{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-15_2_StR_478_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-15","aktenzeichen":"2 StR 478/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„L/b 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 478/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausmeisterin Friedel Emmi Minna Tr MED ,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1909 in ee\n\nCB :.: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwaltl Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Dr. mp u:\n\n' als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 30; November 1964\nunter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen\nHehlerei, Unterschlagung und wegen Betruges zum\nNachteil von Frau SW mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit sie im übrigen wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamter hat die Angeklagte wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Hehle.\nrei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu\neiner Geldstrafe von 100 DM und zu fünf Geldstrafen von je\n50 DM, ersatzweise für je 25 DM zu einem Tag Zuchthaus,\nverurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht\n“ mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Unterschlagung läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.\n\nBedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen\nRückfallbetruges in sechs Fällen. Das Urteil Stellt unter\nIII Nr. 2, 3, 4- 7 nur fünf Betrugsfälle fest, nämlich\nzum Nachteil des Verwaltungsangestellten Hi, der Hausmeisterin Sg, ües Hausmeisters KW und der zhefrauen GB und ED. Der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwalt-\n‘schaft in der Hauptverhandlung 1äß8t sich entnehmen, daß die\nStrafkammer die Angeklagte auch wegen eines Betruges zum\nNachteil des Lokführers Bug verurteilt hat. Sie hst\n\n‘hierfür. zwar auf eine Strafe erkannt, jedoch den Tatbe-\n\nstand nicht festgestellt. Dies nötigt bereits insoweit zur\nAuffchbung. Außerdem gibt die Verurteilung wegen Betruges\nzum Nachteil von HD, \"EEE, Frau CB uni Frau Bi\n\nee] zu rechtlichen Beanstandungen Anlaß.\n\nDie Angeklagte hat hier Beträge von 10 DM, 6 DM,\n7 DM und 3,90 DM erschwindelt. Die Strafkammer hält diese\nSummen bei den Verhältnissen der Angeklagten zu Recht für\ngeringwertig (BGHSt 6, 41). Sie billigt der Angeklagten auch\nzu, daß sie nach Verlust ihrer Stellung bei Dr. Tui\nund offenbar nach Verbrauch ihres Einkommens aus dem Zeitungsaustragen sich in finanziellen Schwierigkeiten, ja\nsogar in einer \"verzweifelten Vermögenslage\" befand. Daß\nsie in diese zum Teil durch eigenes Verschulden, nämlich\ndurch unzweckmäßige Anschaffungen von teuren Einrichtungsgegenständen, geraten war, schließt ein Handeln aus Not nicht\naus. Die Strafkammer lehnt ein solches deshalb ab, weil die\nAngeklagte ihre wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche\nWeise hätte beheben können (BGHSt 5, 263). Sie hätte, wie\ndie Strafkammer meint, durch weitere Arbeit Geld verdienen\noder sich an die Sozialbehörden zwecks Unterstützung wenden\nkönnen. Diese Begründung genügt nicht; dies hätte auch\nfür den Fall Bub zu gelten, üa sich hier die Angeklagte ebenfalls nur die geringe Summe von 5 DM verschafft\nhat.\n\nDie Angeklagte arbeitete als Zeitungsausträgerin.\nDas Entgelt hierfür war offenbar zur Tatzeit bereits für\nandere dringende Bedürfnisse verbraucht worden. Zwei\nHausmeisterstellen hatte sie verloren, als ihre Vorstrafen\nbekannt wurden. Hiernach ist aber nicht ausreichend dargetan, daß die Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich durch\nArbeit Geld zu verdienen. Sie mußte vielmehr nach der\nSachlage damit rechnen, daß ihr die Erlangung einer ihren\nKräften und Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung\nwegen ihrer Vorstrafen kaum sofort gelingen werde. Die bloße\nVerweisung auf die Möglichkeit, sich an die Sozialbehörden\nzu wenden und diese um Unterstützung zu bitten, besagt allein\nnichts. Es bedurfte hier der Feststellung, daß die Angeklagte\nauch tatsächlich die von ihr damals benötigte Unterstützung\n\nangesichts ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin ohne\nweitere, längere Zeit in Anspruch nehmende, Erhebungen erhalten hätte, und daß sie dies wußte.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in den genannten\nFällen kann daher keinen Bestand haben. Dies trifft jedoch\nnicht zu für den Schuldspruch hinsichtlich der Betrugshandlung gegenüber der Hausmeisterin Sg (III Nr. 3);\ndenn diese hat sie zur Hergabe eineg Darlehens von 300 DM,\nalso keiner geringwertigen Summe, veranlaßt durch das unwahre Vorbringen, sie werde es in drei Tagen zurückzahlen.\nDabei war sie sich nach dem Urteil völlig im klaren, daß\nsie zur Rückzahlung in der angeblichen Zeit nicht in der Lage\nsein werde.\n\nDie Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen\nhat auch die des gesamten Strafausspruchs zur Tolge, da\n‚dieser durch die Verneinung eines Notbetruges in den aufgezeigten vier Fällen mitbeeinflußt worden ist. Unbegründet\nist das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu\nUnrecht einen Fortsetzungszusammenhang verneint. Lin Fortsetzungsvorsatz, wie ihn die Revision vorträgt, genüst\nhierzu nicht. Dabei sei darauf hingewiesen, daß bei; Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs der Wert des Erschwindelten\nin allen Fällen zusammengerechnet werden müßte (EGHSt 5,\n263, 265).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger\nauch Gelegenheit, Beweise für seine Behauptung, die Angeklagte habe sich nicht auf nur vermeintliche Ansprüche\nberufen, vorzubringen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-478-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-478-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.662279+00:00"}}