen:\n\n1. Sämtliche Rügen, die sich gegen die Ablehnung der\nvom Verteidiger im Rehmen seiner Schlußsausführungen gestellten Hilfsamträge richten, greifen nicht durch:\n\na) Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war entbehrlich. Die unzuverlässigen und wechselnden\nBekundungen der Zeugin Reüber Daten und Uhrzeiten -\nbrauchten bei der Strafkammer keine Zweifel auszulösen, ob\nihre eigene Sachkunde zur Bewertung der Aussage ausreichte.\nDies gilt umsomehr, als die gegen den Angeklagten verwerteten Angaben der Zeugin mit dem übrigen Beweisergebnis im\nEinklang standen, im Falle des Einbruchs bei der Firma\nHe una IB, auf den es hier vor allem ankommt, sogar\ndurch die Aussagen der Zeugen Frau MED un: SEEEENED\nunmittelbar bestätigt wurden.\n\nb) Ihre Auffassung, daß die Einlassung des Mitangeklagten EEE, er habe einen Finbruchsdiebstahl in\nDieburg oder Umgebung begangen oder versucht, nicht durch\neine Auskunft des Bundeskriminalamtes widerlegt werden\nkönne, hat die Strafkammer damit begründet, daß eine solche\nAuskunft nur dahin lauten könne, es sei kein Einbruchsdiebstahl angezeigt oder festgestellt worden. Die hierin\n\nzutage tretende Ansicht, es handle sich um ein völlig\nungeeignetes Beweismittel, ist nicht zu beanstanden. Im\nübrigen wird die Ablehnung des Hilfsamtrages auf Einholung der Auskunft aber auch durch die weitere, von der\nRevision nicht angegriffene Erwägung der Strafkammer getragen, daß sie die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten\nauf Grund des persönlichen Eindrucks von ihm und der\nProzeßlage hinreichend beurteilen könne. Dies bedeutet,\ndaß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, was ihr nach der Sachlage nicht verwehrt war.\n\n“ e) Die Rüge, daß der Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist nicht\nordnungsgemäß erhoben; denn die Revision gibt keine Einzelheiten an, aus denen sich die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung ergeben könnte. Auf eine solche Angabe kann\nhier schon angesichts der im Urteil enthaltenen sorgfiältigen und in sich widerspruchsfreien Beweiswürdigung nicht\nverzichtet werden. ..\n\ndä) Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor den Einbruchsdiebstahl in Mannheim an der linken Hand ein Stahlschienenverband angelegt worden, hat die Strafkammer zulässigerweise als wahr unterstellt. Sie hat hieraus nur\nnicht den gewünschten Schluß gezogen, daß der Angeklagte\nals Täter ausscheide, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, daß er entweder den Verband vorher abgenommen habe\noder durch ihn nicht gehindert worden sei, den Einbruch in\nMannhein auszuführen. Jedenfalls die zweite Schlußfolgerung\nist rechtlich nicht zu beanstanden; denn nach den Feststellungen kann die Tat mit einer Hand ausgeführt worden\nsein. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß Freu RC\nden Verband nicht bemerkt hat; diese war aufgeregt und sah\nden Angeklagten nur kurze Zeit von hinten.\n\ne) Die Rüge, daß dem Antrag auf erneute Vernehmung\nder Zeugin RB Hätte entsprochen werden müssen, ist\nnicht ordnungsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe, welche\nneuen Gesichtspunkte sich nach der ersten Vernehmung drgeben und eine nochmalige Anhörung erforderlich gemacht\n\nhaben sollen.\n\n2. Die Behauptung, die im Urteil verwertete Tatsache,\ndaß bei dem Angeklagten in einer Aktentasche Glassplitter\nund Preisschilder gefunden wurden, sei in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, ist nicht bewiesen. Dies können\ndie als Zeugen vernommenen Polizeibeamten FEED Reis\nund MB bekundet haben, von denen die Durchsuchung der Wohnung vorgenommen worden ist. Darauf, ob die Sitzungsniederschrift Angaben darüber enthält, kommt es nicht an (vgl.\nBGH NJW 1966, 63). Es sei aber bemerkt, daß nach ihr der\nKriminal-Hauptmeister Fi bekundet hat, es sei eine Aktentasche mit Glassplitterngefunden worden, von der Ei\nangegeben habe, sie gehöre ihm.\n\n3. Im Falle des Einbruchs bei der Firma Hg8 und\nIB nachzuprüfen, ob am Tatort Blutspuren gefunden worden waren, drängte sich der Strafkammer nach der Beweislage nicht auf. Offenbar war auch der Verteidiger dieser\nMeinung, denn er hat keinen entsprechenden Antrag gestellt.\n\n11. Sachrüge:\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nAus den von ihr getroffenen Feststellungen durfte die\nStrafkamner in allen Fällen auf die Täterschaft des Angeklagten schließen. Auf den ersten Blick bedenklich könnte\nhöchstens die Erwägung auf Blatt 17 der Urteilsabschrift\n\nLK\n\nL.\n\nsein, auf Grund der Aussagen der Zeugen Kr una\nKal bestehe die Möglichkeit, daß der Angeklagte in den\nMorgenstunden des 29. Dezember 1964 mit Bekannten zur Wildbeobachtung in den Taunus gefahren sei. Wäre diese Möglichkeit tatsächlich gegeben, so hätte die Strafksmmer zugunsten des Angeklagten von ihr ausgehen müssen und ihn nicht\nwegen des zur selben Zeit begangenen Einbruchsdiebstahls bei\nder Firma Lug verurteilen dürfen. Indessen hatte die Strafkammer, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, bereits auf\nGrund des sonstigen Beweisergebnisses die Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten erlangt und wollte mit der\nbezeichneten Erwägung nur zum Ausdruck bringen, daß die\nMöglichkeit einer Fahrt in den Taunus zwar nach den Zeugenauasagen theoretisch beatehe, angesichts des übrigen Beweisergebnisses .jedoch ausscheide und daß die Zeugenaussagen deshalb nicht geeignet seien, ihre Entscheidung zu beeinfluasen.\nHiergegen ist nichts einzuwenden.\n\nDie Versagung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2\nStGB hat die Strafkammer zwar u.a. auf die Vorstrafen des\nAngeklagten wegen Diebstahls gestützt, jedoch nicht auf dieae\nbeiden den Rückfall begründenden Verurteilungen an sich,\nsondern, was zulässig war, auf die Art und besondere Höhe\nder Strafen. Das ergibt sich aua ihrem Hinweis, daß der\nAngeklagte durch seine früheren Bestrafungen hinreichend\ngewarnt gewesen sei. Gegen ihn durfte auch verwertet werden,\ndaß er seine Wohnung bei der Mutter aufgab; denn dies geschah\nnur deshalb, weil er ungestört und unbeaufsichtigt sein .\nwollte. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift\n\nsie in unzulässiger Weise eine Feststellung des Tatrichters\nan. Ebenso war es zulässig, Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt hatten, nochmals zur Begründung der Strafhöhe heranzuziehen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-28/2-str-282-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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