{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-15_2_StR_414_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-15","aktenzeichen":"2 StR 414/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 414/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kaufmann Helmut Wilhelm August R (EEE» :u:\nGE, 200: cr 2: EEE 1925 ir N\n\nGEB zur 2eit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.&\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (dEEMEED =: GERNE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in \"uppertal vom 8. Februar 1965 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 9. Februar 1965 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nPin,\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklasten hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die als Zeugin geladene frühere Ehefrau des\nAngeklagten hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt,\nam ersten Verhandlungstag die Aussage verweigert. Am\nnächsten Verhandlungsstag erschien sie freiwillig wieder\nund erklärte nach eingehender Belehrung durch den Vorsitzenden, daß sie aus freien Stücken aussagen wolle. Darauf beschloß das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen\nden Widerspruch des Verteidigers, sie in Abwesenheit des\nAngeklagten zu vernehmen. Dieser wurde aus dem Sitzungssaal\ngeführt, und die Zeugin Frau Ri sactc zur Sache aus.\nDie Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 338\nNr. 5 StPO, weil die Strafkammer ihren Beschluß nicht begründet habe und daher zweifelhaft bleibe, ob die Zwangsentfernung des Angeklagten auf zulässigen Erwägungen beruhe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.\n\nAllerdings muß der Beschluß über die vorübergehende\nEntfernung eines Angeklagten regelmäßig begründet werden.\nAuf Grund der - negativen - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls steht fest, daß dies hier nicht geschehen ist. Das\nist jedoch ausnahmsweise unschädlich; denn es besteht kein\nZweifel, daß die Strafkammer den Angeklagten nach § 247\nAbs. 1 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer hat abtreten lassen;\nweil sie befürchtete, daß die Zeugin in seiner Gegenwart\nnicht die Wahrheit sagen werde (vgl. BGHSt 15, 194):\n\nDaß die übrigen in § 247 StPO angegebenen Gründe\nnicht in Betracht kamen, bedarf keiner Erörterung. Der\nSenat hält es aber auch für ausgeschlossen, daß der Angeklagte durch die Zwangsentfernung gehindert werden sollte,\nseine weitere Einlassung der Zeugenaussage anzupassen. Frau\nRD ratte bereits im Ermittlungsverfahren ins Einzelne\ngehende Angaben gemacht. Diese kannte der Angeklagte; denn\nsie waren ihm bei seinen Vernehmungen durch die Polizei\nund den Haftrichter am 7. Januar 1964 vorgehalten worden.\nDafür, daß die Zeugin noch weitere Einzelheiten bekunden\nwerde, bestand keinerlei Anhalt. Es spricht daher auch nichts\ndafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen sein könnte,\nder Angeklagte werde möglicherweise gezwungen sein, zu\nneuen Angaben der Zeugin Stellung zu nehmen. Das wäre aber\nVoraussetzung für den Verdacht, daß er gehindert werden\nsollte, seine Einlausung auf die Aussage einzurichten. Hingegen drängte sich der Strafkammer die Befürchtung auf, daß\nFrau RB, orwon? sie freiwillig wiedererschienen war, aus\nAngst vor dem ihr \"u rücksichtslos und gewalttätig bekannten Angeklagten mit der „ahrheit zurückhalten werden, wenn\nsie in seiner Gerscen.art aussagen müßte. Das gilt umsomehr,\nals die Zeugin zunächst die Aussage verweigert hatte, ein\nVerhalten, das angesichts ihrer früheren und späteren Aussagebereitschaft in diesem Fall nicht anders als mit Furcht\nvor ihrem geschiedenen Ehemann erklärt werden kann. Der\nSenat ist daher überzeugt, daß die Strafkammer allein durch\ndiese Befürchtung zur Zwangsentfernung des Angeklagten veranlaßt wurde und daß hierüber auch bei allen Beteiligten\nKlarheit herrschte. Daß Frau R@WEW später auch noch in\nGegenwart des Angeklagten vernommen wurde, ist damit durchaus vereinbar.\n\n2,) Der Zeuge EEE ist zu Recht vereidigt worden. Er hatte sich zwar bei seirer ersten Anhörung in der\n\n\"oma bau)\n\nDr .\n\nHauptverhandlung dadurch der Begünstigung des Angeklagten\nverdächtig gemacht, daß er seine früheren belastenden\nAngaben aus dem Ermittlungsverfahren mit näherer Begründung widerrufen hatte. Mit dieser Vernehmung war seine Aussage jedoch nicht abgeschlossen; denn nach dem Sitzungsprotokoll sollte der Zeuge am 8. Februar 1965, dem übernächsten Verhandlungstag, erneut zwecks weiterer Vernehmung\nvorgeführt werden. Deshalb wurde auch die Frage seiner\nBeeidigung zurückgestellt. Seine Angaben bei seiner erneuten\nAnhörung bilden daher mit den früheren eine Einheit. Der\nVerdacht, durch einen Teil dieser einheitlichen Aussage den\nAngeklagten begünstigt zu haben, kann die Anwendung des\n\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 360).\n\nIm übrigen beruht das Urteil entgegen der Meinung\nder Revision nicht auf der Aussage des Zeugen Ton-Aus der Beweiswürdigung ergibt sich deutlich, daß die\nStrafkammer dessen Bekundung unberücksichtigt gelassen und\nihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein\nauf Grund der Angaben anderer Zeugen, insbesondere seiner\nfrüheren Ehefrau, in Verbindung mit den Unstimmigkeiten\nseiner Einlassung gewonnen hat. Infolgedessen kann sich\nauch die von der Revision beanstandete Nichtvernehmung des\nZeugen Lg, der eine die Glaubwürdigkeit Engelberts betreffende Äußerung dieses Zeugen bekunden sollte, nicht\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Eine nähere\nErörterung dieser Rüge erübrigt sich daher,\n\n3.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nbeantragt, ein chemisch-technisches Gutachten zum Beweise\ndafür einzuholen, daß die Jacke, die der Angeklagte im\nOktober 1959 getragen habe und heute noch besitze, keine\nBlutfilecken hatte, weil diese - auch bei der von der Zeugin\nRE benaupteten Reinigung mit Benzin, Seife und Wasser -\n\nheute noch festgestellt werden könnten und müßten. Diesen\nAntrag hat die Strafkammer nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt,\nweil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; die Jacke sci\nnicht sichergestellt worden, so daß eine Identität nicht\ngewährleistet sei. Hierin tritt ein Rechtsfehler nicht\nzutage. Daß die beantragte Einholung eines Gutachtens gänzlich wertlos war,wenn die Identität nicht feststand, liegt\nauf der Hand. Der Identitätsfrage weiter nachzugehen, bestand für die Strafkammer jedenfalls so lange kein Anlaß,\n\nals die Jacke, die begutachtet werden sollte, nicht vorlag.\nAm nächsten Verhandlungstag ist sie dann allerdings vorgelegt worden; denn ausweislich des SitzungsprotoKkolls hat\n\nder Verteidiger im Rahmen seiner Schlußausführungen hilfsweise\nbeantragt, die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen,\nob \"die heute vorrelegte Jacke\" diejenige sei, die der Angeklagte nach ihrer Aussage bei der Tat getragen habe. Danach\nist die Strafkammer indessen noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten und hat sowohl die Ehefrau als auch die\nMutter des Angeklagten und die Eheleute HB erneut vernommen. Im Hinblick auf den zuvor gestellten Hilfsamtrag ist\nauszuschließen, daß hierbei die Identitätsfrage unerörtert\ngeblieben ist. Sie ist jedoch ersichtlich nicht zugunsten des\nAngeklagten geklärt worden; denn sonst wäre der Antrag auf\nEinholung eines chemisch-technischen Gutachtens mit Sicherheit wiederholt worden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede\ndavon sein, daß die Strafkammer, wie die Revision behauptet,\nder Frage nicht genügend nachgegangen sei.\n\n4.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe den Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung nicht nur in der Begehungsform des hinterlistigen Überfalls,sondern auch deshalb verwirklicht, weil er sein Opfer mit einer Waffe im\nSinne von § 223 a StGB, nämlich mit der geballten Faust,\n\nnn}\n\nniedergeschlagen habe. Die Faust ist als Teil des menschlichen Körpers keine Waffe im Sinne dieser Vorschrift. Die\nirrige Auffassung der Strafkammer läßt jedoch den Schuläspruch unberührt. Daß sie sich auf den Strafausspruch zun‘\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Dieser ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die zum Lebenslauf des Angeklagten, insbesondere\nzu den von ihm begangenen strafbaren Handlungen getroffenen\nFeststellungen rechtfertigen seine Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher., Weiterer Ausführungen\nhierzu bedurfte es bei diesem Angeklagten nicht. Die Meinung\nder Revision, daß die Strafkammer Umstände, die sie veranlaßten, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen, bei der Festsetzung der Strafe nicht\nmehr habe berücksichtigen dürfen, ist unrichtig.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-414-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-15/2-str-414-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.623036+00:00"}}