{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1965-11-03_2_StR_362_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-03","aktenzeichen":"2 StR 362/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nel = 7 7 7 7\n\n2_StR 282/63 j URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ernst 5 > aus ——\ngeboren an GEEMEEEEED 19: :: m.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n' vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel-\n'Bundesrichter . Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning.\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\n| . Oberstaatsanwalt GE >ei der Verkündung\n| cc. als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WEB . on .\n: \\ als Urkundsbeamter der Goschäftastelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1964:\nsoweit es ihn betrifft, mit den Fontstellungen aufgehoben. :\n\n. Die Sache‘ wird. zu neuer Verhändlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das Jugendschöffengericht in. Frankfurt am Main zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nfünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen schweren\nDiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt; sie hat auderdem die Verwaltungsbehörde angewiesen,\n\n- 3 -\n\nihm vor Ablauf von drei Jahren keinen Führerschein zu erteil\nDie Revision des Angeklagten hat. Erfolg.\n\nDas Urteil läßt eine Erörterung darüber vermissen, ob der\nAngeklagte für die Taten verantwortlich war. Diese Frage\nist bei einem Heranwachsenden nur nach den allgemeinen Vorschriften (§ 51 StGB) zu beurteilen. Anlaß zur Prüfung war\ngeboten, weil der Angeklagte nach. den Feststellungen von\nder ersten Klasse an eine Sonderschule besuchte und bei der\nEntlassung. aus der achten. Klasse. \"stark. retardiert\" war. Nac\ndem Eindruck in. der. Hauptverhandlung war.er noch mit über\nzwanzig Jahren \"in: seiner Entwieklung erheblich Zurückgeblieben und. hatte: ‘bei weiten nicht den Reifegrad erreicht,\nder im allgemeinen bei einem Achtzehnjährigen zu beobachten\nist\", Unter diesen Unständen mußte geprüft werden, ob die\nbesonders starke. Retardierung. auf einen als krankhaft anzusehenden Entwicklungsmangel® zurückzuführen ist, der seine\nZurechnungsfähigkeit ausschloß oder jedenfalls erheblich.\nverminderte.\n\nZwar hatte: die Strafkammer in- der. Hauptverhandlung den\n‚Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rossow ala Sachver-\n. ständigen zur Beurteilung des. Geisteszustandes. eines Mit-\n\n‚angeklagten (a zugezogen; e8 bleibt aber offen,\nob Dr, Rossow auch über den Angeklagten befragt wurde.\n\n- 4 -.\nDer Mangel nötigt zur Aufliebung des Urteils. Nach § 354\nAbs. 3 StPO in Verb. mit § 40 JGG hat der Senat die Sache\n\nan das Jugenäschöffengericht zurückverwiesen.\n\nBaldus u Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer en u Hemning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-362-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-03/2-str-362-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.831995+00:00"}}