{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-24_2_StR_440_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-24","aktenzeichen":"2 StR 440/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2081 098\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 440/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Javuzo D ED zus AU. zeboren am\nEEE 940 in ZEEEED Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.&.\n\n- 2. “f\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Aachen vom 17. Mai 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nade U Daten Fond aäe rd Orr Jagen de ld an An ba\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit Raufhandel zu fünf Jahren Gefängnis und\nzum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n- 3 -\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die\nAngaben der Zeugen Tg® und CB. soweit diese sie beschworen haben, vom Schwurgericht bei der Urteilsfindung als\neidliche Aussagen gewürdigt worden sind. Wie sich aus dem\nUrteil ergibt, sind beide Zeugen verdächtig, an der Schlägerei,\nin deren Verlauf der Beschwerdeführer nach dem Vorwurf der\nAnklage den Peter GB durch Messerstiche getötet hat,\nund damit an der jenem zur Last gelegten strafbaren Handlung des Raufhandels beteiligt gewesen zu sein. Dieser Verdacht einer Beteiligung führte zu einem Vereidigungsverbot\ngemäß § 60 Nr. 3 StPO, und zwar auch insoweit, als Gegenstand der Aussagen Vorgänge waren, die allein die Beschuldigung des Totschlags betrafen; denn es handelt sich um\neine Tat i.$. des § 264 StPO, so daß eine teilweise Beeidigung nicht in Betracht kam. Das Schwurgericht hätte deshalb die Aussagen der beiden Zeugen, obwohl sie vereidigt\nworden waren, bei der Beweiswürdigung als uneidliche werten\nmüssen (vgl. RGSt 28, 111; 56, 94; BGH NJW 1952, 114).\n\nDaß das Urteil auf dem Yerfahrensmangel beruht, ist\nnicht auszuschließen. Zwar hat das Schwurgericht, wie aus\nden Urteilsgründen hervorgeht, seine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten nicht nur auf Grund der eidlichen\nAngaben der Zeugen TB una cilBsevonnen, sondern auch\nauf Grund der Geständnisse, die der Angeklagte im Laufe\ndes Ermittlungsverfahrens teils bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen, teils in\nBriefen an einen Bruder und an einen Bekannten abgegeben hat.\nDaß aber diese Geständnisse allein dem Schwurgericht für die\nBejahung der Schuld des Angeklagten genügt hätten, 1äßt\nsich den Darlegungen des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen. Im Anschluß an die Erörterung der Zeugenaussagen,\ndie u.a. gerade deshalb als zuverlässig und zutreffend bezeichnet werden, weil Tg und Ci ihre Angaben \"ohne\nZögern beschworen'\" hätten, heißt es im Urteil, daß das Gericht in seiner Überzeugung von der Richtigkeit jener Be-\n\nkundungen durch das eigene Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren \"bestärkt\" werde, und in dem die Beweiswürdigung abschließenden Satz werden die Geständnisse und\ndie Bekundungen der Zeugen Tee und Ci leichwertig\nnebeneinander als die Umstände angeführt, durch welche \"die\nTäterschaft des Angeklagten zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist\". Hiernach bleibt die Möglichkeit offen,\ndaß die Berücksichtigung der Zeugenaussagen und deren Wertung\nals eidliche die Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben.\nI.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, so\ndaß die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner\nBehandlung bedürfen.\n\nEs sei jedoch bemerkt, daß einer Verwertung der Briefe\ndes Angeklagten als Beweismittel der von der Revision geltend\ngemachte \"Schutz der Intimsphäre\" nicht entgegensteht, Dabei\nkann auf sich beruhen, ob und inwieweit das \"Recht eines\nAngeklagten an seiner Intimsphäre\" ein Beweisverbot in Bezug\nsuf private Aufzeichnungen auszulösen vermag; denn selbst\nbei Zugrundelegung der Auffassung, zu der sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 19,325 hinsichtlich\nder Verwertbarkeit von tagebuchartigen, mit der Persönlichkeitsphäre des Verfassers verknüpften Aufzeichnungen bekannt hat, kommt hier ein Beweisverbot bezüglich der Briefe\n\n- 5 -\n\ndes Angeklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil er\n\nsie nicht vor dem Bekanntwerden durch Dritte hat ausschließen,\nsondern sie gerade zur Kenntnis anderer Personen hat\n\nbringen wollen und auch gebracht hat.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensee\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-440-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-440-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.669700+00:00"}}