{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-15_2_StR_445_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-15","aktenzeichen":"2 StR 445/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-..5 0219\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Hans Klaus 0 (EEEEEEEEEE>\naus Hg, geboren am EEE 1935 in vw /0st-\n\npreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs” hat\nin der Sitzung vom 15. Dezember 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ) aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter wi\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hanau\nvom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwur-\n\ngericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Tötung zu\n\neiner Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt,\nSowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die-Jenige des Angeklägten haben Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nadden dern Our den. Miyen man ner wu fie ar Mn gen Ib De Men gi ua Anne pen Ar Mk Daten An, HR Din Mer Amen mm Dunn anna\n\n1.) Die Beschwerdefüherin beanstandet mit Recht, daß\nzur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weder\nzur äußeren noch zur inneren Tatseite klare, eindeutige\nFeststellungen getroffen worden sind.\n\na) Das Schwurgericht sieht eine \"lebensgefährädende\nBehandlung\" im Sinn des § 223 a StGB als erwiesen an und\nführt hierzu bei der Tatsachenfeststellung auf S. 5 UA,\nbei der Wiedergabe der für glaubhaft erachteten Angaben\ndes Angeklagten auf S. 9 UA und bei der rechtlichen Würdigung auf S. 14 UA aus, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Bademantelkragen \"gedrückt\" oder \"geschüttelt\",\nbis sie bewußtlos geworden sei. Hiergegen wird auf S. 15 UA\nbei den Strafzumessungserwägungen als straferschwerend\nvermerkt, daß der Angeklagte seine Ehefrau \"bis zur Bewußtlosigkeit gedrosselt habe\"; des weiteren wird auf\nS. 12 UA nebeneinander von \"Drosseln\" und \"Würgen\" gesprochen. \"Drosseln'\" und \"Würgen\" sind eindeutig eine\nlebensgefährdende Behandlung. Dagegen liegt dies beim\n\"Schütteln am Bademantelkragen\" nicht ohne weiteres auf\nder Hand; ein bloßes \"Drücken am Bademantel\" allein stellt\nüberhaupt nicht eine Körperverletzung dar. Es hätte also\neindeutiger Feststellungen bedurft, was der Angeklagte\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts getan haben soll,\nund für den Fall, daß lediglich ein \"Schütteln!\" oder gar\nnur ein \"Drücken\" am Bademantelkragen festzustellen gewesen sein sollte, einer Begründung, weshalb darin eine\nlebensgefährdende Behandlung zu sehen sei.\n\n- 4 -\n\nb) Zur inneren Tatsceite enthält das Urteil keine\nAusführungen. Allerdings zeigt die Verurteilung wegen\nVergehens nach den §§ 223, 223 a StGB, daß das Schwurgericht vorsätzliches Handeln angenommen hat; indessen\nwird auf S. 12 UA gesagt, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Ehefrau bereits durch ein leichtes\nDrücken am Bademantelkragen \"unbeabsichtigt\" bewußtlos\ngeworden sein könne, zumal infolge ihrer Schwangerschaft\neine Bewußtlosigkeit sehr schnell und schon bei einer\nleichten Abschnürung der Blutzufuhr in das Gehirn habe\neintreten können. Hiernach bleibt offen, ob der Angeklagte überhaupt im \"Drücken\" eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seiner Ehefrau gesehen und gewollt hat oder gegebenenfalls in Kauf genommen hätte, so daß ihn möglicherweise nur der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit\ntreffen könnte. Da nicht eindeutig zu erkennen ist, von\nwelchem Sachverhalt und von welchen Vorstellungen des\nAngeklagten bei der Tat das Schwurgericht ausgegangen\nist, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nc) Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung ergriffen. Das Schwurgericht\nhat zwar Tatmehrheit angenommen; jedoch sind die Feststellungen zum weiteren Vorgehen des Angeklagten mit denjenigen zum vorangegangenen Tatgeschehen so eng verknüpft und davon so abhängig, daß mit dem Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch derjenigen wegen fahrlässiger Tötung die Grundlage entzogen\nist. Sollte sich etwa in der neuen Hauptverhandlung\nherausstellen, daß der Angeklagte im Gegensatz zu den bisherigen Feststellungen schon beim \"Drücken am Bademantelkragen\" den bedingten Tötungsvorsatz gehabt hat, so wäre\nes ohne Bedeutung, daß der Tod nicht hierdurch, sondern\n\nH\nKen, a, .\n\n-5-\n\nerst als Folge der Leitung des elektrischen Stroms durch\ndie vermeintlich Getötete zum Zweck der Vortäuschung\neines Unfalls eingetreten ist (vgl. BGHSt 14, 193, 194),\nSollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, der\nAngeklagte habe seine Ehefrau nur deshalb am Bademantelkragen gedrückt, um sie in willenlosenm Zustand durch\nUnterstromsetzung töten zu können, so läge überhaupt\n\nnur eine einzige Tötungshandlung vor.\n\n2.) Der Revision der Staatsanwaltschaft ist weiter\nzuzugeben, daß gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, die unter Verneinung des Tötungsvorsatzes zur\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung geführt hat,\ndurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Das Schwurgericht legt dem Schuldspruch die - später widerrufene\nund auch in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhaltene -\n\n'Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter vom 28.\n\nJuni/ 2. Juli 1963 zugrunde. Es hält die damaligen Angaben, der Angeklagte habe angenommen, seine Ehefrau\nsei bereits durch das \"Drücken am Bademantelkragen\" getötet worden, und er habe daraufhin einen Stromunfall\nvortäuschen wollen, deshalb für glaubhaft, weil sie mit\nden objektiven Befunden am Tatort und an der Leiche\nübereinstimmten. Möglicherweise ist das Schwurgericht\nhierbei einem logischen Fehler insoweit unterlegen, als\neSsangenommen hat, die von ihm festgestellten Umstände\nbestätigten eindeutig die Einlassung des Angeklagten,\nwährend sie in Wirklichkeit sowohl mit dieser als auch\nmit anderen Möglichkeiten des Geschehensablaufs ver-\n\neinbar, also mehrdeutig sind.\n\nSo wiesen nach den Feststellungen des Urteils nur\ndie Strommarken, die von den um die Unterschenkel der\nEhefrau gelegten und unter Strum gesetzten Kupferdraht-\n\n-6 -\n\nschlingen herrührten, \"Vitalreaktionen\" auf, während\n\ndies von den weiteren - schwächer ausgeprägten - Strommarken an den Unterarmen und in der rechten Handfläche\nnicht gesagt wird. Daraus könnte zu entnehmen sein, daß\nder Angeklagte diese letzteren Verbrennungen erst nach\ndem Eintritt des Todes infolge des ein bis zwei Minuten\nwährenden Stromdurchgangs an den Unterschenkeln herbeigeführt hat, wofür auch der Umstand spräche, daß die\nKombi-Zange erst nach Eintritt des Todes in die rechte\nHandfläche gelegt worden ist. Dann aber erklärte die\nAnnahme der Vortäuschung des Stromunfalls wohl die nachträgliche Beibringung der Verbrennungen an den Unterarmen unter den Armbändern und in der rechten Hanäfläche\nbei der Kombi-Zange, nicht jedoch derjenigen an den\nKnöcheln; denn die Feststellungen des Urteils ließen\nbezüglich dieser auch den Schluß zu, daß der Angeklagte\nderen wahre Ursache verheimlichen wollte. Daß er seiner\nbereits durch den Stromdurchgang getöteten Ehefrau\nStrümpfe überstreifte, in diese mit einer Zigarette über\nden Strommarken Löcher hineinbrannte ünd dann die vom\nAnschlußkabel abgekniffenen Kupferdrahtschlingen wieder\nanlegte, kann auch so gedeutet werden, daß der Angeklagte hiermit die vorhergehende unmittelbare Einwirkung des\nStroms auf die Haut verdecken und den Eindruck erwecken\nwollte, die nur mit dem Bademantel und den von den Kupfer-Grahtschlingen gehaltenen Strümpfen bekleidete Frau sei\nmit beiden Knöcheln unter Strom gekommen. Dieses so auffällige, komplizierte und mehraktige Vorgehen des Angeklagten könnte jedenfalls auf Grund der festgestellten Befunde zu der Folgerung führen, daß er zunächst seine Ehefrau durch die Stromzuführung an den Knöcheln vorsätzlich\ngetötet und dies dann durch seine weiteren Maßnahmen als\nStromunfall hinzustellen versucht hat, Möglicherweise hat\nsich der Angeklagte hierbei vorgestellt, daß bei einem\n\n- 1 -\n\nStromdurchgang durch den menschlichen Körper an allen\nStellen, an denen die Körperhaut mit Metall in Berührung\nsteht, Verbrennungen entständen und daß sich die letalen\nStrommarken an den Knöcheln auf diese Weise zwang- und\nharmlos erklären ließen. Nach alledem kann nicht gesagt\n\nwerden, die Einlassung werde durch eindeutige objektive\n\nBefunde bestätigt. Vielmehr hätte das Schwurgericht von\nihrer Mehrdeutigkeit ausgehen müssen. Das Urteil kann\ndaher auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zur weiteren\nKlärung des Sachverhalts möglicherweise auch zu prüfen\nsein, ob die vom Angeklagten behauptete Bewußtlosigkeit\nso tief und so langanhaltend sein konnte, daß er in der\nLage war, die Stromanschlüsse an den Knöcheln(gegen den\nwillen seiner Ehefrau) herzustellen. Nach den Befunden\nsind nämlich Anzeichen für Gewaltanwendung bei der Strontötung nicht gegeben.\n\n3.) Da das Urteil schon aus vorstehenden Gründen\naufgehoben werden muß, bedarf es eines Eingehens auf\ndie Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft, gegen deren\nZulässigkeit’ Bedenken bestehen, und ihr weiteres Vorbringen nicht. Die Beschwerdeführerin wird in der neuen\n\n Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihr vorge-\n\ntragenen Mißverständnisse über den Inhalt der Sachverständigengutachten durch geeignete Fragen auszuräumen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.\n\n-8-\n\nmn mn mn mm an Ar Bin mr arm mar der den em an her ie ar a ar a mtr mn\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit Recht die Widersprüchlichkeit der zur Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung getroffenen Feststellungen. Dies führt\nauch auf sein Rechtsmittel hin zur Aufhebung des Urteils aus den bereits oben zu I 1 ausgeführten Gründen.\nDie Abhängigkeit der Feststellungen zum nachfolgenden\nTatgeschehen von denjenigen zur Körperverletzung kann\nsich auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Meyer\n\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-445-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-445-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.643146+00:00"}}