{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-24_2_StR_419_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-24","aktenzeichen":"2 StR 419/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2075 001\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR_419/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilnelm W au: EEE zeboren\nem ED 1936 in. Km\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl.\n\nau,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\n> u Bundesanwalt Dr. in-der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GERD\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1964,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n\"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - im\nRückfall begangener - Beihilfe zum schweren Diebstahl zu\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der\n\nfrühere Mitangeklagte und Haupttäter KB ist wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt,\ndessen Schwager ME in einem getrennten Verfahren\n- offenbar ebenfalls rechtskräftig — freigesprochen. Die\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte hilfsweise\ndie Vernehmung der Frau KllWals Zeugin beantragt.\nDie:Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Beweismittcl völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 StPO); dies\nergebe sich, so wird im Urteil ausgeführt, einmal daraus,\ndaß der Mitangeklagte KEEP selbst seine Enefrau\nnicht als Entlastungszeugin benannt habe, vor allem aber\ndaraus, daß sich Frau Kin einer Zwangslage befunden hätte, ihren Ehemann und ihren Bruder belasten und\nsich selbst der Hehlerei bezichtigen zu müssen.\n\nZu Recht wendet sich die Revision gegen diese Bescheidung des Beweisamtrags. Da versäumt worden ist;\ndas Beweisthema ins Protokoll aufzunehmen, geht der\nSenat von der Wiedergabe in der Revisionsbegründungsschrift\naus, zumal sie wahrscheinlicher ist als die im Urteil\nmitgeteilte Fassung. Danach sollte Frau KW rekunden,\nder Angeklagte sei erst später (eine Stunde nach dem Diebstahl) von ihr nach Hause geholt worden und habe erst zu\ndiesem Zoitpunkt etwas von der Tat gehört.\n\nInwiefern sich aus dem Umstand, daß sich der Haupttäter KG selbst nicht auf seine Frau als Entlastungszeugin berief, von vornherein die völlige Wertlosigkeit\nihres Zeugnisses ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Gründe, die KW dazu bestimmt haben mochten, seine\nFrau nicht als Zeugin zu benennen, sind nicht bekannt;\n\nes ist nicht auszuschließen, daß er möglicherweise gar\nbefürchtete, sie werde nicht zu seinen Gunsten aussagen.\nDaß sie ihr Zeugnis verweigern werde, mag zwar wahrscheinlich gewesen sein; sie hatte dies aber bis dahin nicht\n\nzum Ausdruck gebracht. Soweit die Strafkammer auf die\nTatsache abstellen sollte, daß die Zeugin die Ehefrau\neines Mitangeklagten sei, reicht diese Beziehung, ohne daß\nweitere Umstände hinzutreten, auch nicht für die Annahme\nihrer völligen Ungeeignetheit als Zeugin in der den Angeklagten betreffenden: Sache aus. Ein solcher besonderer\nUmstand, auf den die Strafkammer schließlich entscheidend\nabstellt, lag aber auch nicht darin, daß die Zeugin nach\nAnsicht der Kammer mit ihrer Aussage in eine Zwanglage\ngeraten wäre. Ohne Gefahr für ihren Ehemann und für ihren\nBruder, der im übrigen bereits freigesprochen war, hätte\nsie bekunden können, der Angeklagte habe von nichts gewußt, als sie ihn nach Hause holte.Däl:gegen sie selbst\nein Verfahren wegen Hehlerei nicht lief und nicht zu erwarten war, hätte sie für sich nichts zu befürchten\nbrauchen.\n\nDer Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß das\nGesetz grundsätzlich - von einer Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten abgesehen -— keine Vorwegnahme\nder Beweiswürdigung zuläßt, auch dann nicht, wenn eine\nErschütterung des bisherigen Beweisergebnisses kaum zu\nerwarten ist.\n\nDeshalb konnte dem Zeugnis der Frau KB - unabhängig von dem sonstigen Beweisergebnis - von vornherein\nnicht jeder Beweiswert abgesprochen werden.\n\nInfolgedessen muß das Urteil, ohne daß auf die\nweiteren - unbegründeten-Verfahrensrügen eingegangen\nzu werden braucht, aufgehoben werden, soweit es den\nAngeklagten betrifft.\n\nDotterweich ‚Scharpenseel\nMeyer Henning\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-419-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-419-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.628539+00:00"}}