{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-24_2_StR_410_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-24","aktenzeichen":"2 StR 410/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2075 002\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR_410/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf Hermann N CD cu: (ED-EB. zevoren am EEE 1940 in Ku.\n\nwegen Brandstiftung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n“ Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter ° Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: ei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter Es\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 13. Juli 1965\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 1\n(Anklage wegen vorsuchter einfacher Brandstiftung) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen\nwird,\n\n2.) im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben,\n\nII.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I\nentschieden ist, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII.Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n”\naa\nun\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer Brandstiftung und\nwegen versuchter einfacher Brandstiftung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Ausführungen des Beschwerdeführers gehen\nallerdings fehl. Er sieht einen sachlichrechtlichen\nFehler darin, daß das Urteil, wie es in der Revision .heißt,\n\"Nin“tatsächlicher Hinsicht keine auch nur annähernd konkrete Subsumtion\" unter die gesetzlichen Tatbestände der\n§§ 306, 308, 43 StGB enthalte. Dieser Angriff ist insofern\nkaum verständlich, als in Wahrheit in beiden Fällen der\nVerurteilung nicht bloß der für erwiesen erachtete konkrete\nSachverhalt mit den Zinzeltatsachen geschildert wird, in\ndenen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der\nschweren und der einfachen (versuchten) Brandstiftung findet, sondern auch darüber hinaus unter eingehender Würdigung die Tatsachen angegeben werden, aus denen sie die\nTäterschaft und die Schuld des Angeklagten folgert. Es\nmag zwar auffällig erscheinen, daß von siebzehn Fällen\nder Anklage und des Eröffnungsbeschlusses schließlich\nnur noch zwei zur Verurteilung kamen‘; dies zeigt aber nur,\nwelch strenge Anforderungen die Strafkammer bei ihrer\nÜberzeugungsbildung an den Nachweis der Schuld des Angeklagten gestellt hat. Die Beweiswürdigung 15ßt keinen\nlogischen Fehler und keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze\nerkennen. Dic Schlußfolgerungen, die die Strafkammer gezogen hat, brauchen keinesfalls zwingend zu sein, wie die\nRevision anzunchmen scheint; es genügt, daß sie möglich sind:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt indessen folgendes:\n\n.1,}) Im ersten Falle rechtfertigen die Feststellungen\n\n‘ nicht die Annahme der Strafkammer, bei dem zweirädrigen\n\nGeräte- und Materialienwagen einer Baufirma habe es\nsich um ein \"Magazin\" im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB\ngehandelt,\n\nDas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 13,\n407 den Begriff des \"Magazins\" näher bestimmt, indem es\nsich zutreffend auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die\nStellung des Wortes innerhalb der gesetzlichen Aufzählung\nder Schutzobjekte sowie auf den Schutzzweck der Vorschrift\ngestützt hatz: der Senat schließt sich der Begriffsbestimmung an. Danach sind \"Magazine\" Einrichtungen von Dauer,\n\nsonstigen Gebrauchsgegenständen für längere Zeit gespeichert\n\nwerden. Nicht auf die dafür bestimmten Räumlichkeiten,\nsondern auf die darin lagernden Vorräte kommt es entscheidend an. Maxaginierte Vorräte von größerem Umfang\nund erheblicherem Werte:sinä vom Gesetz gemeint.\n\nEin zweirädriger Geräte- und Materialienwagen, ie\nihn der Angeklagte im Falle 1 anzuzünden versuchte, ist\nkein \"Magazin\". Er dient nicht dazu, Geräte und Materialien\nfür längere Zeit zu speichern, wie dies etwa beim Lager\neiner Baustoffirma der Fall ist, sondern allenfalls\nzur vorübergehenden Aufbewahrung von solchen Gegenständen.\n\nIm übrigen würde ein Bauwagen auch schon seiner geringen\nGröße wegen (nach den Feststellungen war er nur zweirädrig)\nals Schutzobjekt kaum in Betracht kommen können.\n\nDamit entfällt die Verurteilung wegen versuchter\neinfacher Brandstiftung. Da ein Strafantrag nicht vorliegt\nund nicht mehr zu erwarten ist — der Eigentümer des\nWagens ist unbekannt geblieben -, kann die Tat des Angeklagten auch nicht als. versuchte Sachbeschädigung nach\n8 303 Abs. 2 StGB verfolgt werden. Der Angeklagte ist aus\nRechtsgründen freizusprechen.\n\n2.)Im Falle 2 (Haus How ist der Schuläspruch\nnicht zu beanstanden; die äußeren und inneren Merkmale des\nVerbrecheris der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 Sta\nsind dargetan.\n\nHingegen gibt der Strafausspruch zu Bedenken Anlaß.\nDie Ansicht der Strafkammer, daß schon von Gesetzes wegen\neine Zuchthausstrafe zwingend verhängt werden müsse, geht\nfehl. Es ist auch nicht ersichtlich, von welcher gesetzlichen Mindeststrafe, die nach ihrer Ansicht spürbar überschritten werden müsse, die Strafkammer ausgeht. Da sie\nin beiden Fällen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten annimmt und auch im Falle 2 die\naus seiner Persönlichkeit stammenden mildernden Gesichtspunkte hervorhebt, wäre bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nin Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB die Mindeststrafe nicht\nein Jahr Zuchthaus, sondern nur drei Monate Zuchthaus, die\nnach § 21 StGB in vier Monate und 15 Tage Gefängnis .umzu- '\nwandeln wären.\n\nAußerdem hat die Strafkammer straferschwerend die\nNeigung des Angeklagten zu Brandstiftungen berücksichtigt:\nAuch dies ist bedenklich. Es ist nicht auszuschließen,\n\nKi\n\n-6 -\n\ndaß die - irrtümliche — Annahme einer einfachen versuchten\nBrandstiftung im Falle 1 diese Strafzumessungserwägung beeinflußt hat. Demnach ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDer Gesamtstrafausspruch entfällt endgültig.\n\nZur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist auf folgendes\nhinzuweisen:\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Uneriaubte seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich\nvermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen\nder Vorschrift an. An anderer Stelle des Urteils ist indessen ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns besessen habe. Schon\naus diesem Grunde war für die Anwendung der ersten Alternative kein Raum, selbst wenn möglicherweise sonst die\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich gemindert\nwar. Andererseits kann ein Täter, der die Einsicht in\ndas Unrecht seines Tuns nicht hat, keine Hemmungen einschalten. Eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen\n\n- 17 -\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat ist sonach\nnicht möglich.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-410-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-24/2-str-410-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.603723+00:00"}}