{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-19_2_StR_418_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"2 StR 418/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 009 \\\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 418/65 URTEIL.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am 1932,\n\n.» den Tankwart Leo 2\ngeboren am EEE 1936 in F\n\n. den Taxifahrer Rudolf M aus VE\n\ngeboren am 1934 ’\n\n. den Taxifahrer er BD ns u, sort\n\nwegen Raufhandels.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt gu Me] für den Angeklagten\nDM) als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 26. Februar 1965,\nsoweit es sie und den Mitangeklagten LED +<-\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten!der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten I «ezen Raufnandels zu Gefängnisstrafen\nverurteilt und einen weiteren Mitangeklagten freigesprochen,\nDie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\nDie vom Beschwerdeführer Bg@bemängeite Ablehnung\nzweier auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\ngerichteter Beweisamträge ist allerdings, wenn nan - wie\ndie Strafkammer - von einer einheitlichen Auseinandersetzung ausgeht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas bedarf keiner näheren Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß die\nschwere Körperverletzung (Verlust des rechten Auges),\ndie der Spanier erlitten hat, \"durch einen von mehreren gemachten Angriff\" verursacht worden ist. Der Spanier wurde\nzunächst von mehreren Personen, darunter den Angeklagten\nund dem Mitangeklagten IE, angesriffen una - teilweise mittels gefährlicher Werkzeuge - mißhandelt. Als er\nbewegungslos an einem Baum liegen blieb, entfernten sich\nsämtliche Angreifer. Erst als der Spanier, nachdem er wieder zu sich gekommen war und sich am Baum hochgezogen\nhatte, weglief und nach der Polizei rief, wandte der Angeklagte Bgallein - möglicherweise veranlaßt durch die\nHilferufe - sich ihm wieder zu, verfolgte ihn, sprang ihn\nvon hinten an, schlug mit den Fäusten auf ihn ein, trat\nmehrmals mit dem Fuß nach ihm und schlug den Kopf des bewegungslos am Boden Liegenden wiederholt auf das Straßenpflaster. Darüber, wann die Handlung begangen wurde, die\nzum Verlust des Auges führte, wird - offentar im Hinblick\nauf § 224 StGB - im Urteil nur gesagt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die qualifizierende Folge\n\netwa von dem Angeklagten Bgpdurch sein weiteres Einschlagen allein verursacht worden sei. Diese Frage ist\nsomit offen geblieben. Gleichwohl hat die Strafkammer den\nTatbestand des Raufhandels für gegeben erachtet, weil die\nGesamtheit der gegen den Spanier gerichteten Tätlichkeiten\nals ein einheitlicher Angriff anzusehen sei. Hiergegen\nbestehen jedoch durchgreifende Bedenken.\n\nDie Tätlichkeiten zerfallen in zwei Abschnitte, die\ndeutlich voneinander getrennt sind. Alle Angreifer, auch\nder Angeklagte BB gingen, als der Spanier bewegungslos am Baum liegen blieb, ersichtlich davon aus, daß die\ntätliche Auseinandersetzung beendet sei,und entfernten\nsich daher. Erst durch dessen weiteres Verhalten wurde\nBB zu neuen Tätlichkeiten veranlaßt, ohne daß ihn hierbei einer der übrigen Teilnehmer an dem früheren Angriff\nirgendwie unterstützte. Sein erneutes Eingreifen beruhte\nalso auf einem neuen Entschluß, der erst nach Beendigung\ndes \"von mehreren gemachten Angriffs\" von ihm allein gefaßt wurde. Danach kann von einer Portsetzung des früheren,\nnur unterbrochenen Angriffs keine Rede sein. Es handelt\nsich vielmehr um eine neue, selbständige Tat im Sinne des\n$. 74 StGB, an der nur Balls Angreifer beteiligt war.\nDie Wertung der Mitwirkung aller an der Auseinandersetzung\nBeteiligten als Raufhandel hätte mithin schon aus diesem\nGrunde die Feststellung vorausgesetzt, daß die schwere\n\n‚Körperverletzung während des ersten Abschnitts der Tät-\n\nlichkeiten verursacht wurde.\n\nEs braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob\nden Entscheidungen RG JW 1938, 3157 (erwähnt in BGHSt 14,\n132, 135) und OLG Köln NJW 1962, 1688 uneingeschränkt\nzu folgen ist. Nach der dort vertretenen Auffassung ist\n8 227 Abs. 1 StGB auch bei einer einheitlichen Auseinander-\n\nsetzung grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich einer von\ndrei an einer Schlägerei Beteiligten entfernt und die\nschwere Körperverletzung eines der beiden anderen Beteiligten - möglicherweise - erst danach verursacht worden\nist. Für den Fall, daß sich die an einem Angriff Beteiligten bis auf einen entfernen; : der die Tätlichkeiten\nohne Unterbrechung fortsetzt, könnte nichts anderes gelten,\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, und zwar\ngemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten I\nEB: ier seine Revision zurückgenommen hat. Möglicherweise kann in einer neuen Verhandlung festgestellt werden,\ndaß der Verlust des Auges ausschließlich auf Tätlichkeiten\nberuht, die während des ersten Abschnitts der ÄAuseinandersetzung begangen wurden; denn es ist nicht ersichtlich,\ndaß die Strafkammer diese Frage, auf die es von ihrem\nStandpunkt aus nicht ankam, bereits abschließend geprüft\nhat. In diesem Fall wird aber zu erörtern sein, ob die\nAngeklagten sich in Tateinheit mit Raufhandel der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Unter\ndem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen Handelns könnten\nsogar alle Angeklagten für die Benutzung der gefährlichen\nWerkzeuge und infolgedessen für sämtliche dem Spanier\nbeigebrachten Verletzungen, also nach § 224 StGB auch\nfür den Verlust des Auges, verantwortlich sein. Bei dem\nAngeklagten Eggp käne daneben eine weitere gefährliche\nKörperverletzung in Betracht. Sollte wiederum offen bleiben,\nwann das Auge verletzt wurde, so wird bei Be die Möglichkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage zu\nerwägen sein. Er könnte nämlich ohne Rücksicht auf den\n4eitpunkt, in dem es zu der Verletzung kam, deshalb für\nsie einzustehen haben, weil diese schwere Folge entweder\nihm auf Grund seiner schuldhaften Mitwirkung an dem\nersten Teil’ der Auseinandersetzung nach § 227 Abs. 1 in\n\nVerbindung mit § 223 a StGB, gegebenenfalls mit § 224 StGB,\nzuzurechnen ist oder von ihm selbst während des zweiten\nTeils verursacht wurde,\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-418-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-418-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.042805+00:00"}}