{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-10_2_StR_388_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-10","aktenzeichen":"2 StR 388/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zu/5 015\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _388/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Y ED aus Tg\ngeboren om EB : 3:5 in vo\n\nwegen Anstiftung zur Unterschlagung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseeil\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten \"ird das Urteil des\nLandgerichts in Trankfurt/Main vom 19. März 1965,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung zu einer Strafe\nvon einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklag-\n\nten hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ergeben. Die Einzelangriffe der Revision\n\ngehen fehl.\n\n1.) Die Auffassung des Beschwerdeführers, der\nfrühere Mitangeklagte Lgge sei schon von sich aus bereit\ngewesen, sich über den Eigentunmsvorbehalt hinwegzusetzen,\nund habe deshalb nicht mehr zur Unterschlagung angestiftet\nwerden können, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen\nhandelte es sich nämlich nicht um eine Transaktion des\nnormalen Geschäftsverkehrs, sondern um eine auf Drängen\ndes Angeklagten Spät abenäs und heimlich durchgeführte\nSicherungs- und Befriedigungsmaßnahme. Der Angeklagte benötigte hiernach die Felle nicht für seine Kollektion,\nsondern suchte sie sich nach Durchsicht der noch vorhandenen Lagerbestände als geeignet zur Deckung seiner Forde-\n\nrung gegen Lange aus.\n\n2.) Die Strafkammer hat zwar nicht dargelegt, auf\nwelchem leg sie zu der Feststellung gekommen ist, der\nAngeklagte nabe gewußt, daß die Felle nicht im Bigentun\ndes früheren Mitangeklagten ILggp gestanden hätten. Dies\nist jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler. Am\nVormittag des 1. November 1961 hattensich zahlreiche\nGläubiger, darunter der Beschwerdeführer, in das Lager\nIB s >egeven und sich dort die von ihnen gelieferte\n\nVorbehaltsware herausgesucht und mitgenommen, ohne daran\ngehindert zu werden. Die Indisch-Lamm-Felle ließ: sich\naber der Angeklagte von Lange selbst am späten Abend aushändigen, nachdem das Personal nach Haus gezangen war.\nUnter diesen Umständen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung nicht näher darzulegen, der Angeklagte habe gewußt, daß auch diese Felle, entsprechend den heutigen\nGepflogenheiten, Vorbehaltsware waren.\n\nDaß der frühere Nitangeklagte Igp ab 1. Nuvember 1963\nzahlungsunfähig war und dies auch erkannt hatte, hat die\nStrafkammer aus einer ganzen Reihe von Beweisanzeichen\nrechtsirrtumsfrei geschlossen, von denen die Nichteinlösung\nund Protestierung des Wechsels nur eines unter mehreren ist.\nDafür spricht schon, daß er an diesem Tage nicht in seinem\nGeschäftslokal erschien und auch das anwesende Personal\ndie \"zusammengelaufenen” Gläubiger nicht an der Yegnahme\nder Vorbehaltsware hinderte, Durch die weitgehende Auflösung des Lagers war, wie die Strafkammer nit Recht annimnt,\neine Fortführung des Geschäfts nicht möglich; auch lähmte\ndie Sperrung weiterer Bankkredite jede geschäftliche Tätigkeit. Daraus, daß sich der Angeklagte an der Gläubigeraktion beteiligt hatte und I abends unter den erwähnten auffälligen Umständen zur Hergabe der Indisch-Lanm-Felle\nveranlaßte, folgt, daß er die Situation genau erkannt hatte.\nUnter diesen Voraussetzungen bedurfte es besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des Konkursdelikts nicht mehr.\n\nDie Strafkammer legt zwar nicht ausdrücklich dar,\nob sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß er eine\nSicherung oder Befriedigung nicht oder nicht in der Art\noder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 241\nAbs. 1 KO). Nach den Feststellungen hatte er jedenfalls\n\neinen Anspruch gerade auf Übereignung der Indisch-Lamn-!elle\nnicht und wußte dies auch. Die im Urteil ausgeführten\nUnstände des Erwerts dieser Felle ergaben das Vorliegen\n\nder äußeren und inneren Tatseite der Anstiftung des [rühcren Mitangeklagten Lg zun Vergehen nach § 241 Abs. 1 Kö\nso eindeutig, daß sich eine #iederholung erübrigte.\n\nUnbedenklich ist auch die Annahme der Anstiftung.\nDaß eine vom begünstigten Gläubiger begangene Anstiftung\nzur Gläubigerbegünstigung als eine über die bloße notwendige Teilnahme hinausgehende Tätigkeit nach § 241\nAbs. 1 KO, § 48 StGB strafbar ist, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus\nneuerer Zeit RGSt 48, 18, 21; 61, 314, 315; 65, 416, 417):\nDer Senat hat keinen Anlaß gefunden, von dieser Recht-\n\nsprechung abzuweichen.\n\nII. Dagegen hält die Begründung des Strafausspruchs\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer\nführt hierzu lediglich an, sie habe zu Gunsten des Angeklagten seine kisherige Unbestraftheit berücksichtigt.\nDaraus 1äßt sich nicht erkennen, wie sie das Ausmaß\nseiner Schuld bewertet, ob sie etwaige mildernde Umstände\nnach § 246 Abs. 2 StGB und § 241 Abs. 2 KO oder bei\nderen Ablehnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des\n\n§ 27 b StGB geprüft hat (vgl. R6St 58, 106, 108). Das\nist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs im ganzen führt (vgl. BGHSt 10, 330,:\n332).\n\n. Baldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-388-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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