{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-10_2_StR_390_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-10","aktenzeichen":"2 StR 390/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 B4R 390/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Helmut PD zus EEE 2chorcn\nom ED 95: ir HERE. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Diebstahls oder Hchlerei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus‘\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schärpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 9, Juni 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nrn\nPanne\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 10. Juni 1965 erlittene\n\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher \"wegen Diebstahls im Rückfall oder\nwegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen\" zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nhat zum Teil Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist allerdings nicht zu beanstanden.\nDem Urteil ist bedenkenfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte,\nfalls er Hehlerei begangen hat, gewohnheitsmäßig, d.h. aus\neinem durch Übung erworbenen Hang zu wiederholter Tatbegehung\ngehandelt hat. Seine letzte Strafe war schon wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, der sieben vollendete und\nzwei versuchte Einzeltaten zugrundelagen, ergangen.\n\nAuch die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen der\nStrafschärfung nach § 20 a Abs, 1 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Der Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, steht die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nicht entgegen. Wie die Schilderung der\nbisherigen Taten des Angeklagten und die Gesamtwürdigung\nzeigen, sind sowohl Diebstahl als auch Hehlerei für ihn und\nden ihm innewohnenden verbrecherischen Hang eigentünlich.\nDie Strafksmmer hat auch nicht verkannt, daß es sich bei\ndem begangenen und den zu erwartenden Straftaten um solche\nvon erheblicher Schwere handeln muß, soll die Gefährlichkeit\ndes Täters bejaht werden (vgl. BGHSt 1, 94, 101). Daß\nFahrraddiebstähle oder Hehlereien an Fahrrädern dazu gehören\nkönnen, bedarf keiner Erörterung.\n\nAuch im übrigen lassen die Erwägungen zum Ausspruch\neiner Zuchthausstrafe keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nHingegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnicht bestehenbleiben, Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Maßregel wegen der Gefährlichkeit des Täters erfordert, ist\nnicht die Urteilsverkündung, sondern die Entlassung aus der\nStrafanstalt. Daß dies die Strafkammer beachtet habe, ist\nder knappen Darstellung im Urteil nicht zu entnehmen. Obwohl sie im Zusammenhang mit der Würdigung der Vortaten und\nVorstrafen ausführt, daß offenbar keine Strafverbüßung auch\nnur den geringsten Eindruck auf den Angeklagten gemacht habe,\nist ausdrücklich zu prüfen, ob dies mit Wahrscheinlichkeit\nauch für die dreijährige Zuchthausstrafe und ihren Vollzug\ngilt:\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-390-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-390-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.161021+00:00"}}