{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-12-01_2_StR_464_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-12-01","aktenzeichen":"2 StR 464/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 020\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 464/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schreiner, jetzt Hilfsarbeiter, Mustafa Ca\nzuletzt in jetzt unbekannten Aufenthalts,\ngeboren am 1936 in TE Türkei,\n\n2.) den Mö chreiner Adam C EEE , zuletzt in ve\n‚ jetzt _ unbekannten Aufenthalts, geboren\nin 1954 in EEE Türkei,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nT\n\nH\n\n!\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Beleidigung je zu einer Zuchthausstrafe von einen\nJahr und zwei Wochen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erheben, haben Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen liefen beide Ange-\n\nklagte auf Edeltraud Ti und Peter VB Sie\nzusammen auf einem Waldweg gingen, zu, worauf Viiuup\nsofort weglief. Darauf hielten die Angeklagten Edeltraud\n\nTED sr den Händen fest und zogen sie vom Wege weg\n\nin einen dichten Fichtenwald zu einer etwa 100 m entfernten Lichtung. Sie küßten dort Edeltraud, griffen ihr\nunter den Rock und betasteten sie über der Kleidung unterhalb der Brüste. Weil Edeltraud sich wehrte, ließen sie\nvon ihr ab. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Ent-Sührung als verwirklicht an, weil die Beschwerdeführer\ndurch das Wegziehen von dem Waldwege auf die Fichtenlichtung unter Gewaltanwendung einen Ortswechsel durchgeführt und damit Edeltraud unter ihren überwiegenden Einfluß gebracht hätten. Diese Ansicht findet jedoch in den\nUrteilsgründen keine ausreichende Stütze.\n\nEdeltraud TB ist durch die Angeklagten nur\neine kurze Strecke von ihrem bisherigen Aufenthalt weggeführt worden. Danit ist das Tatbestandsmerkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB noch nicht dargetan. Hierfür reicht nicht jede Ortsveränderung aus (vel. RGSt 29,\n404, 407 f). Wesentliches Merkmal der Entführung ist, daß\nder Täter die Frau durch das Wegführen vom bisherigen\nAufenthalt in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt\nbringt, so daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben\nist (BGH Urteil vom 10. Oktober 1956 - 2 StR 431/56). Es\nkommt also darauf an, daß die Trau gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Täters ausgeliefert wird; durch die Herausnahme aus der bisherigen\nUmgebung muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß\ndes Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt\nwerden (EGH Urteil von;15. Janvar 1964 - 2 StR 495/63).\n\nDafür ist jedoch den Urteilsfeststellungen nichts zu entnehmen. Edeltraud Ti war bereits der Gewalt der\nbeiden Angeklagten ausgeliefert, sobald Peter ve\nweggelaufen war. Anhaltspunkte dafür, daß dieser noch in\ndcr Nähe war oder alsbald zu ihren Gunsten eingreifen\nkonnte, sind nicht vorhanden. Die Ortsveränderung begann\nnit dem Wegziehen. Daß Edeltraud TED sich in der Lichtung gegenüber den Angeklagten in einer wesentlich ungünstigeren Lage befand als in dem Augenblick, bevor sie weggeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung\nkann daher nicht aufrechterhalten werden. Damit erhält die\nStrafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, erneut den Sachverhalt auch zum inneren Tatbestand festzustellen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-01/2-str-464-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-01/2-str-464-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.088491+00:00"}}