{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-21_2_StR_411_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"2 StR 411/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Peter x GEREEEB aus OT.\n\ndort geboren am EIS 1946, zur Zcit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Karl-Heinz « GERD ou OD\ndort geboren am EB 1940, zur Zcit ın anderer Suche in Strafhaft,\n\n3. den HiTPoarbei re were: AED :u: CE\n1948,\n\ndort geboren am\n\nwegen gcmeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nÄ\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\n Senatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter, \\\nBundesanwalt Dr. WB: der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt p pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestelltr ie\n\nals Urkundsbeanter dor Geschäfts stelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB und W gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1965\nwerden verworfen.\n\nVon einer Belastung der Angeklagten mit den Kosten\nder Rechtsmittel wird abgeschen.\n\nDem Angeklagten KW wird dic scit dem 12. März 1965\n\n' erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drci Monate über-\n\n‚II.\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nAuf die Revision des Angoklagten MW vird das vorbezeichnete Urteil, soweit cs ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n\"In diesem Umfang wird dic Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an eine anderc Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwicacen.\nVon Rechts wegen\n\nGründer?\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\nwegen teils allein, toils gemeinschaftlich begangenen\nDicbstahls in Tatoinheit mit Fahren ohne Führerschein\nin 15 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahls in vier Fällen, wegen Hehlerci in zwei\nFällen, davon in eincm Falle in Tateinheit mit\n\nFahren ohnc Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne\nFührerschein in Tateinheit mit Führen eines nicht: zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und\nmit Kennzceichenmißbrauch zu vier Jahren Jugendästrafe,\nauf dic fünf Monate dor Untersuchungshaft angerechnet\nwurden;\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit\nFahren ohne Führerschein in zwei Fällen, davon in\ncinem Falle unter den Voraussetzungen des Rückfales,\nwegen Rückfalldicbstahls in zwci Fällen, davon in\neinem Yallc gemeinschaftlich handelnd und mittels\nErbrechers:ecines Behältrisses, wegen Hehlcrci und\nwegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbezichung\nder durch das Urteil des Amtsgerichts Offenbach Main\nvom 24.11.1964 (2 Dis 45/64) verhängten Gefängnisstrafe von sechs Mönaten und der durch das Urteil\ndes Jugendschöffengerichts Offenbach/Main vom\n27.1.1965 (26 Is 85/64 jug.) erkannten \"Gesamtstrafe\nvon 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis, die in Wegfall kommt\", zu ciner Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus, auf welche die in der Sache 2 DLs 45/64\nverbüßte Strafhaft angerechnet wurde;\n\nwegen gemceinschaftlichen Diebstahls in acht Fällen,\ndavon in einem Falle in Tatceinheit mit Fahren ohne\nFührerschein, und wegen versuchten gemeinschaftlichen\nDicbatahls in vier Fällen zu neun Monaten Jugendstrafe\n\nVon den Revisionen der Angeklagten hat nur die des Angeklagten\n\nMe Erfolg.\n\nA. Dio_Revision_des Angeklagten Km\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Hauptverhandlung richtete sich außer gegen Jugendliche, darunter den Beschwerdeführer und den Angeklagten\nA, gegen mehrere Heranwachsende und Erwachsene. Die Ju-\n\nm\nKara Zn\nan.\n\nFu,\nen\n\ngendkammer hat in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und\ndurch besonderen Beschluß auch für dic Urteilsverkündung\n\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil dies im Interesse\n\nder Erzichung der jugendlichen Angeklagten geboten sei.\n\nDer Beschwerdeführer sicht hierin einen Verstoß gegen § 173\nAbs. 1 GVG; denn nach § 48 Abo. 3 JGG habe die Öffentlichkeit\nnicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden\ndürfen. Er ist ferner der Ansicht, daß die Jugendkammer\n\ngegen § 33 StPO verstoßen habe, weil er vor Erlaß dcs Beschlusscs nicht gchört worden sci.\n\n-\n\nDie Rüge greift nicht durch. Ob es zulässig war, die Öffent- =\".\nlichkeit auch für die Urteilsverkündung auszuschließen, kann u.\ndahinstchen (vgl. hierzu Dallinger - Lackner, 2. Aufl. Randzahl 29...\nzu § 48 JGG). Da in Verfahren gegen Jugendliche in deren Interesse dic Verhandlungen cinschließlich der Verkündung der\nEntscheidungen nicht öffentlich sind (§ 48 Abs, 1 JGG), wäre\nder Beschwerdeführer durch einen etwaigen Verstoß gegen § 48\n\"Abs, 3 I6G, der iiesen Grundsatz. nur im Interesse der älteren\nMitbetceiligten durchbricht, nicht beschwert. Er könnte sich\ndaher hicrauf nicht berufen (vgl. BGHSt 10, 119). Infolgedessen\nkommt es auch nicht darauf an, ob ihm gegenüber die Vorschrift\n\ndes § 33 StPO beachtet worden ist.\n\n2.) Die Behauptung, daß dic Jugendkamner den Bericht des\nDirektors der Untersuchungshaftanstalt für männliche junge\nGefangene in Frankfurt/Main-Höchst vom 4. März 1965 bei der\n Urteilsfindung verwertet habe, ist nicht bewiosen,; Die Feststellung, daß es während der Untersuchungshaft infolge der\nInteressclosigkeit des Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten ie\n mitden ihm zugeteilten Arbeiten gegeben habe, kann uuf-seinen u\neigenen Angaben beruhen, und zwar auch dann, wenn er dies nicht \"\"\nausdrücklich zugegeben haben solltc, u\n\nII, Die Sachrüge, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet,\nist-offensichtlich unbegründet, |\n\nBei der Kostenentscheidung hat der Scnat von der VoTfschrift des § 74 JGG Gebrauch gemacht.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ag.\n\nI. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die Öffentlichkeit nicht für die Urteilsverkündung habe ausgeschlossen\nwerden dürfen... wird auf die Ausführungen unter-A I .1..zyr.Bevision des Angeklagten KB Bezug genommen.\n\nII. Die Sachbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer nur\ngegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenfalls erfolglos.\nDie Erwägungen, mit denen dic Jugendkammer ihre Auffassung\nbegründet hat, daß wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von ncun Monaten erforderlich sei, lassen keinen Rochtsfehler erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofes in BGHSt 15, 224. Daß etwa der Gesichts-\n\npınkt des Schutzes der Allgemeinheit für die Höhe der Strafe\nbestimmend gewesen scin könnte, ist nach den Urteilsgründen\nauszuschließen. Auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rochtsgründen nicht zu beanstanden. |\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG..\n\nC. Die Revision des Angeklagten. ME.\n\nDog nr\n\nDie auf Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO aF gestützte\nRüge dringt “durch. ee,\n\nWie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt hat,\ndurfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 19. Dezember 1964 in Strafkammersachen des ersten\nRechtszuges nur ausnahmsweise von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier\n\"nicht vor. Dabei kann dahinstchen, ob die Mitwirkung eines\nVerteidigers von Anfang an geboten war. Jedenfalls hätte dem\nAngeklagten wegen der \"Schwere der Tat\" ein Verteidiger bcstellt werden müssen, nachdem sich in der Hauptverhandlung\nergeben hatte, daß eine Strafschärfung nach § 244 StGB in\nBetracht kam und daß eine Gesamtstrafe.mit 253 Einzelstrafen\nbis zu 1 Jahr 2 Monaten Gefängnis aus früheren Urteilen zu\nbilden war. Die Jugendkammer hat sich dadurch nämlich veranlaßt\ngesehen, Einzeisträfen bi’ zu zwei Jahren Zuchthaus auszusprechen und auf eine Gesamtstrafce zu erkennen, dic mit vier Jahren\nZuchthaus die Strafgewalt des Amtsgerichts erheblich überschritt.\n\nDa die Hauptverhandlung somit nicht ohne cinen Verteidiger\nstattfinden durfte, ist der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306).\n\nEine Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 3 JGG)\nsowie der allgemeinen Sachrüge erübrigt sich unter diesen Umständen. Es sei aber darauf hingewiesen, daß nicht festgestellt\n\nist, ob das Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 11. November\n\n1963 - 8 Is 27/63 - bereits rechtskräftig war, als der Angeklagte die Diebstähle vom 13., 14. und 21. Dezember 1963 beging. Nur in diesem Falle könnte die Verurtcilung zur Begründung\ndes Rückfalles herangezogen werden. Ferner sci bemerkt, daß\n\nder Urteilsspruch auf Einbezichung der Einzelotrafen aus dem\nUrteil des Jugendschöffengerichts in Offenbach/Main vom\n\n27. Januar 1965 und nicht der Gesamtstrafe hätte lauten müssen.\n\nrn,\n\n- T-\n\nFür die neue Verkendlung und Entscheidung ist, da\nsich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten MW richtet, dic Jugenäkammer nicht mehr zuständig. Der Senat hat daher dic Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiosen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-411-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/2-str-411-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.936755+00:00"}}