{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-06_2_StR_442_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-06","aktenzeichen":"2 StR 442/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im VNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nsen sauiminnischen Angestellten Klemens K ee ) aus\n\"ED. zcvorcn zr EEE 1929 in Bo or-\n\nschlesien,\nsogen fortgenetzter schwerer Unzucht unter Münnern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver-Kandlung von 4. Dezember 1963 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt w\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1963\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175 a\nir. 5 StGB in vier Fällen, davon in dreien in Tateinheit\nmit Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nund in cinen weiteren Fall wegen Unzucht zwischen Männern\nnach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nlrei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie fünf\nZilder, die den Zeugen CB darstellen, neun Bilder\nvon Zeugen HB und 43 Bilder vom Angeklagten selbst sowie die dazugehörigen Filme und einen näher beschriebenen\nFotoapparat eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den\nStralausspruch; sie hat Erfolg.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessungservägungen einen Widerspruch enthalten, der zur Aufhebung\ndco gesamten Strafausspruchs führt.\n\nBei der Festsetzung der Strafhöhe hat die Strafkammer\nerschwerend die \"von jeden inneren Hemmungen unberührt\n„cbliebent Bedenkenlosigkeit\" berücksichtigt, mit der\nder Angeklagte sich an die Kinder heranmachte und seine\n„aten ausführte,\n\nDemgegenüber werden im Urteilsabschnitt über die\naurechnungsfähigkeit gevisse Merkmale seiner Taten und\nZüge seines Wesens zusammengefaßt als Ausdruck einer\nnicht ausgerceiften Persönlichkeit bezeichnet, Dazu ist\nabschlicßend festgestellt, er habe sich über sein Tun\nkeine Rechenschaft abgelegt und es versäumt, seine\nVerhaltensweise zu Ende zu denken,\n\nUit dieser Feststellung ist der Vorwurf der Bedenkenlosigkeit kaum vereinbar. Er träfe nur auf einen Täter\nzu, der sich über die Tragweite seines Tuns im klaren\nist, bewußt über alle Bedenken hinwegsieht und trotzdem handelt. Dies war beim Angeklagten offenbar gerade nicht\nder Fall.\n\nVon dem Mangel ist möglicherweise der Ausspruch\nsämtlicher Einzelstrafen beeinflußt. Deshalb ist der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nMit dem Strafausspruch entfällt auch die Einziehung\nals Nebenstrafe; über sie ist neu zu entscheiden. Im einscilnen sei dazu folgendes ‘bemerkt:\n\nDer Fotoapparat ist als Werkzeug zur Begehung der\nUnzuchtsverbrechen gegenüber Helmut CE (Tail 11 1 a)\nund gegenüber Bernd HB (11 4) unmittelbar gebraucht\n\nworden. In der Aufforderung an die Jungen, sich nackt in\nschanlosen Stellungen fotografieren zu lassen, liegt eine\n‚erieitung zur Verübung einer unzüchtigen Hanälung.\n\nDie fünf Bilder von Ci una die neun Bilder von\nSD => ie die dazu gehörigen Filme sind also durch die\nVerbrechen hervorgebracht worden.\n\nGegen die kinziehung dieser Gegenstände nach § 40 StGB\nbestehen demnach kcine Bedenken.\n\nFraglich crscheint sie aber bezüglich der den Angeklagten selbst darstellenden 43 Bilder und Filme. Daß\ndiese durch eines der abgeurteilten Verbrechen hervorgebrach*\nworden scien, ist wenig wahrscheinlich. Nur soweit er\neinzelne Bilder dem Hubert Gp bei der späteren Begegnung (Fall II 1 db! zeigte und damit zur Unzucht mit ihm \\=-\nbrauchte, wäre die Einziehung der benutzten Bilder möglich.\n\nIn der ncuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\ndie Frage der Zubilligung mildernder Umstände in den spätcren\nFällen noch cinmal zu prüfen haben. *\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-06/2-str-442-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-06/2-str-442-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.298114+00:00"}}