{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-21_2_StR_493_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"2 StR 493/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 031\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_493/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreinergesellen Adolf Jakob Mb aus\n\nEEE dort geboren ar ED 1954, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nSenatspräßident Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellter aD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 18. August 1965\nmit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesen Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-, Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wogen Raubes\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zucht-\n\n- 3 -\n\nhausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Das\nVorbringen der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen für eine Anwendung von Gewalt\noder für cine Drohung nit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben, entbehrt der Grundlage. Der Angeklagte hatte\nzwar erkannt, daß der Geschäftsinhaber Angst vor ihm\nhabe. Er hat aber nicht nur dieso Angst ausgenutzt, vielmehr verstärkt, indem er den Geschäftsinhaber am Halse\nfesthielt und ihn einen Stoß versetzte, daß er zu Boden\nfiel. Weiter herrschte er ihn an, er solle die Türe aufmachen und bestimnte ihn schließlich durch sein drohendes\nVerhalten dazu, in ein hinter den Laden gelegenes Zimmer\nzu gehen, so daß er selbst mit dem Gold flüchten konnte,\nZu Recht sieht die Strafkammer in diesem Vorgehen die\nAnwendung von Gewalt und cine Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben, wodurch der Angeklagte die\nAngst des Geschäftsinhabers verstärken und einen etwaigen Widerstand verhindern wollte (RGSt 69, 327, 330).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkamner nimmt an, der Angeklagte sei ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Ihre Begründung ist\njedoch unzureichend. Sie läßt schon nicht erkennen, ob\ndie Strafkanmer die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\noder des Abs. 2 StGB für gegeben hält, die verschieden\nsind und sich in ihren Folgen unterscheiden; denn Absatz 1 schreibt den geschärften Strafrahmen zwingend vor,\nwährend Absatz 2 seine Anwendung nur zuläßt.\n\nZum Nachweise der früheren Vortaten des Angeklägten\nbegnügt die Strafkammer sich damit, auf den von dem Angeklagten anerkannten, vorgelesenen Strafregisterauszug\n\n- 4 -\n\nund auf die \"ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Vorstrafakten in dem dort angegebenen Umfang\"\nBezug zu nehmen. Dics ist jedoch völlig unzulänglich.\n\nEs wird hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen (RGSt 68,\n149, 154 ff; BGH MDR 1957, 562).\n\nBaldus Dottervweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-493-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-493-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.971065+00:00"}}