{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-19","aktenzeichen":"2 StR 372/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nen -\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Walter Karl Wilhelm G iEEEEEEEED\n\nu.\n\naus KW dort geboren an Ü '325:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Win ücr Verhandlung,\nOberstaatsanvalt WB vei ücr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1965\nin Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andero Strafkammer des Iand-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Nach den Feststellungen hat er mit der noch\nnicht 14 Jahre alten Regina VB einmal geschlechtlich verkehrt, Aus diesem Geschlechtsverkehr ist das Kind\nThomas, geboren an EEE 355, hervorgegangen. Die\nRevision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die schriftliche Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22, Januar 1965 ist dem Angeklagten zwar\nerst am 20. Januar 1965 zugestellt worden, Trotzdem ist\ndamit die Vorschrift des § 217 StPO nicht verletzt. Denn\nder Angeklagte war bereits am 9. Oktober 1964 zu dem auf\nden 8. Jamuar 1965 anberaunten Termin, der dann auf den\n22, Jdamumar 1965 verlegt werden mußte, geladen worden.\nDeshalb brauchte die Frist des § 217 Abs. 1 StPO nicht\nmchr eingehalten zu werden (RGSt 15, 113, 114; Eberhard\nSchmidt Lehrkommentar zur StPO § 217 Anm. 5). Die Belehrung durch den Vorsitzenden, daß der Angeklagte kein\nRecht auf Aussetzung nach § 228 Abs. 3 StPO habe, war\ndemnach richtig. Im übrigen war dem Angeklagten der neue\nTermin vom 22, Januar schon am 8. Januar mitgeteilt und\nam 15. Januar hatte er Kenntnis von der Person seines\nPflichtverteidigers erhalten.\n\n2.) Die Rüge, der Zeuge Karl AU sci acr Schwängerung der Regina WWW veräächtig und habe daher gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden dürfen, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3.) Die Hinzuzichung eines weiteren Sachverständigen\nzur Blutgruppenbestimmung brauchte sich der Strafkammer\n\nnicht aufzudrängen. Soweit die Revision vorträst, cinige\nVariationen und Faktoren scien bisher zur Begutachtung\nnicht herangezogen, fehlt es an einer Angabe dieser Variationen und Faktoren. Das Vorbringen ist daher insoweit\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Was das Merkmal Gm” betrifft, so hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler eine Bestimmung dieses Merkmals bei dem Kinde Thomas mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen, gegen desscn Sachkunde keine Bedenken bestehen, für nicht erforderlich gehalten.\n\n4.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n5.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer die \"der Persönlichkeitseigenart des Angeklagten\nentsprechende, von offensichtlich rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Art seiner Verteidigung ..., wobei\nder Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckte, durch\naus der Iuft gegriffene Behauptungen die Zeugin Regina\nVOREEEED ic auch ihren Stiefvater gar des blutschänderischen Umgangs zu verdächtigen.\" Etwas später wird ausgeführt: \"Mag auch der bisherige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr, CuEED. was, weil es sich an sich\nzugunsten des Angeklagten auswirken könnte, hier einmal\nunterstellt scin mag, dicse Art seiner Verteidigung angeregt haben, so kann dies den Angeklagten gleichwohl in\ndicscem Zusammenhang nicht entscheidend entlasten, weil\ner in geradezu frivoler Weise, wie die Beweisaufnahme\nzweifelsfrei ergeben hat, immer wieder neue wahrheitswidrige, chrkränkende Behauptungen aufstellte, um Regina\nVB und ihr Elternhaus verächtlich zu machen, ohne\n\ndaß diesen Behauptungen irgendwelche begründeten Tatsachen\nzugrundegelegen hätten.\" Dafür fehlt es bisher jedoch an\nden entsprechenden Feststellungen, Soweit das Vorbringen\nRegina VW und inr Elternhaus verächtlich machen\nkonnte oder soilte, sind im Urteil vier Verteidigungsbehauptungen genannt.\n\n2) Die erste Behauptung, daß Regina Ve schon\nmit einem Spanier und Jordanier befreundet gewesen sei,\nist nicht aus der luft gegrifien; Regina hat dies selbst\nzugegeben.\n\nb) Für den Vortrag, Regina habe sich während eines\nLandschulaufenthalts in Sylt fortwährend mit Jungen herungetricben, kann Anlaß gewesen sein, daß Regina zunächst\nselbst — allerdings wahrheitswidrig - zu ihrer Mutter\ngesagt hat, die Schwangerschaft rühre von dem Umgang mit\neinem Jungen in Sylt her.\n\nc) Was das Verteidigungsvorbringen betrifft, der Stiefvater Karl AP Habe sich blutschänderisch an Regina vergangen, so ist nach den Aussagen der Zeuginnen Anneliese\nDB uni Ursula DOW möglicherweise unter diesen\nMädchen die Äußerung gefallen, daß vielleicht Karı Au»\nder Urheber der Schwangerschaft sei (UA 5. 7/8). Wenn die\nTochter Marion diese Bemerkung dem Angeklagten mitgeteilt\nund der Angeklagte eine entsprechende Behauptung unter\nBezugnahme auf die Quclle aufgestellt haben sollte, kann\ndios nicht ohne weiteres als \"aus der Iuft gegriffen\" oder\nals \"frivol\" bezeichnet werden, Daß etwa der Angeklagte\nselbst die genannte Äußerung veranlaßt hat, ist nicht\nfestgestellt,\n\nd) Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, daß der\nAngeklagte einen Anhaltspunkt für seine Behauptung hatte,\nRegina Vi sci dem Zeugen FEB üurch ihr Herumtreiben aufgefallen. Wenn auch der Zeuge TB > ekundet hat, die Zeugin sei ihm unbekannt, ist jedoch bisher\ndic Einlassung des Angeklagten, seine Tochter Marion und\nscin Stiefsohn hätten dem Zeugen oine Fotografie Reginas\nvorgelegt und dieser habe daraufhin erklärt, Regina sei\nihm in der behaupteten Weise aufgefallen (UA S. 8), nicht\nwiderlegt.\n\nNach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\" Baldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-372-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-19/2-str-372-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.917056+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-11-19/2-str-372-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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