{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-03_2_StR_392_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-03","aktenzeichen":"2 StR 392/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 017\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n2_S+R_392/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nm\n\ngeboren am RR ] 1930 in Sp:\n\nwegen Fremdabtreibung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Wr: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. April 1965 mit den Feststellungen aufgcehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten. wegen Fremdabtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nEs kann dahinstchen, ob der Angeklagte auf sein Recht,\ngemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F. die Bestellung eines\nVerteidigers zu beantragen, ordnungsmäßig hingewiesen worden\nist (§ 201 Abs. 1 Satz 3 StPO a.F.). Jedenfalls greift die auf\nVerletzung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. gestützte Rüge durch,\n\nWie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 dargelegt hat,\ndurfte schon vor der Änderung dieser Vorschrift in Strafkamnersachen des ersten Rechtszuges nur ausnahmsweise von der\nBestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher\nAusnahmcefall liegt hier nicht vor. Dem Angeklagten wurde\ndurch Anklage und Eröffnungsbeschluß ein in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung begangenes Verbrechen der\nAbtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB vorgeworfen. Nach Lage\nacer Sache, vor allem im Hinblick auf sein gewaltsames Vorgehen und die fehlende Einwilligung der Schwangeren, kam,\nwic auch der Strafantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zeigt, eine Zuchthausstrafe in Betracht, die\nerheblich über der Mindestgrenze von einem Jahr lag. Denach\nwar schon wegen der \"Schwere der Tat\" die Mitwirkung eines\nVerteidigers geboten. Ein solcher hätte dem Angeklagten daher von Ants wegen bestellt werden müssen, Da die Hauptverhandlung gegen ihn ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist\nder unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben\n(BGHSt 15, 306).\n\nEine Erörterung des weiteren Revisionsvorbringens\nerübrigt sich unter diesen Umständen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n_\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachden\ner sich entschlossen hatte, die Leibesfrucht abzutöten, die\nSchwangere umfaßt, sie auf eine Couch geworfen, sich mit\nseinem ganzen Gewicht auf sie gesetzt und ihren Leib durch\nStöße mit seinen Händen \"massiert\". Die Strafkammer hat\nangenommen, daß die in diesem'Massieren' liegende Mißhandlung\nals Abtreibungshandlung von der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 218 Abs. 3 StGB miterfaßt werde und daß\ndaher insoweit eine Verurteilung auch wegen Körperverletzung\nnicht in Betracht komme. Dieser Auffassung ist entgegen der\nMeinung der Staatsanwaltschaft beizutreten.\n\nDer Senat hat in BGHSt 10, 312 im Anschluß an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, daß grundsätzlich zwischen Abtreibung und Körperverletzung Gesetzeseinheit und nicht Tateinheit bestehe, wenn die Körperverletzung dem alleinigen Zweck der Abtötung der Leibesfrucht\näiene (ebenso BGHSt 15, 345). An dieser Ansicht ist festzuhalten. Jede zur Abtötung der Leibesfrucht führende Handlung bedeutet zugleich einen Eingriff in die körperliche\nUnverschrtheit der Schwangeren. Wird aber durch § 218 Abs. ZStGB\n4.\" die nur zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene Körper-\n: verletzung miterfaßt, dann ist es auch ausgeschlossen, die\nAnnahme von Gesetzeseinheit auf solche Fälle zu beschränken,\nin denen die Eingriffe im Hinblick auf den verfolgten Zweck\nüblich und nach allgemeiner Anschauung als Abtreibungshandlungen anzusehen sind. Solche Abgrenzungsmaßstäbe bereiten unnötige Schwierigkeiten, Die Höchststrafe für Abtreibung ist 15 Jahre Zuchthaus; auch mit groben Mißhandlungen\nverbundene Abtreibungen können also angemessen geahndet\n\nwerden. kin besonderes Bedürfnis, die Körperverletzung in\nSchuldspruch wenigstens zum Ausdruck zu bringen, besteht\nnicht,\n\nEine andere Beurteilung greift indessen Platz, wenn\nes über den allein der Abtreibung dienenden Eingriff hinaus\nzu Mißhandlungen gekommen ist. Alsdann ist, wie auch dic\nEntscheidung BGHSt 10, 312 nicht in Zweifel zieht, Tateinheit zwischen Abtreibung und Körperverletzung möglich, sofern\nnicht sogar Tatmehrheit in Betracht kommen sollte. Solche\nweitergehenden Mißhandlungen könnten hier darin zu erblicken scin, daß der Angeklagte die Schwangerc auf die\nCouch warf und sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie setzte.\nHierdurch könnte er ferner, wie die Staatsanwaltschaft mit\nRecht geltend macht, zugleich den Tatbestand der Nötigung\n(§ 240 StGB) verwirklicht haben, inden er die Schwangere\nzum Dulden der Abtreibungshandlung zwang. Das Merkmal der\nGewalt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter bei\neiner plötzlichen Tätlichkeit zugleich die Überraschung\nausnützt, um den von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers\nzu brechen (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1423 zu § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB).\n\nUnter beiden Gesichtspunkten hat die Strafkenmmer den\nSachverhalt nicht geprüft. Dieser Mangel nötist zur Aufhebung des Urteils.\n\nDamit erhält die Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit,\nin der neuen Hauptverhandlung die nach den bisherigen Feststellungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles\nbestehenden Bedenken geltend zu machen.\n\n1 nn\nba\n\nnu\n\nDie Entscheidung über das Rechtsmittel entspricht den\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Scharpensecl Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-392-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-392-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.868545+00:00"}}