{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-19_2_StR_431_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"2 StR 431/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2075 008\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hasan Ü 9 zus Po; sehoren an\nGB 1957 in A Würkci, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n_ Bundesrichter ° Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 7. Mai 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Strafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß der Dolmetscher, der für den der deutschen Sprache nicht mächtigen\nAngeklagten zugezogen worden war, in der Hauptverhandlung\nnicht vereidigt worden ist (§ 189 Abs. 1 GVG) und sich\nauch nicht auf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen\nhat (§ 189 Abs. 2 GV@). Schon vor der Hauptverhandlung\nwar er laufend in dieser Sache herangezogen worden;\ner hatte sich auch in der Haftprüfung vom 12. Februar 1965\nnoch vor der Eröffnung: des Hauptverfahrens einmal auf\nseinen allgemein geleisteten Dolmetschereid berufen\n(Bl. 83 d.A.}. Dies galt jedoch nur für diesen Verfahrensabschnitt und wirkte nicht für die Zukunft. Die Bedeutung\nder Hauptverhandlung für das ganze Strafverfahren gebietet\nes, daß, mag der Dolmetscher im Vorverfahren auch den Eid\nnach § 189 Abs. 1 GVG geleistet oder sich nach § 189 Abs.2dl\nauf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen haben, diese\nProzeßhandlungen zu ihrem Beginn erneut vorgenommen werden; denn nur so können sich die Prozeßbeteiligten davon\nüberzeugen, daß dieser auch dem Schutz des Angeklagten\ndienenden Vorschrift Genüge getan ist (vgl. Schäfer in\nLöwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 189 GVG Anm. 3). Da nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung durch\nden Mangel beeinflußt ist, muß das angefochtene Urteil\naufgehoben werden (vel. RGSt 75, 332, 333), ohne daß auf\ndie weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.\n\nEs sei nur noch bemerkt, daß die Ausführungen des\nUrteils zur Strafzumessung, \"der Angeklagte habe seine\nTat bis zuletzt hartnäckig geleugnet und damit gezeigt,\ndaß er noch nicht die Kraft gefunden habe, sich zu dem\nbegangenen Unrecht zu bekennen\", den Eindruck erwecken\n\nkönnen, die Strafkammer habe das Bestreiten der\nTat durch den Angeklagten unzulässig straferschwerend\ngewertet.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-431-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-431-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.092143+00:00"}}