{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1966-09-28_2_StR_205_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-09-30","aktenzeichen":"2 StR 205/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"078 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2_StR_205/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzkaufmann Hermann K EEEEEED zu: «WED.\ngeboren am EEE 1914 in mem.\n\nwegen Betruges.\n\nA. ...\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 28. September 1966 in der Sitzung\nvom 30. September 1966, woran teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :u: m\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n18. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur last gelegt, von 1955 bis\nFebruar 1958 in vier Fällen fortlaufend dadurch betrogen\nzu haben, daß er mit zahlungsschwachen Geschäftsfreunden\nFinanzwechsel ausgetauscht und als gute Handelswechsel an\nBanken und Gläubiger weiterbegeben habe, die geschädigt\nworden seien. Die Strafkammer hat das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft will rechtzeitige Unterbrechung der\nVerjährung annehmen. Das Rechtsmittel ist erfolglos.\n\nIn dem seit Mitte März 1958 schwebenden Ermittlungsverfahren hatte sich der Beschuldigte im Mai 1958 zu den\nVorwürfen im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft.\nschriftlich geäußert. Anfang Juni 1961 forderte der Staatsanwalt ihn auf, bis 1. Juli 1961 zu dem Gutachten eines\nBuchsachverständigen vom 1. April 1961 Stellung zu nehmen.\nDer Verteidiger erwiderte, der Beschuldigte sehe sich dazu\ninnerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage, und bat um\nAkteneinsicht, Nachdem Zeugen polizeilich vernommen worden\nwaren, kamen die Ermittlungen zum Stillstand. Am\n16. Januar 1963 vermerkte der Staatsanwalt, die Bearbeitung\nhabe sich verzögert, die Anklageschrift sei jedoch im\nwesentlichen fertiggestollt, es müsse dem Beschuldigten\nnochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Er sandte\ndie Akten an demselben Tag an das Amtsgericht mit der Bitte\num richterliche Vernehmung des Beschuldigten. In dem Ersuchen heißt es wörtlich:\n\n\"Richterliche Vernehmung erscheint bei der rechtlichen\nSchwierigkcit der Sache erforderlich. Ich bin damit\neinverstanden, wenn Kb seinc Aussage im wesentlichen schriftlich niederlegt. Akteneinsicht kann\nscinem Verteidiger gewährt werden, einc Abschrift\ndes Gutachtens diesem gegen Rückgabe ausgehändigt\nwerden, Die Buchführungsunterlagen kann K sich\nJederzeit bei dem Sachverständigen Dr. Heidland ansehen.\"\n\ndi\n\nDer Amtsrichter bestimmte am 17. Januar 1963 Termin\nauf den 29, Januar 1963, für den eine Viertelstunde vorgesehen war, und verfügte die Ladung. Im Termin erschien\nder Beschuldigte; er war bereit, Aussagen zu machen. Der\nAmtsrichter vernahm ihn jedoch nicht, sondern ließ ins\nProtokoll nur folgende Erklärung von ihm (nach seiner\nBefragung, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern\nwolle) aufnehmen:\n\n\"Ich werde in dieser Sache einen Rechtsanwalt als\nmeinen Verteidiger beauftragen, Einsicht in die\nAkten zu nchmen und dann nachher nach Rücksprache\nmit dem Rechtsanwalt zur Sache vor allem zum Gutachten Stellung nehmen, also mich schriftlich\näußern.\"\n\nNoch an demselben Tag leitete der Amtsrichter die\nAkten an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte\näußerte sich nach einer erneuten Aufforderung des Staatsanwalts ausführlich Ende August 1963. Über ein Jahr später\n(am 27. Oktober 1964) wurde Anklage erhoben. Die Verfügung\ndes Strafkammervorsitzenden, die Anklageschrift zuzustellen,\nstammt vom 28. Oktober 1964.\n\nDie Strafkammer hat im Anschluß an die Grundsätze der\nEntscheidung BGHSt 15, 234, 238 :den Handlungen des Amtsrichters vom 17. und 29. Januar 1963 eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht beigemessen. Dieser Ansicht folgt\nder Senat, Die Einwände der Revision können nicht durchgreifen. |\n\nl. Die Geschehnisse im Termin vom 29. Januar 1963\nwurden von der Strafkammer durch Vernehmung des Angeklagten\nund mehrerer Zeugen festgestellt. Danach hat der Amtsrichter\nausdrücklich abgelehnt, den aussagebereiten Beschuldigten\nzur Sache zu vernehmen. Unter diesen Umständen war bei dem\ngegebenen Stande des Verfahrens die bloße Aufforderung an\nihn, sich schriftlich zu erklären,nicht geeignet, das Verfahren irgendwie zu fördern. Diesselbe bloße Aufforderung\nhätte der Staatsanwalt selbst unmittelbar an den Beschuldigten richten können. Im übrigen hatte dieser bereits seit\nJuni 196l:’einen Verteidiger, dieser hatte damals schon um\nAkteneinsicht gebeten.\n\n2. D&r Anordnung des Richters vom 29. Januar 1963,\nnach dem Termin die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuleiten, fehlte ebenfalls eine unterbrechende Wirkung.\nDies bedarf keiner Begründung.\n\n3. Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß der Verfügung des Amtsrichters vom 17. Januar 1963, worin Termin\nbestimmt und die Ladung des Beschuldigten angeordnet wurde,\nnach ihrer Zweckbestimmung eine solche Wirkung zukomme. Das\nGegenteil ist angesichts der schon bei der Ladung vorausgesetzten Terminsisusr wehrscheinlich. Von einem weiteren\nAufklärungsversuch in dieser Richtung ist kein Erfolg zu\nerwarten. Zweifel über die Verjährungsunterbrechung müssen\nsich aber zu Gunsten des Angeklagten in dem Sinne auswirken,\ndaß vom Eintritt der Verjährung auszugehen ist.\n\nDie nächste richterliche Handlung stammt erst vom\n28. Oktober 1964.\n\nDemnach hat die Strafkammer zu Recht das Verfahren\neingestellt, Die Revision ist zu verwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz\nnach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen,\nbesteht kein Anlaß.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils\nbeantragt.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-30/2-str-205-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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