{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-06_2_StR_362_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-06","aktenzeichen":"2 StR 362/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 361/63\n2 StR 362/63\n\n2122 032:\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Wi m M EEE aus KB\n\ndort geboren au 1936,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,\n\n2.) den Kau arich (Fred)\naus i ‚ geboren em 1956 in KM,\n\nwegen Hehlerei,\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt „r. WW in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwal tl hei acer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten MW ira aas\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 13. Februar 1965 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten CE ira\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Mai 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIIl. Im Umfange äer Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n- I.\n\nDie Strafkaumer hat den Angeklagten My wegen\ngemeinschaftlichen, im Juli ?!960 bezangenen, schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefänmis verurteilt. Strafaus-\n'setzung zur Bewährung hat sie unter Hinweis auf § 23 Abs. 5\nNr. 2 StGB versagt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in\nder Frage der Strafaussetzung Erfolg.\n\nNach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB darf Strafaussetzung\nnicht angeordnet werden, wenn während der letzten fünf\nJahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer\ngegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden\n\nist. Voraussetzung ist dabei, daß die frühere Strafe\nganz ausgesetzt worden war; bei einer nur teilweisen Aussetzung findet äie Sperrvorschrift nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung\n(vel. BEHSt 10, 182),\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Köln vom 3. November 1955 zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden; nach Teilverbüßung wurde der\nRest der Strafe am 31. Januar 1957 zur Bewährung ausgesetzt. Daraus ergibt sich, daß nur eine Teilaussetzung\nvorlag, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um\neine bedingte Entlassung nach § 26 StGB oder um einen\nGnadenerweis gehandelt hat.\n\nDemnach kann die Ablehnung der Strafaussetzung nicht\nauf die erwähnte Vorschrift gestützt werden.\n\nDaß die Strafkammer dem Angeklagten auch ohne Rücksicht auf formelle Hindernisse Strafaussetzung nach\n§ 23 Abs. 2 StGB versagt hätte, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Sie wirg dader erneut über die Aussetzung zu\nbefinden haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und\n‚Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nII.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten CD\nunter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet,\n\nDer Angeklagte hat von einem Zeugen IL fünf gestohlene Damenhandtaschen, die einen Wert von über\n1 000 DM hatten, zum Pfande genommen. Den Urteilsfeststellungen ist schon nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, wofür die Sicherheiten bestimmt waren.\nZunächst wird ausgeführt, der Angeklagte habe dem In\n300 DM geboten, auf welche er ein früheres — noch nicht\nzurückgezahltes -— Darlehen von 80 DM \"in Anrechnung brachte\".\nDamit war, so heißt es dort weiter, Ig einverstanden; er\nversprach, \"das Geld\" in 14 Tagen zurückzugeben. Daraus\nkönnte der Schluß gezogen werden ,daß der Angeklagte das\nversprochene Darlehen nur in Höhe von 220 DM ausbezahlte,\naber im ganzen 300 DM (220 + 80) zurückforderte und für\n300 DM auch das Pfand nahm. An einer anderen Stelle des\nUrteils werden Bekundungen des Lgg@gebracht, wonach er\nca 300 DM erhalten hat, auf welche ca 100 DM \"verrechnet\"\nwurden; ihnen schlient » sich der Bericht über die Angaben\ndes IB in der Hauptverhandlung an, der Angeklagte habe\nihm 300 DM gegeben, aber\"noch BO DM zu kriegen gehabt\".\nDies könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte 500 DM\nausbezahlte und das Pfand für 300 + 80 DM nahm. Dem\nwiderspräche jedoch die bei der Schilderung der inneren\nTatseite gebrachte Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß er für ein Darlehen von 30N DM fünf Taschen\n\nerhielt.\n\nDie Frage nach der durch das Pfand gesicherten Forderung ist von Bedeutung für das Tatbestandsmerkmal eines\nHandelns \"seines Vorteils wegen” im Sinne des § 259 StGB.\n\nWie die Revision mit Recht bemängelt, ist dieses\nMerkmal nicht bedenkenfrei festgestellt. Den Vorteil,\nauf den es der Angeklagte bei seinem Tun abgesehen haben\n\nsoll, sieht die Strafkammer darin, daß er sich für das\nDarlehen Sicherheiten verschaffte, deren Wert seine\nDarlehensforderung um ein Vielfaches überstieg. Die durch\ndas Pfand gewährte Sicherung einer Forderung bildet aber\nin der Regel für den Gläubiger keinen Vorteil, und zwar\nauch dann nicht, wenn der Wert des Pfandes wesentlich\nhöher ist als der Darlehensbetrag; die Sicherung ist vielnehr im allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährun;\ndes Darlehens (BGH bei Dallinger in MDR 1954, 16; RGSt 54,\n338, 341). Von einem Vorteil könnte dann gesprochen werden, wenn das Darlehen selbst zu besonders günstigen Bedingungen gegeben worden wäre oder wenn der Angeklagte\n\naen Wertunterschied erlangen und das Pfand ganz für sich\nverwerten wollte, Dies stellt das Urteil jedoch nicht fest.\n\nEine Ausnahme von der erwähnten Regel ist schließlich anzunehmen, wenn der Gläubiger nachträglich für eine\nbisher ungesicherte und unsichere Forderung eine gestohlene Sache zum Pfande nimmt, Wer dies tut, handelt\n“seines Vorteils wegen\" (BGH aa05 RGSt 51, 179; 184; RG\nHRR 1936 Nr. 444). Ob aber das frühere, bis dahin ungesicherte Darlehen über 80 DM von der Pfandsicherung umfaßt werden sollte und umfaßt war, ergibt sich nicht eindeutig aus den Feststellungen, wie eingangs dargelegt ist.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe bezüglich des strafbaren Vorerwerbs mit bedingten Vorsatz\n‚gehandelt. Aus der Tatsache der Pfandnahme schließt sie,\ndaß er den von ihm als. möglich erkannten strafbaren Vorerwerb der Taschen auch gebilligt habe. Dies ist fehlerhaft; denn daraus kann ebenso gefolgert werden, daß er\nauf den reälichen Erwerb hoffte und vertraute (bewußte\nFahrlässigkeit).\n\nNach allem kann der Schuldspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Freisprechung wird von der Aufhebung nicht\nterührt.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchjof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-06/2-str-362-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-06/2-str-362-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.018777+00:00"}}