{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-03_2_StR_380_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-03","aktenzeichen":"2 StR 380/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2074 087\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Herbert EB EB zu: m ze-\n\nboren am EEw 1925 in rw Tnüringen, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter, “\n\nOberstaatsanvwalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanvelt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nRechtsanvalt > au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 21. Oktober 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nin On Ans ıpm Ip Apnie Bye IAR AD are Tan Tu\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nan seiner Ehefrau zu dreizehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn\nJahre aberkannt. Die Tatwaffe samt Zubehör wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Beweiswürdigung. Wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1964(2 StR 2074\nin der Wuppertaler Schwurgerichtssache. gegen i\n\nvr. DEE (2 Ks 1/63) ausgesprochen hat, liegt darin\nen sachlichrechtlicher Fehler, wenn das Urteil mangels\nBewertung des Beweisergebnisses nicht erkennen 15ßt, ob\ndie Beurteilung durch das Schwurgericht auf rechtlich\nzutreffenden Erwägungen beruht. So ist es hier.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe\nseine Ehefrau aus Versehen erschossen, es sei ein Unglücksfall gewesen. In diesem Sinne hatte er sich schon\nbei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar\nnach der Tat verteidigt. Was er damit sagen wollte, ist\nim Urteil nicht ausgeführt; Einzelheiten der Einlassung\nfehlen. Möglicherweise hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe die Pistole, als er sie in Höhe des Kopfes seiner Frau hielt, für nicht geladen angesehen, weil\ndas Magazin entfernt war. ;\n\nDas Schwurgericht stützt nun allerdings seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte seine Frau nicht fahr-\n\nlässig,sondern mit direktem Vorsatz getötet habe, auf\ngewisse Feststellungen, die es unter A III a-g der Urteilsgründe zusammengefaßt aufzählt. In dieser Aufstellung wird auch das \"Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat! genannt. Offenbar ist gemeint, was auf\nSeite 13 UA festgestellt wird. Danach hatte er mit der\nWaltherpistole herumhantiert, einen Schuß in den Boden\nneben seiner - Schwiegermutter abgegeben, als das Magazin\nnoch in der Pistole steckte, und später, als die Pistole\nnicht mehr mit einem Magazin versehen war, selbst eine\nPatrone in den Lauf geschoben. Dies ist zwar entgegen\nder Ansicht der Revision technisch möglich; auch eine\nSelbstladepistole kann auf diese Weise unter gewissen\nVorkehrungen geladen werden. Wenn aber zuvor ein Schuß\ndaraus abgegeben wurde, kann dies nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die Pistole durch den Schuß nicht\nautomatisch geladen und gespannt wurde. Danach hätte\nbeim ersten Schuß des Angeklagten das Magazin bereits\nleer sein müssen; nur dann hätte er selbst eine Patrone\nin den Lauf schieben können. Da es sich hierbei um einen\n\n: ungewöhnlichen, besondere Vorsicht erfordernden Vorgang\nhandelt und nicht ersichtlich ist, warum sich der Ange-\n\nklagte keines Magazins zur Einführung der Patrone bedient hat, ist wegen fehlender Beweiswürdigung keine\nabschließende Beurteilung möglich. Dies gilt umso mehr,\nals nicht gesagt wird, auf wessen Aussage die Annahme\nberuht, der Angeklagte habe eine Patrone direkt in den\nlauf eingeführt.\n\nAuch die das Magazin betreffenden Umstände sind\nim Urteil nicht näher erörtert. Dem Urteil 158+ sich\n. nur. entnehmen, daß zwischen dem ersten und dem zweiten -\ntödlichen — Schuß das Magazin entfernt wurde und daß\n\nnach der Tat zwei Magazine (ein leeres und ein mit drei\nPatronen gefülltes) in der Wohnung gefunden wurden.\n\nHinzu kommt, daß mehreren unter A III a-g aufgeführten Feststellungen für die Entscheidung der Frage,\nob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt\nhat, ein Beweiswert nicht zuerkannt werden kann. Die\nRechthaberei des Angeklagten, seine Vorliebe für Waffen, der Alkoholgenuß besagen für diese Frage nichts.\nSchußentfernung und Schußrichtung sind mit der Absicht\nvereinbar, seiner Frau Schrecken einzujagen oder sich\nals den Überlegenen aufzuspielen, sofern der Angeklagte\nnicht daran gedacht hat, daß die Pistole geladen war.\nDieses Bewußtsein aber mußte gerade bewiesen werden.\n\nDie geschilderten Mängel nötigen zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nIm übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nHinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke genügt\nes für die innere Tatseite nicht, daß der Täter die Unmstände kennt, die die Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers ergeben. Weitere Voraussetzung ist, daß er dessen hilflose lage ausnutzt, sich also ihrer Bedeutung\nfür die Tatausführung bewußt ist (vgl. BGHSt 6, 120).\nDaran kann ihn eine heftige Gemütsbewegung (vgl. BGHSt\n11, 139, 144) wie auch eine erhebliche Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit hindern.\n\nDas Schwurgericht hat § 51 Abs. 2 StGB angewendet;\nes hat angenommen, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit\nals auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge\n\nAlkoholgenusses in Verbindung mit einer Leberkrankheit\nerheblich vermindert gewesen sei. Indessen ist es kaum\ndenkbar, daß selbst ein stark Angetrunkener nicht die\nEinsicht in das Unrecht einer Tötung besitze. Hat er\n\n| nme\n\ndung des § 51 Abs. 2 StGB in seiner ersten Alternative\nkein Raum. Andererseits kann ein Täter, dem die Einsicht\nfehlt, keine Hemmungen einschalten. Die gleichzeitige\nAnwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf\neine konkrete Tat ist also nicht möglich.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-380-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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