{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-21_2_StR_462_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"2 StR 462/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 026\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 462/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Josef G ED zu: X GE,\ngeboren on 1954 in va\n\nwegen Notzucht.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Dezember 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Heyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatesanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf\nder Notzucht gegenüber der Zeugin Anneliese Alb Trei-\n\n- 3.\n\ngesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\nden Freispruch ist begründet.\n\nDie Strafkammer hält den Nachweis nicht erbracht,\ndaß der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der Zeugin\nZU erkannt habe, weil er habe annehmen können, sio\nsei in geschlechtlicher Hinsicht ebenso hemmungslos und\nzugänglich wie ihre Freundin. Inwiefern der Angeklagte\nAnhaltspunkte für diese Annahme hatte, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Daß Frau ZB ihm Veranlassung zu einer solchen leinung gegeben hatte, ergibt\nsich nicht aus dem Urteil. Selbst wenn er aber ursprünglich geglaubt haben sollte, die Zeugin sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, würde dieser Auffassung\ndas Verhalten der Zeugin bei der Tat und unmittelbar\nvorher entgegenstehen. Nach den Feststellungen war das\nVerhalten der Frau ZW eindeutig; sie gab dem Angeklagten unmißverständlich zu erkennen, daß sie mit ihm\nnicht geschlechtlich verkehren wollte.\n\nIm übrigen genügt für die innere Tatseite auch\nder bedingte Vorsatz (RG JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956,\n316). Dieser liegt schon dann vor, wenn der Täter damit\nrechnet, der ihm entgegengesetzte Widerstand sei möglicherweise ernstlich, die Frau dulde den Geschlechtsverkehr vielleicht nur infolge der angewendeten Gewalt.\nNach dieser Richtung hin hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft.\n\nDeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltso\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-462-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-462-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.956496+00:00"}}