{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-19_2_StR_415_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"2 StR 415/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 010\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 415/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich PD zu vu. sort\ngeboren am EEE 94°, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\n\nKirchhof\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwalt (en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (uw\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Aachen vom 14. Mai 1965 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 15. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nun ne Gm mn en Gun run mn mep dien a a\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf\nfünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\n-3-\n\nDie Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag, einen weiteren Fachmediziner\nund noch einen Psychologen als Sachverständigen über den\nGeisteszustand des Angeklagten zu hören, mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt.\n\nAuch die Sachrüge ist im Ergebnis. unbegründet.\n\nSoweit sich die Revision zunächst gegen die Annahme des\nSchwurgerichts wendet, der Angeklagte habe seinen Kameraden\nKEEEEED töten wollen, greift sie im wesentlichen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und versucht an ihre\nStelle die eigene zu setzen; dies ist unzulässig.\n\nZwar könnte es mangels näherer Feststellungen scheinen,\ndaß der Angeklagte anfänglich KEEP roch nicht töten wollte,\nda er sich - möglicherweise nur mit Verletzungsvorsatz -\n\"zur Gewaltanwendung entschloß\" und dies ausreichen konnte,\num als Dieb nicht entdeckt zu werden, Als er aber die Limonadenflasche ergriffen hatte und damit derart heftig auf ihn\neinschlug, daß sogar der Flaschenboden zersprang und Ku»\ndie schwersten Knochenzertrümmerungen am Schädel davontrug,\nrechnete er, wie ausdrücklich festgestellt ist, mit der\nMöglichkeit seines Todes. Wenn es alsdann im Urteil weiter\nheißt, er habe \"ganze Arbeit tun\" wollen, indem er nämlich\nnach den Schlägen dem am Boden Liegenden mit dem beschuhten\nFuß noch zweimal mit aller Wucht ins Gesicht trat, spricht\nsogar die Wahrscheinlichkeit dafür, daß er den direkten\nTötungsvorsatz hatte, Dies läge umso näher, als er nach den\nweiteren Feststellungen mit der Gewalttat sich nicht bloß\ndie Wegnahme des Geldes ermöglichen wollte, sondern zugleich\nbeabsichtigte, das Opfer als Zeugen der Tat \"für immer zum\nSchweigen zu bringen\". Das Schwurgericht ist indes in der\nFeststellung und Beurteilung der inneren Tatseite nicht so\nweit gegangen. Jedenfalls läßt im Ergebnis die Annahme eines\nbedingten Tötungsvorsatzes einen Rechtsfehler zum Nachteil\n\n-4-\n\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie Tat wird auch zutreffend vom Schwurgericht als Mordversuch nach den §§ 211 Abs. 2, 43 StGB gewürdigt, insofern\nder Angeklagte mit der Gewaltanwendung beabsichtigte, sich\ndie Wegnahme des Geldes zu ermöglichen; er fürchtete, Kirsch\nkönne erwachen, wenn er ihm \"heimlich\" das Geld aus der Tasche\nnehme. Wie bereits erwähnt, beabsichtigte er darüber hinaus,\nKEEEEE a1s Zeugen zu beseitigen. Eine solche - doppelte — Absicht ist mit etwaigen Zweifeln des Täters an der Wirksamkeit\nder von ihm angewendeten Mittel. vereinbar. Der Angeklagte\nhat demnach Kg zu töten versucht, um eine andere Straftat\nzu ermöglichen und zu verdecken.\n\nHingegen entfällt, wie die Revision zu Recht bemerkt, das\nweitere Mordmerkmal der Heimtücke. Zwar geht das Schwurgericht\nzutreffend davon aus, daß im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers\nbewußt ausnützt. Kl 1lag auch wehrlos am Boden, aber nur,\nweil er sinnlos betrunken und eingeschlafen war; seine Hilflosigkeit, die der Angeklagte ausnutzte, beruhte nicht auf\neiner Arglosigkeit. Er mag sich zwar während des gemeinsamen\nAufenthalts in den beiden Gaststätten und auf dem Heimweg\nkeines Angriffes von seiten seines Begleiters versehen haben.\n\nSeine Wehrlosigkeit auf dem Feldweg hatte damit aber nichts\n\nzu tun. Die frühere. Arglosigkeit hinwiederum hat der Angeklagte nicht in seinen Tatplan einbezogen, da ihm der Gedanke zur Tötung erst kam, als er neben dem Schlafenden stand.\nAuch die vom Schwurgericht angeführte Entscheidung BGHSt 8,\n216, 219 besagt zu den Voraussetzungen dieses Merkmals nichts\nanderes. Danach scheidet ein heimtückisches Handeln des Angeklagten aus. |\n\nDie Verurteilung wegen eines in Tateinheit mit dem Mord-\n\nversuch begangenen Straßenraubes läßt keinen Fehler erkennen.\n\n-5-\n\nAllerdings könnte es zunächst zweifelhaft erscheinen, ob\nzwischen der vom Angeklagten angewendeten Gewalt und der\nWegnahme des Geldes jene Beziehung bestand, die § 249 StGB\nvoraussetzt. Danach muß die Gewalt, wenn auch nur in der\nVorstellung des Täters, gerade die Wegnahme ermöglichen\n(vgl. BGHSt 4, 210, 211). Dazu gehört, daß dieser einen\nwirklichen Widerstand des Gewahrsamsinhabers gegen die Wegnahme brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will (vgl. RGSt 67, 183, 187; 69,\n327, 330). Danach kann Raub grundsätzlich auch gegenüber\neinem Schlafenden oder Bewußtlosen begangen werden. Hier war\nKB ;jeäoch derart betrunken, daß der Angeklagte, selbst\nwenn jener erwachen sollte, nach dem Urteilszusammenhang mit\n.irgendwelchem Widerstand, etwa einem Hilferuf, nicht rechne-\n‚te. Gleichwohl wagte er nicht, ihm \"heimlich\" das Geld wegzunehmen; er fürchtete, von ihm als Dieb entdeckt zu werden,\nDaraus ergibt sich aber, daß er in der Person des Gewahrsamsinhabers selbst das Hindernis für die Wegnahme sah. Indem er ihm die Schläge und Tritte versetzte, machte er sich\n- immer in seiner Vorstellung - die Wegnahme erst möglich;\ndie Gewalt war ihm gerade das Mittel für die Wegnahme. Danach besteht die Verurteilung wegen Raubes zu Recht.\n\nAuch der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n(Straßenraub) ist bedenkenfrei nachgewiesen. Von dem Feldweg, auf dem der Angeklagte die Tat ausführte, heißt es zwar\nim Urteil nur, daß er unbeleuchtet war und von der Grünstraße in Richtung Birkenstraße abzweigt. Damit ist ersichtlich gemeint, daß er einen Verbindungsweg zwischen den beiden Straßen bildet, den das Publikum benützt. Dies genügt\nfür die Annahme eines öffentlichen Weges. So hat denn auch\nein Passamt, der den Feldweg benützte, am anderen Morgen\nden schwerverletzten KB aufgefunden.\n\nAuch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden\n\no\n\nF\\\n\n!\n\n- 6 -\n\nSchließlich gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen\nAnlaß, Die irrige Annahme heimtückischen Handelns des Angeklagten hat in den Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts keine Rolle gespielt. Daß das Merkmal der Heimtücke\nentfällt, läßt den Unrechtsgehalt der Tat und das Schuldmaß des Täters unberührt.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-415-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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