{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-10_2_StR_398_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-10","aktenzeichen":"2 StR 398/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 013\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nm\ne>)\nIr\nPe)\n\nt\n\n398/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz KW - ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ii 935 in U. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwiegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW ir üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Bremen vom 3. Mai 1965\n\n1.) im Schuldspruch in den Fällen TB (Abschnitte II 1,\n4 und 5 der Urteilsgründe) und im Falle Se\n(Abschnitt II 3 der Urteilsgründe) dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Zuhälterei in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, sowie der Körperverletzung in\neinem weiteren Falle schuldig ist,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle der drei amerikanischen Soldaten\n(Abschnitt II 2 der Urteilsgründe),\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\n- 3 -\n\nin Bremen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nee ee ei\n\nDas Schwürgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin zwei Fällen (DIE , wegen fortgesetzter versuchter Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung (SW ; <-\ngen Körperverletzung (drei amerikanische Soldaten) und\nwegen gefährlicher Körperverletzung (DW zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, Ferner\nhat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt sowie Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie teilweise Erfolg hat.\n\nI.) Verfahrensrügen\n\n1.) Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Zeugin Henriette DB die als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nunbeeidigt geblieben ist, hinsichtlich ihrer Bekundungen\nzu dem Vorfall mit den drei amerikanischen Soldaten hätte\nvereidigt werden müssen. Dieses Geschehen, bei dem Henriette DW richt zugegen und von dem sie auch nicht\nmittelbar betroffen war, bildet, wie die Feststellungen des\nUrteils ergeben, eine im Sinne des § 264 StPO selbständige\nTat, die mit den übrigen Vorgängen, zu denen Henriette\nTED - auch - Angaben gemacht hat, in keinem inneren Zu-\n\n- 4 -\n\nsammenhange steht. Insoweit waren daher die Voraussetzungen\nfür eine Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO nicht gegeben. Hinsichtlich des Teiles ihrer Aussage, der die Auseinandersetzung\ndes Angeklagten mit den drei amerikanischen Soldaten zum\nInhalt hatte, hätte Henriette DEM deshalv nach § 59 StPO\n‚vereidigt werden müssen.\n\nDaß die Verurteilung in diesem Falle auf dem Verfahrensmangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Zwar konnte\nHenriette TE über den Hergang des Streites aus eigenen\nErleben nichts bekunden, sondern nur das wiedergeben, was\nihr der Angeklagte darüber berichtet hatte. Indessen war\ngerade die Tatsache, daß dieser ihr von dem Vorfall erzählt\nhatte, für die Überzeugung des Schwurgerichts mit entscheidend,\nder Angeklagte habe nicht unter so starkem Alkoholeinfluß\ngestanden, daß er das Unerlaubte der Tat nicht mehr hätte\neinsehen oder nicht nach dieser Einsicht hätte handeln können.\nDemzufolge muß auf Grund des Verfahrensverstoßes das Urteil\ninsoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte der Körperverletzung gegenüber den drei amerikanischen Soldaten schuldig\nbefunden worden ist.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Für eine Verletzung des § 79 Abs. 1 StPO, wie sie die\nRevision behauptet, ist nichts ersichtlich. Der nach der\nzweiten Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bahlmann verkündete Beschluß, wonach von einer Vereidigung abgesehen\nwurde, gibt keinen Anhalt dafür, daß er sich nur auf die Erstattung des Gutachtens \"Kg\" beziehen sollte. Seiner allgemein gehaltenen Fassung ist vielmehr zu entnehmen, daß der\nSachverständige hinsichtlich aller gutachtlichen Äußerungen,\ndie er im Laufe der Hauptverhandlung gemacht hatte, unvereidigt\nbleiben sollte. Die von der Revision vermißte Klarstellung\nwäre nur geboten gewesen, wenn eine Beschränkung auf eines\nder Gutachten hätte zum Ausdruck kommen sollen.\n\n-5-\n\nb) Fehl geht der Vorwurf, das Schwurgericht habe die ihm\nnach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es einen in die zweite Hälfte des Monats\nJanuar 1964 fallenden Briefwechsel zwischen Henriette Dog»\nund dem Angeklagten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht habe, Der Umstand, daß der Briefwechsel in den VUrteilsgründen nicht erwähnt wird, besagt nicht, daß er nicht\ndoch in der Hauptverhandlung bei den Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugin DB zur Sprache gekommen ist. Selbst\nwenn aber seine Erörterung unterblieben sein sollte, wäre das\nunerheblich, weil der Inhalt der beiden Briefe, die erst geschrieben wurden, als sich der Beschwerdeführer bereits in\nUntersuchungshaft befand, keinen Aufschluß über die Art der\nBeziehungen gibt, die, insbesondere vom Angeklagten her gesehen, zwischen ihm und Henriette DB pestanden haben.\n\nc) Der weitere Einwand mangelnder Aufklärung scheitert\nschon daran, daß die Revision entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht das Beweismittel angegeben\nhat, dessen sich nach ihrer Ansicht das Schwurgericht noch\nhätte bedienen müssen. Im übrigen fehlt jeder Anhalt dafür,\ndaß der Sachverständige, dessen Ausführungen der Tatrichter\nin vollem Umfange gefolgt ist, bei seiner Stellungnahme zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Morgenstunden des 1. Januar 1964 die von ihm vorgetragenen Untersuchungsergebnisse zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers im allgemeinen unberücksichtigt gelassen haben soll.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber Henriette\nDEEEB den Tatbestand des § 181 a StGB in zwei Fällen und\nden Tatbestand des N 223 a StGB erfüllt, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Angriffe der Revision\ngegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nsind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. Daß bei der Aufzählung der Folgen der Mißhandlungen\n\n1\n\n-6 -\n\nin der Revisionsbegründungsschrift die im Urteil festgestellten schweren Verletzungen, wie Trümmerbruch des Nasenbeins, Stirnbein-Impressionsfraktur rechts und Bruch des\nrechten Kiefergelenkfortsatzes, unerwähnt bleiben, sei deshalb nur am Rande bemerkt.\n\nZutreffend beanstandet dagegen die Revision die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen dem zweiten Fall der Zuhälterei und\nder gefährlichen Körperverletzung. Nach den Feststellungen\nsind ‘die Mißhandlungen dadurch ausgelöst worden, daß der\nAngeklagte Handtasche und Geld von Henriette DW verlangte\n\nund diese erklärte, weder eine Tasche noch Geld zu haben. So-\n\nmit ist es auf dem Böden und im Rahmen der zuhälterischen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu der gefährlichen Körperverletzung gekommen; diese sollte der Ausbeutung dienen, so\ndaß Tateinheit mit dem Verbrechen der Zuhälterei besteht,\n\nDie dadurch gebotene Änderung des Urteils im Schuldspruch\nkann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von\nhier aus vorgenommen werden. Über den Strafausspruch muß\nhingegen der Tatrichter erneut befinden: Einmal ist für das\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene\nVerbrechen der Zuhälterei - nur - eine Einzelstrafe auszusprechen, zu deren Ausmaß bemerkt sei, daß sie die Summe\nder im angefochtenen Urteil für den zweiten Fall der Zuhälterei\nund für die gefährliche Körperverletzung gesondert erkannten\nEinzelstrafen erreichen darf, wobei allerdings der Umrechnungsmaßstab des § 21 StGB zu beachten ist. Zum anderen kann nicht\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die irrige\nFestsetzung von zwei Einzelstrafen auch auf die Höhe der für\nden ersten Fall der Zuhälterei erkannten Einzelstrafe zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf diese Weise erhält. der Tatrichter zugleich Gelegenheit, die Einzelstrafen\nauf Grund einer einheitlichen, beide Fälle Ti unfassenden\nWürdigung neu festzusetzen.\n\n- 7 -\n\n2.) Im Falle Helene Schmidt begegnet die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Körperverletzung keinen rechtlichen\nBedenken. Jedoch berechtigen die Feststellungen nicht zu\nder Annahme, der Angeklagte habe sich zugleich der fortgesetzten versuchten Zuhälterei schuldig gemacht. Zu der Frage,\nunter welchen Voraussetzungen ein Versuch ausbeuterischer\nZuhälterei gegeben sei, hat der Senat bereits Stellung genommen. Zunächst hat er in BGHSt 6, 98 Versuch verneint,\nwenn ein Mann eine Frau, die bisher noch nicht der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen war, zu deren Ausübung zu bestimmen sucht, um seinen Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerb zu beziehen. An dieser Auffassung hat der Senat in BGHSt 19, 350 festgehalten und hat dort des weiteren\nausgesprochen, daß selbst dann, ‚wenn die Frau schon gewerbsmäßig Unzucht treibe, nicht jedes Bestreben, sie zur Zusage\nvon Geldzuwendungen aus dem unsittlichen Erwerb zu bringen,\nstrafbarer Versuch der ausbeuterischen Zuhälterei sei. Dafür,\nob in einem solchen Falle das Bemühen noch eine straflose\nVorbereitungshandlung oder schon einen Anfang der Tatausführung bilde, hat er als maßgeblich die Art und Weise be-\n\nzeichnet, wie der Mann die Zusage zu erreichen sucht, und\n\nhat angenommen, daß dieser im Bereich straffreier Vorbereitung\nbleibe, wenn er der Dirne die freie Entscheidung darüber\nlassc, ob sie seinem Verlangen entsprechen wolle oder nicht.\n\nHier hat der Angeklagte sein mehrfaches Angebot an Helene\nSCHE. ihr Zunälter zu werden, nicht mit Drohungen oder\ngar mit Gewaltakten verknüpft, Allerdings hat er ihr, als\ner nach dem letzten ergebnislosen Gespräch bemerkte, daß\nsie sich cinem Manne zur Unzucht anbieten wollte, mehrere\nOhrfeigen gegeben, sie gewürgt und ihr Fußtritte versetzt.\nDies geschah jedoch, wie im Urteil ausdrücklich gesagt ist,\naus Verärgerung über ihre ablehnende Haltung. Das gewalttätige Vorgehen war- also nicht darauf gerichtet, eine Zusage\nvon ihr zu erzwingen, und diente somit nicht der Verwirklichung des Planes, sie auszubeuten. Unter diesen Umständen\nlicgt in dem mehrfachen Anerbieten des Angeklagten gegenüber\n\n-8 -\n\nHelene SB noch kein Anfang der Ausführung des Verbrechens der. Zuhälterei. Daran ändert auch nichts, daß die\nAngebote nicht allein auf die Ausbeutung der Dirne beschränkt\nwaren, sondern zugleich eine Förderung ihrer unsittlichen Betätigung zum Inhalt hatten. Insofern ist hier zwar ein anderer\nSachverhalt gegeben, als er dem Urteil des Senats in BGHSt 19,\n350 zugrunde lag. Indessen rechtfertigt diese Abweichung\n\nkeine andere Beurteilung; entscheidend bleibt hier wie dort,\ndaß die Dirne über Annahme und Ablehnung frei entscheiden\nkonnte, was bei Helene SGB der Fall war.\n\nDemzufolge war für eine Verurteilung wegen fortgesetzter\nversuchter Zuhälterei kein Raum, was von hier aus durch\neine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zum Ausdruck\ngebracht werden kann. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden, weil nunmehr allein für das Vergehen der\nKörperverletzung eine Strafe festzusetzen ist.\n\n- 9 -\n\nIII. Mit Rücksicht darauf, daß die strafbaren Handlungen, über die in der neuen Hauptverhandlung noch zu\nbefinden sein wird, nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 80 GVG) gehören, hat der Senat bei der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache von der\nVorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKirchhof\n\nBaldus Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-398-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-398-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.180783+00:00"}}