{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-10_2_StR_387_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-10","aktenzeichen":"2 StR 387/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Vermeidung von Doppelbestrafungen dürfen Einzelstrafen\nin eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie\nbereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen\n\nGesamtstrafe gedient haben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 0 7 5 0 1 6\n\nAmtliche Sammlung: ja zu 2) der Urteilsgründe\n\nStGB § 79\n\nZur Vermeidung von Doppelbestrafungen dürfen Einzelstrafen\nin eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie\nbereits zur Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen\n\nGesamtstrafe gedient haben.\n\nBGH, Urt. v. 10. November 1965 - 2 StR 387/65 - IG Bremen.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 387/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Willi Kurt H ED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1315 in row Sa., zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nPD!\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal tip\n\nals Vertreter der Bundesamvwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 14. April 1965 im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Jandgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, jeweils\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen\nvon sechs Monaten Gefängnis und von einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis zu einer Gesamistrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision hat nur zum Gesanmtstrafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig,\nda sie nicht die Tatsachen angeben, die den behaupteten\nMangel enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO), im übrigen unbegründet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers\nwurde ihm der Pflichtverteidiger nicht erst kurzfristig\nvor der Hauptverhandlung vom 12. April 1965 beigeordädnet,\nsondern. bereits am 15. Februar 1965 (Bl. 104 dA). Die Nachricht darüber ging noch an demselben Tage ab. Der Angeklagte hatte also ausreichend Zeit, den Verteidiger, der\nbereits am 18. Februar 1965 die Akten einsah, zu informieren, sofern er das für erforderlich hielt. Daran ändert\nnichts, daß er in der Zwischenzeit in andere Strafanstalten\nverlegt wurde. Anträge auf Vertagung oder Aussetzung der\nHauptverhandlung sind nicht gestellt worden.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nin den Schuldsprüchen und bei der Feststellung der Einzelstrafen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Rückfalls festgestellt.\n\nDagegen war nach Ansicht des Senats die Binbeziehung\nder Gefängnisstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in\nSiegen vom 1. Oktober 1964 in die Gesamtstrafe nicht zu-\n\n\"lässig. Diese rechtskräftigen Gefängnisstrafen von sechs\nMonaten und von einem Jahr zwei Monaten standen nämlich\nam 14. April 1965 nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe\nzur Verfügung. Zwar sind die jetzt abgeurteilten Taten\n\nam 21. und 22. Mai 1964, also vor dem Urteil des Landgerichts in Siegen, begangen worden. Jedoch hatte das\nSchöffengericht in Bremen bereits im Urteil vom 25. Februar 1965 den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, die er\nMai/Juni 1964 begangen hatte, zu einer Gesamtstrafe verurteilt und in diese'Gesamtstrafe ebenfalis die erwähnten\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Siegen\n\nvom 1. Oktober 1964 einbezogen. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts hat das\nLandgericht am 13. Mai 1965 verworfen. Über die dagegen\neingelegte Revision des Angeklagten ist noch nicht entschieden.\n\nAllerdings ergeben sich die Verurteilung des Angeklagten vom 25. Februar 1965 und die Einbeziehung der\nam 1. Oktober 1964 verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe vom 25. Februar 1965 nicht aus dem angefochtenen\nUrteil; auch ist insoweit keine zulässige Verfahrensrüge\nerhoben worden. Sie gehen jedoch aus den Akten 7 Ls 22/64\ndes Schöffengerichts Bremen hervor. Würden nun das Urteil\ndes Schöffengerichts vom 25, Februar 1965 und die hier\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 1965\nrechtskräftig, so wären die beiden Einzelstrafen in zwei\nverschiedenen Gesamtstrafen enthalten. Das würde gegen\ndas Verbot der boappelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen. Dieses Verbot betrifft nicht nur das sachliche\nRecht, sondern vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens\nund muß daher vom Revisionsgericht von Ants wegen be-\n\nBy]\n\nrücksichtigt werden (vgl. BGHSt 9, 190, 192; RGSt 5, 323 fr,.\n30, 340, 342; 60, 61).\n\nDer erkennende Senat hat es bereits für nicht zulässig erklärt, daß durch Urteil Einzelstrafen in eine\nGesamtstrafe einbezogen werden, die schon zur Bildung\neiner Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen Urteil\ngedient hatten (BGHSt 9, 190, 192). Soweit ersichtlich,\nsind andere Entscheidungen zu dieser Frage nicht ergangen,\nauch im Schrifttum wird sie nicht erörtert, Wenn auch\ndie Bildung der Gesamtstrafe nicht willkürlich dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden darf,\nsondern im Urteil vorzunehmen ist, sofern die Voraussetzungen des § 79 StGB vorliegen, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall anderen Gesichtspunkten der\nVorrang vor dem Gebot des § 79 StGB zukommt. Dazu gehört\ndie Vermeidung der Doppelbestrafung. Solange aber das Urteil\ndes Schöffengerichts Bremen vom 25. Februar 1965 noch\nnicht rechtskräftig ist, besteht diese Gefahr. Um ihr\nentgegenzuwirken, darf eine Einzelstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer noch\nnicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient hat. Infolgedessen standen die Einzelstrafen aus dem Urteil vom\n1. Oktober 1964 zur Bildung einer weiteren Gesamtstrafe\nnicht mehr zur Verfügung. Verfahrensmäßig waren also am\n14. April 1965 die Einzelstrafen aus dem Urteil vom\nl. Oktober 1964 so zu behandeln, als wären sie noch nicht\nrechtskräftig. Daß eine nicht rechtskräftige Einzelstrafe\nzur Bildung einer Gesamtstrafe nicht herangezogen werden\nkann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs (vgl. BGH IM StGB § 79, 2, 7, 20; BGH Urteil\nvom 6. Dezember 1951 - 3 StR 953/51). Da die Strafkammer\ndies nicht beachtet hat, war der Gesamtstrafausspruch\naufzuheben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-387-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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