{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-01_2_StR_465_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-01","aktenzeichen":"2 StR 465/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 019\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Jürgen El] aus TE.\ngeboren am ED 1927 in pp; zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben;\n\n Senatspräsident Dr. Balqaus .\n\nals Vorsitzender,\n\nBürdesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt MEEEED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:”’\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 6. April 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte | hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 7. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen\nBetruges im Rückfall in fünf Fällen, in einem davon in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten\n\nBetruges im Rückfall zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren\n\nscchs Nonaten Zuchthaus sovie zu sechs Geldstrafen verur-\n\nteilt. Sie hat die Sicherungsvervahrung angeordnet und ihn\n\ndic bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\nDie Untersuchungshaft ist \"auf die erkannten Strafen, in\n\nerster Linie im erkannten Umrechnungsmaßstab auf die Geld-\n\nstrafen\" angerechnet worden. Die Revision des Angeklagten\nist erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) Nachdem das Schöffengericht die bei ihm anhängige\nSache (mit dem späteren Aktenzeichen 14 KlLs 7/64} zuständig-\n\nkeitshalber an die Strafkammer verwiesen hatte, stellte\nsich im ersten Termin vom 1. Juli 1964 heraus, daß die\n\nSache weiterer Aufklärung bedurfte, weil gegen den Angeklagten die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher\nund die Sicherungsverwahrung in Betracht kamen; die Verhandlung wurde deshalb vertagt. Daraufhin entfaltete der Straf-\n\nkammervorsitzende eine ausgedehnte Tätigkeit: abgesehen\n\ndavon, daß er die Staatsanvaltschaft um weitere Ermittlungen über den Lebenslauf des Angeklagten bat, zog er selbst\n\nden Angeklagten betreffende Strafakten, Zivilakten, Gerichtsvollzicherakten bei, ersuchte Polizeidienststellen\num Zeugenvernehmungen, schricb an Firmen, für die der Angeklagte tätig gewesen war, sowie an Personen, die er der\nAnklage zufolge geschädigt hatte, und ließ sich von ihnen\n\nund ihren Interessenvertretern schriftliche Unterlagen über\n\ndie Geschäftsbeziehungen zum Angeklagten aushändigen.\n\n4\n\nDie Revision beanstandet diese Tätigkeit, weil sie\n\nüber die dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben weit hinausgegangen sei und praktisch der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters entsprochen habe, so daß der Vorsitzende nach\n\n§ 23 Abs. 3 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gevcsen\n\nsei. Die Rüge geht fehl.\n\nKeine : Vorschrift verbietet dem Vorsitzenden, in der\ngeschilderten Weise tätig zu werden. Im Gegenteil macht\nihm die Strafprozeßordnung in dem Verfahrensabschnitt\nzuischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung zur Pflicht, alles zu tun, um die Nachteile\neiner ungenügend vorbereiteten Hauptverhandlung abzuwenden\nund ihren reibungslosen Ablauf zu sichern (vgl. RGSt 65, 322).\nDie Tätigkeit des Vorsitzenden hatte hier ausschließlich zum\nZiel, Grundla,en für die in der Hauptverhandlung vorzunehmende Prüfung und Entscheidung der Prage zu beschaffen,\nob die Voraussetzungen der §§ 20 a und 42 e StGB gegeben\nseien. Durch seine Tütigkeit, die freilich auch ein Untersuchungsrichter hätte ausüben können, erlangte er keineswegs dic Stellung eines Untersuchungsrichters.Nur ein\nsolcher ist in der Sache, in der er die Voruntersuchung\ngeführt hat, nach § 23 Abs. 3 StPO als erkennender Richter\nausgeschlossen. Wie der Senat in der Entscheidung EGHSt 9, 233\nim Anschluß an die. ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(vgl. RGSt 63, 337; 60, 322) ausgesprochen hat, duldet dicse\nBestimmung als Ausnahmevorschrift keine ausdehnende Auslcegung und entsprechende Anwendung. Daß durch die Änderung\ndes § 23 StPO ein weiterer Ausschließungsgrund (für Richter in Wiederaufnahmeverfahren, die an der angefochtenen\nEntscheidung mitgewirkt haben) geschaffen wurde, ändert\nnichts am Ausnahmecharakter des Absatzes 3 (bisher Abs. 2)\nder Vorschrift. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus,\ndaß cin Vorsitzender, der die Hauptverhandlung vorbereitet hat,\n\nunvoreingenommen und unbefangen an die Leitung der Hauptverhandlung herantritt, mag die Vorbereitung in einer außerordentlichen Sache ihn auch zu einer außerordentlichen Tätigkeit genötigt haben.\n\nNach allem kann keine Rede davon sein, daß der Vorsitzende als erkennender Richter in der vorliegenden Sache\nausgeschlossen gewesen sci.\n\n2.) Auf dem Mangel einer Belehrung nach § 270 Abs. 4 StPO\nkann das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat von der\nMöglichkeit, einzelne Bevreiserhebungen zu beantragen, Gebrauch gemacht, indem er selbst den Antrag gestellt hat,\nauf seinen Geisteszustand untersucht zu werden.\n\n.3.) Die Zeugen SP: Geschäftsführer der Firma Be\nEB (:211 111 3) und Frau Mg die für die Firma Schn\nund Sohn einen Bierverkauf betrieb (Fall 5), blieben als\n\"Geschädigte\" unvereidigt. Die Revision beanstandet dies,\nverkennt dabei jedoch den Begriff des \"Verletzten\" in § 61\nNr. 2 StPO. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gehören dazu auch mittelbar durch den Täter geschädigte und\ngefährdete Personen, etwa Angestellte, denen ein Rückgriff\nauf ihr Vermögen seitens der unmittelbar Geschädigten drohen\nkann (vel.. BGHSt 4, 202). So lag es hier. Daß es im Falle 3\nnur zum Versuch gekommen ist, weil Schöne sich nicht täuschen\nließ, ändert an dieser Beurteilung nichts.\n\n4.) In den Hauptverhandlungen vom 2. April 1965\n\nDR\n\nhatte der Verteidiger in den beiden annängigen(damals noch\nnicht verbundenen) Sachen Aussetzung der Verhandlung mit\nRücksicht auf den am Tage zuvor erfolgten Hinweis auf die\n\n8% 20 a und 42 e StGB beantragt. In der Sache 14 Kls 7/64\nlIchnte die Strafkammer die Aussetzung ab, weil der Angeklagte\n\nbercits in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1964 auf die\n\n——\n\nveränderte Rechtslage hingewiesen worden sei und überdies\nwährend der laufenden Verhandlung genügend Gelegenheit habe,\nscince Verteidigung auf den jetzt nur wiederholten Hinweis einzustellen. In der anderen Sache 14 KIs 9/65, in der nachträglich wegen eines weiteren Retruges Anklage erhoben war,\n\nwurde der Antrag zunächst zurückgestellt, bis eine Zeugin\nvernommen war, und anschließend auf den neu gestellten\n\nAntrag die Verhandlung bis 6. April 1965 unterbrochen.\nDasselbe geschah dann auch in der ersten Sache.\n\nDas Vorgehen der Strafkammer in beiden Sachen ist nicht\nzu beanstanden. Daß der Angeklagte einen Anspruch auf\nAussetzung nach § 265 Abs. 3 StPO gehabt habe, behauptet\ndic Revision selbst nicht. Soweit die Strafkammer nach\n§ 265 Abs. 4 StPO die viertägige Unterbrechung zur Vorbereitung der Verteidigung für ausreichend ansah, ergibt sich\nnicht, daß sie von ihrem pflichtmäßigen Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hätte, zumal da der Angeklagte sich\nseit der Belehrung vom 11 Juni 1964 auf die Möglichkeit,\nals gefährlicher Gevohnheitsverbrecher bestraft zu werden\nund in Sicherungsverwahrung zu kommen, hatte einstellen können.\n\n5.) Die Rüge, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Neufassung sei zu Unrecht nicht angewendet worden, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht im\nFalle 5 nicht dadurch verletzt, daß sie bei der Post keine\nAuskunft darüber einholte, ob der Angeklagte, wie er behauptet hatte, den Rechnungsbetrag eingezahlt habe. Da\ndas Geld nicht bei der geschädigten Firma SclP una\nSohn eingegangen war, und der Angeklagte gegen einen Zahlungsbefehl der Firma keinen Widerspruch eingelegt hatte,\ndrängte sich ihr eine solche Anfrage nicht auf.\n\n7.) Schließlich kann auf der Nichtbescheidung zweier\nHilfsbevcisamträge, die in den Verhandlungen vom 6. April 1965\ngestellt wurden, das Urteil nicht beruhen. Im Fall 1 gcht\ndie Strafkammer sclbst nur davon aus, daß der Angeklagte\ndie Anzcige im Weserkurier veranlaßt, nicht aber davon,\ndaß er sie sclbst aufgegeben habe. Im Falle 5 ist festgestellt, daß über die Bezahlung keine Abrede getroffen worden\nist. Damit hatten sich praktisch beide Hilfsbewceisamträge\nim Sinne der Verteidigung erledigt.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehlcer zum Nachtcil des Angeklagten ergeben. Die\nEinzelangriffe der Revision sind unbegründet.\n\na)In den beiden Fällen des Betruges zum Nachteil\nKragp (111 2) ist der Fortsetzungszusammenhang bedenkenfrei\nverneint worden. Zwar hatte der Angeklagte am Abend des\n7. Dezember 1962 erkannt, daß er die Gutgläubigkeit des\nGastvirts ausnützen könne. Daß er aber schon zu diesem\nZeitpunkt entschlossen war, dies ein zweites Mal zu tun,\nist nicht festgestellt. Danach liegt ein Gesamtvorsatz\nnicht vor,\n\nec) Im Falle III 5 (Betrug zum Nachteil der Firma Schlätzer\nund Sohn) geht die Revision von einer unrichtigen Voraussetzung aus. Die Strafkamucr iSt nicht der Ansicht, daß\n\nder Angeklagte den Betrug durch Unterlassung der gebotenen\nAufklärung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsvilligkeit begangen habe, Vielmehr ist festgestellt, er\n\nhabe die Zeugin | durch sein Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer, also durch ein positives\nTun getäuscht, so daß es auf die Frage einer Rechtspflicht\n\nzur Aufklärung des Verkäufers nicht ankommt. Kaufgeschäfte\ndes täglichen Lebens pflegen Bargeschäfte zu sein.\n\n2.) Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nWas die Anrechnung der Untersuchungshaft angeht,\nso lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer, ob\nund wie, bei den verschiedenen Strafarten. auf welche\nStrafe sie die Untersuchungshaft anrechnete (vgl. OLG Tübingen MDR 1949, 121).\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-01/2-str-465-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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