{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-06_2_StR_369_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-06","aktenzeichen":"2 StR 369/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_369/63\n\n2122 039\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Bruno BB aus ZW, geboren am\n\nCD :925 i: TS EEE / Westpreußen, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nvegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 19653, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzeniöer,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Airchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\n» ndesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GE :<: der Verkiindung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür itecht erkannt:\n\nif!\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 20. Dezenber 1962,\nsoweit es den Angeklagten Berg betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, ausgenommen die\nFeststellungen zum Rückfall, aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten Pggp als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen geneinschaftlichen\nschweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeoränet worden. Allein hiergegen\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Trotzdem\nergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch;\neine Beschränkung lediglich auf die fehlende Anordnung der\nSicherungsverwahrung ist, wenn überhaupt, nur unter besonderen Umständen möglich (vgl. BGHSt 7, 101; RGSt 68,\n385). Solche sind nicht ersichtlich. Vielmehr hängen die\nErwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Eigenschaft\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nbejaht, mit den Erörterungen zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung innerlich zusammen. Hinsichtlich des Strafaus-\n‚spruchs wirkt daher die Revision auch zugunsten des Angeklagten.\n\nDas von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch als solcher kann\nrechtlich nicht beanstandet werden. Jedoch halten die\nAusführungen, mit denen die Strafkammer die Anordnung der\nSicherungsverwahru:g verneint, der Nachprüfung nicht stane\nDie Meinung der Strafkammer, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der. Angeklagte nach der Entlassung\naus dem Zuchthaus seinen inneren Hang zur Verübung von\nDiebstahl und Einbruch teherrschen werde, steht nicht in\nEinklang mit vorhergehenden Ausführungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten. Hierzu legt sie dar, daß der Angeklagte aus innerem Hang und Gewöhnung als Dieb und Einbrecher stehlen werde, sobald er sich wieder auf freiem\nFuße befinde, Damit bringt die Strafkammer ihre Überzeugun\nzum Ausdruck, daß der Angeklagte erneut als Dieb oder Einbrecher tätig werde, sobald er die Strafe verbüßt habe.\nHiermit ist aber die Begründung für die Ablehnung der\nSicherungsverwahrung, er werde nach seiner Haftentlassung\nseinen Hang beherrschen, nicht vereinbar,\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen auch die weiteren\nAusführungen der Strafkammer, bei seiner Entlassung werde\nder Angeklagte 41 Jahre alt sein; in diesem Alter pflege\nsich ha:figs die verbrecherische Energie auch vorher oft\nstrafirälliger Täter entscheidend abzuschwächen, körperliche Kraft und Gewandtheit nähmen ab und charakterlich\nträten oft bei einer Überschreitung des 40. Lebensjahres\nbedeutsame Veränderungen ein. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. in der Regel lassen\nim Alter von 41 Jahren die Körperkräfte und die körperliche Gewandtheit noch nicht nerklich nach. Nur in AusnahmeTällen, etwa wenn der Täter schon krank ist oder wenn\naus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß sich sein Gesundheitszustand während der Strafhaft entscheidend ver-\n\n-4- vi\n\nschlechtern werde, kann ein Nachlassen erwartet werden.\nDerartige besondere Gründe sind nicht dargetan. Es trifft\nauch nicht zu, daß für jeden Diebstahl erhebliche Körperkrütte oder eine besondere Gewandtheit erforderlich sind,\nvie frühere Diebstähle des Angeklagten zeigen. Dafür, daß\ncharakterliche Veränderungen eintreten oder sonst die\nverbrecherische Energie nachläßt, bieten die Feststellungen\nkeinen Anhalt. Das gilt auch für die Erwägung, es bestehe\ndie Möglichkeit, daß der Angeklagte nach Strafende eine\nPerson finde, die ihm den äußeren Halt zu geben vermöge,\nder ihn immer gefehlt habe, Diese allgemeinen Erwägungen\nder Strafkammer stellen bisher nur eine mehr oder weniger\nunbestimmte Hoffnung dar. Die bloß bedingte Möglichkeit ,\ndaß sich eine Besserung des Täters einstellt, bedeutet\nnoch nicht, daß die Begehung neuer Straftaten durch den\nAngeklagten nach Strafverbüßung nicht mehr wahrscheinlich\nist, und reicht nicht aus, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66; RGSt 74, 217,\n219). Schließlich 1äßt die Strafkammer bei ihren weiteren\nDarlegungen, eine Sicherungsvervahrung dürfe nur dann\nangeordnet werden, wenn alle anderen Mittel erschöpft seien,\nnämlich lange und harte Strafen den Angeklagten nicht zur\nBesinnung gebracht hätten, außer acht, daß der Angeklagte\nbereits lange und harte Strafen verkbüßt hat, nämlich 1952\nkis 1953 ein Jahr und zwei Monate Gefängnis, 1955 tkis 1958\nzwei Jahre und acht Monate Gefängnis, 1958 bis 1962 vier\nJahre Zuchthaus, und daß er bereits etwa drei Monate nach\nsciner letzten Entlassung die jetzt abgeurteilte Tat besing. Dafür, daß andere Maßnahmen als die Sicherungsverwehrung die Allgemeinheit schützen können, ist in der Vergangenhceit des Angeklagten nichts hervorgetreten, aber\nauch für die Zukunft kein Anhaltspunkt festgestellt.\n\nDie Strafkammer wird über die Strafe unä die Sicherungsverwahrung erneut zu belinden haben.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-06/2-str-369-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-06/2-str-369-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.041111+00:00"}}