{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-23_2_StR_374_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"2 StR 374/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF2I75 007\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 374/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Karin Helene W EEE. =storene Yo\ngeschiedene ZD. zus EB sort geboren am\nED : 937, Ä\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung von 19 November 1965 in der Sitzung vom\n23. November 1965, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter WB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär WW bei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bremen vom 25. Novenber 1964 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags unter Anwendung des § 213 StGB zu einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat zunächst\n\n- unwiderlegt - unter den Voraussetzungen des § 53 StGB\neinen von ihrem Ehemann Rolf Wil nit einen Messer\ngegen sie geführten Angriff durch drei Beilschläge abgewehrt und sodann den bewußtlos am Boden Liegenden durch\nDurchschneiden der Halsschlagader mit dem ihm entglittenen Messer getötet. Gegen dieses Urteil wendet sich die\nStaatsanwaltschaft mit der zuungunsten. der. Angeklagten\neingelegten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht legt zu Beginn der Beweiswürdigung\n(UA Bl. 21) dar, daß die Angeklagte ihren Ehemann nicht\ngetötet haben könne, als dieser schlafend im Sessel\ngesessen oder auf dem Sofa gelegen habe. Es fährt dann\nfort:\n\nEbenso sicher scheidet die Möglichkeit aus, daß\n\nRolf W im Schlaf nach einem Fall auf der\n\nErde liegend bewußtlos geschlagen und dann getötet\nworden ist. Bei dieser Annahme, von der die Staatsanwaltschaft zuletzt ausgegangen ist, sind die an\nder Lampenschalc der Deckenbeleuchtung festgestellten\nBlutspuren unberücksichtigt geblieben, die nach\nihrer ganz feinen unä dünnen Streifenform von einem\nschwachen Arterienblutstrahl oder von unter der\nWucht eines Schlages auf eine Wunde wegspritzenden\nBlut herrühren müssen, wobei die Sachverständigen\n\nin eingehender Erörterung ausgeschlossen haben,\n\ndaß das Blut vom Fußboden aus in der vorhandenen\nwinzigen Menge an die Lampe gelangt sein kann, sondern\naus einer wesentlich geringeren Entfernung. Es ist\ndaher nach dem objektiven Befund davon auszugehen,\ndaß Rolf W den zweiten Schlag mit dem Beil\nstehend in der Nähe der Lampe erhalten hat. Wenn\n\ndas aber feststeht, dann gewinnt die Darstellung der\nAngeklagten über den Hergang des Tatgeschehens viel\nan Wahrscheinlichkeit für sich.\n\nDanach nimmt das Schwurgericht an, aus den Blutspuren\nan der Lampe folge zwingend, deß VB ien zweiten\nSchlag mit dem Beil im Stehen erhalten hat. Hierin er-\n\nblickt die Revision einen sachlichrechtlichen Fehler,\nweil bei dieser Folgerung andere naheliegende Möglichkeiten für die Entstehung der Blutspuren nicht berücksichtigt worden seien.\n\nSo macht die örtliche Staatsanwaltschaft geltend,\ndie Spuren könnten, sofern es sich überhaupt um Blut\ndes Getöteten handele, nachträglich beim Aufwischen des\nFußbodens oder beim Zusammenschlagen des blutgetränkten\nTeppichs über dem Leichnam entstanden sein. Aus dem Urteil\nergibt sich jedoch nicht, daß die Angeklagte den Getöteten mit dem Teppich zugedeckt hat. Auch ist nicht der\ngeringste Anhalt dafür gegeben, daß das Blut von jemand\nanders herrühren oder erst beim Aufwischen an die Lampe\ngelangt sein könnte, Eher könnte es schon, worauf der\nGeneralbundesanwalt hingewiesen hat, beim Ausholen nach\ndem ersten oder zweiten Schlag vom Beil an die Lampe gespritzt sein. Daß darüber, ob dies der Fall gewesen sein\nkann, im Urteil nichts gesagt ist, bedeutet indessen für\nsich allein noch keinen sachlichrechtlichen Mangel. Ein\nsolcher läge vielmehr nur vor, wenn infolge der Nichterörterung nicht auszuschließen wäre, daß das Schwurgericht nicht alle möglichen Ursachen für die Entstehung\nder Blutspuren in seine Überlegungen einbezogen, gleichwohl aber seine Schlußfolgerung für zwingend gehalten\nhat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision\njedoch keinen Erfolg haben. Die oben mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, daß das Schwurgericht auf Grund der\nübereinstimmenden Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, wegen ihrer ganz feinen und dünnen\nStreifenform könnten die Spuren nur auf die angegebene\nWeise entstanden sein, die Möglichkeit einer anderen Entstehung scheide also mit Sicherheit aus. Das kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nZweifelhaft kann allerdings sein, ob aus den danach\nallein in Betracht kommenden beiden Entstehungsmöglichkeiten zwingend folgt, daß WEB zerade den zweiten\nSchlag stehend erhalten haben muß. Der dritte Schlag\nkam hierfür zwar wohl nicht in Betracht, de VB u\ndieser Zeit bereits so erhetlich verletzt war, daß er\nkaum imstande gewesen sein dürfte, eine aufrechte Stellung\neinzunehmen. Nicht ohne weiteres ersichtlich ist aber,\nweshalb ein schwacher Arterienblutstrahl nicht auch schon\nnach dem ersten Schlag hochgespritzt sein kann. Das berührt indessen nur die Frage, ob nicht offen bleibt, bei\nwelchen der beiden ersten Schläge TB zestanden haben\nmuß. Hierdurch kann die übrige Beweiswürdigung nicht beeinflußt worden sein.\n\nDie Erwägung des Schwurgerichts enthält auch keinen\nunlöskaren Widerspruch zu der Sachverhaltsschilderung.\nDort heißt es zwar, daß der zweite Schlag - nur um diesen\nhandelt es sich hier - ein wenig über dem oberen Ende\ndes durch den ersten Schlag entstandenen Hautrisses aufgetroffen und daß die Kopfhaut wieder aufgeplatzt sei.\n\nDas schließt indessen nicht aus, daß die erste Wunde\nwenigstens an ihrem oberen Rande von dem möglicherweise\netwas schräg auftreffenden Schlag, der mit der etwa 4 cn\nbreiten stumpfen Seite des Beiles geführt wurde, unmittelbar so in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß aus der ersten\nWunde ein dünner Blutstrahl austrat. Dies kann das\nSchwurgericht veranlaßt haben, von \"unter der Wucht eines\nSchlages auf eine Wunde wegspritzendem Blut\" zu sprechen.\n\nDer Senat vermag ferner nicht zu erkennen, daß das\nSchwurgericht medizinische oder andere Erfahrungssätze\nverletzt hat. Die Feststellung, daß die Blutspuren von\neinem schwachen Arterienblutstrahl herrühren könnten,\nentspricht offensichtlich den übereinstimmenden Auffassung®\n\nder Sachverständigen. Das gleiche gilt von der Annahme,\nVEBHnabe sich nach dem zweiten Schlag sehr schnell\nwieder erholt und erneut Anstalten gemacht, aufzustehen\nund mit dem Messer in der Hand gegen die Angeklagte vorzugehen. Hierzu heißt es ausdrücklich, daß er nach den\nübereinstimmenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen als Gewohnheitstrinker trotz seines hohen Blutalkoholgehalts durchaus in der Lage gewesen sein könne,\ndie festgestellten Angriffe bei Berücksichtigung der\nAbwehrschläge zu führen (UA Bl. 25). Schließlich ist. nicht\nersichtlich, weshalb bei einem Herausspritzen des Blutes\naus einer Wunde nur ein senkrechtes oder schräges, nicht\naber ein tangentiales Auftreffen auf die Lampenschle.\nmöglich gewesen sein soll und daß das Schwurgericht von\netwas anderem ausgegangen ist.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruches\nweder zugunsten der Angeklagten noch zu ihren Ungunsten\n(§ 301 StPO) einen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Strafzumessung unterliegt ebenfalls keinen\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist\ndie Anwendung des § 213 StGB nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht führt aus, daß der Angeklagten\nnildernde Umstände zuzubilligen gewesen seien. Die Tat sei\ndurch einen -ı Lekenskslrohenden Angriff des Getöteten,\nder der Angeklagten überdies seit langem ein wahres\n Martyrium durch ständige Mißhandlungen und Bedrohungen bereitet habe, grundlos provoziert worden. Ihr müsse daher\nein Handeln in gerechten Zorn zugetilligt werden. Das\nsei nach der ständigen Rechtsprechung ein durchschlagender Milderungsgrund. Danach bleibt, wie der Beschwerdeführerin\nzuzugeben ist, allerdings unklar, ob das Schwurgericht den\n\nbenannten Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn oder\neinen \"anderen mildernden Umstand\" angenommen hat. Auf\ndie rechtliche Einordnung durch das Schwurgericht kommt\nes indes nicht an, sondern allein auf die von ihm getroffenen Feststellungen, die hier ergeben, daß der benannte Strafmilderungsgrund vorliegt.\n\nDer lebensbedrohende Angriff mit dem Messer stellte\nsich als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB dar;\ndenn hierunter fällt jede schwere Kränkung, die sich\nrechtlich auch als eine Bedrohung darstellen kann (vgl.\nRG HRR 1935 Nr. 312: Bedrohung mit einem Feuerhaken).\n\nNachdem die Angeklagte diesen Angriff abgewehrt\nhatte und ihr Ehemann, von drei Beilschlägen getroffen,\nbewußtlos am Boden lag, kam ihr die Gefahr, in der sie\ngeschvebt hatte, erst in aller Eindringlichkeit zum\nBewußtsein (UA Bl. 19). Sie dachte an ihre Kinder, denen\nder sich nicht um seine Familie sorgende Vater nun\nauch noch die liebevolle Mutter hatte nehmen wollen. Sie\nfürchtete auch, daß ihr Ehemann, sobald er sich wieder\nerholt haben würde, neuerliche lebensbedrohende Angriffe\ngegen sie führen, jedenfalls die ihm zugefügten Verletzungen nicht vergessen werde. Sie gedachte all der\nSchläge, der Not und des Elends, die sie durch ihn in\nder letzten Zeit zu erdulden hatte. Bei diesen ihr\nInnerstes aufwünlenden und sie erregenden Gedanken, zu\ndenen sich noch die fortdauernde Angst gesellte, ent-:\nschloß sich die Angeklagte, ihren Ehemann auf der Stelle\nzu töten, um so ein für allemal die Sorgen und Ängste zu\nbannen und für sich und ihre Kinder Ruhe und Frieden zu\nschaffen. Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, daß dem Tötungsentschluß eingehende sachliche\nÜberlegungen vorausgegangen seien. Sie geben vielmehr nur\n\ndie Gedanken wieder, von denen die Angeklagte angesichts\nder überstandenen Gefahr in einer sie überstark erregenaen Weise jäh ergriffen wurde. Die Feststellungen tragen\ndie Auffassung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte\njedenfalls auch aus Zorn getötet habe, Sie lassen ferner\nkeinen Zweifel an der ursächlichen Verknüpfung zwischen\nProvokation und Tat in dem Sinne, daß die Provokation\nnicht nur den Anstoß zur Tat gab, sondern den auch auf\nZorn beruhenden Erregungszustand auslöste, der unmittelbar zum Tatentschluß führte, daß die Angeklagte also auch\ndurch die Erregung über die ihr jetzt wiederum zugefügte\nund die Erinnerung an alle früheren Kränkungen wachrufende\nUnbill auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daß\n\nder Entschluß noch während der Provokation gefaßt wird,\nsetzt der benannte Strafmilderungsgrund des § 213 StGB\nebensowenig voraus wie eine ausschließliche Beherrschung\ndes Täters durch den Zorn (vgl. RG HRR 1939 Nr. 653) und\neine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen Provokation\nund Tat (vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 213 StGB), die hier im\nübrigen aber auch nicht verneint werden kann.\n\nDie Revision ist sonach zu verwerfen. Hinsichtlich\netwaiger Auslagen der Angeklagten von der Möglichkeit\ndes § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, hat der\nSenat jedoch keinen Anlaß gesehen.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\n\nbeantragt.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/2-str-374-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/2-str-374-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.448449+00:00"}}